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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1913-01-01 · 4 (1913) · p. Seite 61

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
4 (1913)
Article
Zur Entwicklung des Judenschutzrechts in Coesfeld
Date
1913-01-01
Page
Seite 61 (sequence 3)
Language
German
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— 61 — den Juden übergebenes, Namen und Schutzfrist enthaltendes Schreiben hingewiesen wird und beide Angaben sich in der Novemberurkunde finden. Dann müsste man entweder annehmen, dass die Novemberurkunde zwölf Jahre älter ist und einen Monat vor Ablauf der Schutzfrist erneuert werden soll oder dass eine im November ausgestellte Urkunde im Oktober des folgenden Jahres noch einmal in Erinnerung gebracht wird. Dagegen sprechen aber schwere Bedenken, erstens, dass beide Urkunden in Wolbeck und ohne Datum ausgestellt sind. Sollte das bei einem Zwischenraum von zwölf Jahren Zufall sein? Oder sollte das nicht vielmehr darauf führen, dass beide Urkunden zeitlich unmittelbar nebeneinander stehen und dieselbe Ursache das Fehlen der Datierung in beiden verursachte? Zweitens ist zu beachten, dass nicht von einer Verlängerung und Erneuerung, sondern von der Aufnahme (recipiatis) die Rede ist, schliesslich, dass nicht nur die Oktober-, sondern auch die Novemberurkunde auf litterae ipsis per nos datae hinweist. Also lag noch eine dritte Urkunde vor. Nach dem Zusammenhang war diese das bischöfliche Schutzprivileg, und aus dem Verhältnis zu diesem, Privileg erklärt sich nicht nur das Fehlen der Jahre in den beiden anderen Urkunden, sondern auch ihre Aufeinanderfolge und ihr sachliches Verhältnis. Das Pehlen des Jahres: die drei Urkunden sind aus demselben Jahre; nur die erste, das Privileg, enthielt die Jahresbezeichnung; die Oktober- und Novemberurkunde nehmen auf das Privileg Bezug und übernehmen damit das voraufgehende Jahresdatum, die Oktoberurkunde scheint ausserdem die Anlage des Privilegs gewesen zu sein. Der sachliche Zusammenhang ist also der, dass der Bischof den Juden im Oktober ein Privileg gab und in einem ihnen zur Ueberbringung übergebenen Begleitschreiben die Stadt um die Reception bat, im November dann noch einmal an diese erinnerte. Formell erklärt sich aus diesem Zusammenhang, dass das Schreiben vom Oktober die Namen der Bewidmeten und die Schutzfrist wegen des gleichzeitig gegebenen Privilegs nicht nennt, das Schreiben im November sie dagegen noch einmal bezeichnet. Und sachlich erklärt sich daraus das Plus der Novemberurkunde : ipsisque vestras Utteras super eo erogantes vestro sigillo sigillatas. Zum Verständnis dieses Zusatzes ist auf die Urkunden von 1323 und 1337 zurückzugreifen. In diesen wird nicht auf ein bischöfliches Privileg hingewiesen, sondern nur auf das vorliegende Schreiben Bezug genommen: 1323 Judeos nostros presencium exibitores recipiatis-- 1337 recipiatis ad duodecim annos continue subsequentes et a data presen-

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