Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 4 (1913)
- Article
- Generaltableau betreffend die wechselseitigen Gerechtsame und Privilegie der Christen und Juden in den Städten des Königl. Posenschen Camme Departements
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 85 (sequence 15)
- Language
- German
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In den Privilegio der Posanientirer1) wird denen Juden das Hausiren mit Posamentirer Waaren verboten. Die übrigen Zunftprivilegien erhalten nichts in Absicht der Juden. V. A. In dem Privilegio des Starosten Anton Micielski2) de 1721 wird den Juden auf der Neustadt Fraustadt, allerlei Handel erlaubt. B. Im Kescript des Königs Wladislai3) 1741 (!) wird dem Magistrat zu Fraustadt anbefohlen, die Juden in ihrem Handel nicht zu stören. VI. Durch das anno 1741 (!) von dem Könige Wladislaus der Judenschaft ertheilte Privilegium sind nathürlicherweise sämtliche christliche Privilegia aufgehoben, und würde also letzteres allein Rechtsgültigkeit haben. Die christlichen Privilegia haben deswegen mehr Rechtsgültigkeit, weil sie alle von dem Könige von Pohlen confirmirt und auch später als die jüdischen ertheilt sind.4) VII. Die Juden haben den städtischen und Zunfts-Privilegien zuwider bey der Besitznahme freien Handel [auf der Neustadt Fraustadt] unter starosteylicher Protection getrieben. 4. Gostin (1321 Christen, kein Jude). IV. In den Zunft Privilegiis der Stadt Gostin wird der Juden gar nicht erwähnt. J) Extract aus dem Privileg der Posamentierer vom 20. III. 1720, deutsch in A VIII 25 fol. 24. 2) Privileg des Starosten vom 14. II. 1721, deutsche Uebersetzung in A VIII 25 fol. 25/27. 3) Reskript des Königs Wladislaus IV. vom 20. VIII. 1641, deutsche Uebersetzung in A VIII 25 fol. 27/28. Die deutsche Uebersetzung dieses in die Fraustaedter Grodakten eingetragenen Reskripts hat fol. 28 die Verschreibung 1741 für 1641, die in die Tabellen überging und den Anlass zu den Missverständnissen in der Rubrik VI. gab. A VIII 25 fol. 28/30 findet sich noch die deutsche Uebersetzung des Privilegs vom 10. IX. 1759, in dem der Starost Franz Anton von Kwilecki der jüdischen Gemeinde einen Friedhof verleiht. In A VIII 5 Bl. 82/89 befindet sich in Abschrift eine polnische Sammelurkunde von 1780. 4) In der Spezialtabelle lautet diese Rubrik fol. 34 folgendermassen: „Die christlichen Privilegia sind von den Königen von Pohlen ertheilt, und confirmirt, daher solche auch rechtsgültig sind. A. ist bloss von dem Starosten ertheilt und von den Königen nicht confirmirt, und das Rescript sub B. ist durch das spätere von dem Könige Wladislao 1745 (!) bestätigte Commissions Decret (d) aufgehoben." Und damit ist zweifellos, im Gegensatz zur Generaltabelle, das Richtige getroffen. Der Zusammensteller des Generaltableaus hat sich offenbar durch die verschriebene Jahreszahl zu seinem abweichenden falschen Urteil bestimmen lassen, obwohl doch Feine Schlussbemerkung zeigt, dass er sich der richtigen Reihenfolge der Regenten und der ausgestellten Privilegien bewusst war.