Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 4 (1913)
- Article
- Plan für die Bearbeitung eines Urkundenbuchs zur Geschichte der Juden in Deutschland im Mittelalter
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 26 (sequence 28)
- Language
- German
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— 26 — Brunner, Zeugen und Inquisitionsbeweis der karol. Zeit (1866) S. 108. Sickel a. a. O. I (1867) S. 188. 197. v. Simeon, Ludwig d. Fromme (Jahrb. d. dt. Reichs) I (1874) S. 393 f. Inserierte Urkunden werden herausgelöst und unter ihr ursprüngliches Datum gestellt, so dass unter dem Datum der Inserierung nur die Transsumierung, das Vidimus oder die Confirmation notiert wird. Anders muss nur dann verfahren werden, wenn die confirmierte Urkunde nicht wörtlich transsumiert, sondern neu ausgestellt wird. Unter dem Datum der ersten Ausstellung ist dann nur ein kurzes Regest mit Hinweis auf das Regest der Confirmation möglich. Ausserdem wird es aber jedesmal einer Untersuchung bedürfen, ob sich für die confirmierte Urkunde Zusätze oder Aenderungen feststellen lassen oder nicht, und wenn dies der Fall ist, wird es an beiden Stellen vermerkt werden müssen. Ein Beispiel, in dem sich die Abweichungen der ersten Ausstellung nur durch Schlussfolgerungen feststellen lassen, folgt S. 47 ff. Wie weit es sich empfiehlt, den ursprünglichen Text unter dem Datum der ersten Ausstellung im Regest wiederzugeben, hängt vom Einzelfall ab. Für den Text der beiden Ausfertigungen kommt es jedenfalls nur in Frage, die Zusätze oder Aenderungen durch Fettdruck hervortreten zu lassen und ausserdem bei Aenderungen in Anmerkungen oder am Rande die vermutete ältere Fassung zu notieren. Es wird dabei wohl stets möglich sein, auf eine in diesen „Mitteilungen" vorhergehende Untersuchung hinzuweisen. Eine Besonderheit gegenüber anderen Urkundenbüchern ist die Angabe des Ortes, auf den der jüdisch-geschichtliche Inhalt der Urkunde Bezug hat. Diese Angabe ist das erste Bestimmungsmittel für die Urkunde. Deshalb muss sie hervorgehoben werden. Die Einklammerung des Ortsnamens bedeutet, dass die Zuweisung aus der Urkunde nicht mit Sicherheit hervorgeht (nr. 10. 16. 33.) oder, wenn überhaupt nicht die Juden eines bestimmten Ortes oder Territoriums gemeint sind, dass sie in der Urkunde in einer gewissen Beziehung zu dem Ort gedacht sind. Beispiel: (Würziburg.) 1346 März 31. Heinrich von Sternberg, genannt Rosseriet, garantiert Bischof Albrecht und dem Stift zu Würzburg das Wiederkaufsrecht an den ihnen verkauften 50 Pfund Heller jährlicher Gülte, gegen sein Recht, nach Ablauf des Wiederkaufstermins die Gülte für 500 Pfund