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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1911-01-01 · 3 (1911-1912) · p. Seite 53

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
3 (1911-1912)
Article
Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Soest
Date
1911-01-01
Page
Seite 53 (sequence 28)
Language
German
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- 53 — A 6c erübrigt sich jeder Zusatz. — Als Voraussetzung für A 6a ist zu bemerken, dass nach dem Gesetz vom 23. Juli 1847 den jüdischen Gemeinden die Koiporationsrechte nicht generell, sondern nur von Fall zu Fall auf besonderen Antrag erteilt werden sollten. Die erste Kammer blieb 1849 bei dieser Fassung des Gesetzes stehen. Die zweite Kammer wollte die generelle und unbedingte Erteilung der Körperschaftsrechte. Die en bloc-Annahme der Verfügung führte über die offen gebliebene Meinungsverschiedenheit der ersten und zweiten Kammer hinweg. Hellwitz suchte nun die generelle Verleihung der Körperschaftsrechte noch nachträglich zu erreichen. 1851 Dez. 12 foidert er den Referendar Lehmann in Neuwied auf, einen für diesen Zweck an die Kammern und das Staatsministerium zu richtenden Antrag auszuarbeiten, unter Beifügung eines von ihm selbst verfassten, für ihn und seine Bestrebungen sehr bezeichnenden Entwurfs zu den Statuten für die Synagogen- Gemeinden des Reg.-Bez. Arnsberg. Lehmanns Entwurf war unzureichend. Einen zweiten Entwurf fertigte ein Sohn des als Reformfreund bekannten Rabbiners Friedländer in Brilon und dieser übergab Hellwitz dem ein Kammermandat besitzenden Bürgermeister von Soest zur Weiterreichung an die zweite Kammer. Der Abgeordnete widerriet. Hellwitz wiederum wollte nicht mehr auf den ihm angeratenen Weg, sich an die Regierung zu wenden, zurück. Er erwähnt in seinem Antwortschreiben an den Abgeordneten (17. Jan. 1852), dass er sich am 4. März 1850 um Erlangung der Körperschaf tsrechte für Soest — im Gegensatz zu seinen älteren Bestrebungen für alle Gemeinden des Reg.-Bez. Arnsberg — gewandt, der Minister aber den von der Regierung befürworteten Antrag unter Hinweis auf ein allgemeines Gesetz über die Verhältnisse der Juden abgelehnt habe. Deshalb sieht Hellwitz den einzigen Ausweg in einer Petition an die Kammer und besteht auf ihrer Überreichung, ändert die Petition aber soweit um, dass sie nicht mehr für alle Gemeinden, sondern nur noch für Soest gilt. In der weitergehenden Korrespondenz sind die rechtlichen und politischen Auseinandersetzungen des Abgeordneten bemerkenswert. Die Petition kam wegen Sessionsschlusses nicht zur Verhandlung. Hellwitz erneuerte sie am 12. Dez. 1852. v. Bockum-Dolffs gab ihm am 25. I. 1853 den Bescheid, dass über die Petition zur Tagesordnung übergangen worden sei, da nach Kammerprinzip Anträge dieser Art den Instanzenweg durch Landrat und Regierung

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