Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 4 (1913)
- Article
- Zur Entwicklung des Judenschutzrechts in Coesfeld
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 62 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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— 62 — tium computandos. Ebensowenig ist von der Ausfertigung eines städtischen Schutzbriefs die Rede. Wurde ein solcher nicht ausgestellt? Auch in der Oktoberurkunde ist von der Ausstellung eines städtischen Schutzbriefs neben dem bischöflichen nicht die Rede. Wenn nun die Stadt der ersten Aufforderung des Bischofs nicht nachkommt und die zweite Aufforderung im November ihr zugleich die Ausstellung eines eigenen Schutzbriefs aufträgt, so liegt es nahe, darin eine Entwicklung des städtischen Judenschutzrecht s dem Bischof gegenüber zu sehen. Bis auf diese Zeit ist der Bischof der alleinige Schutzherr der Juden. Er weist 1323 und 1337 den Rat der Stadt an, sie aufzunehmen,1) ohne ihm auch nur das ihnen ausgestellte Privileg vorzulegen. Da die Juden selbst das Schreiben überbringen, ist allerdings anzunehmen, dass sie zugleich das bischöfliche Privileg vorlegten. Die Oktoberurkunde zeigt die kleine Entwicklung, dass der Bischof den Rat bereits auf sein Privileg hinweist. Die Stadt vollzieht die Rezeption aber nicht, offenbar, weil sie nun die Beteiligung am Judenschutzrecht beansprucht; diese erhält sie durch die Novemberurkunde. x) Jure civium nur mit Bezug auf Handel und Wandel, wie in den von Stobbe* S. 213, 38 zusammengestellten Beispielen und sonst oft.