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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1910-01-01 · 2 (1910) · p. Seite 25

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
2 (1910)
Article
Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Bromberg
Date
1910-01-01
Page
Seite 25 (sequence 15)
Language
German
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— 25 — 22. Okt. 1835 positiv zum Ausdruck in den Worten: In den Landesteilen dagegen, wo sie (die Juden) bloß geduldet sind, sind sie auch zum Stadtbürgerrecht, welches das Staatsbürgerrecht voraussetzt, so wenig fähig, wie nach der Verordnung vom 1. Juni 1833 § 25 b die nicht naturalisirten Juden des Großherzogthums Posen'f (Ann. XIX S. 1031. Rönne u. Simon S. 360). Das Reskript vom 27. Febr. 1809 und das vom 22. Okt. 1835 enthalten also entgegengesetzte Rechtsauffassungen. Verfolgt man diesen Gegensatz, so stößt man auf die Tatsache, daß hier nicht ein Unterschied in der Auffassung zweier verschiedener Behörden vorhegt, sondern daß der Unterschied durch die verschiedene Auffassung der Stellung des Staats zu den Juden vor und nach den Befreiungskriegen bedingt ist. Das die Frage in einem für die Juden ungünstigen Sinne entscheidende M. R. von 1835 hat nämlich sein Seitenstück in einem Zeugnis aus dem J. 1831 (Dep. Bromberg A 3). Isidor Davidsohn hatte sich um das städtische Bürgerrecht beworben. Die Königliche Regierung hatte die Angelegenheit am 4. April 1831 an das Ministerium weitergereicht und dieses am 3. Mai ablehnend entschieden. Die Vorsteher der israelitischen Gemeinde in Bromberg wandten sich nun am 15. Juli direkt an das Ministerium, das ihnen am 21. Juli mit dem ablehnenden Bescheid vom 3. Mai antwortete: „Das unterzeichnete Ministerium erwiedert der Königl. Regierung auf den Bericht vom 4ten v. M. : die Protestation des Magistrats zu Bromberg wider die Ertheilung des städtischen Bürgerrechts an dortige Juden betreffend, daß durch die Einführung der Städteordnung und bis zur Publikation des Edikts vom 11. März 1812 allerdings die Verhältnisse der Juden an sich nicht geändert worden sind, wie die abschriftlich angeschloßene Verfügung vom 19ten Februar 1810 besagt, nach welcher die Erwerbung von Häusern außer dem Judenreviere von der Genehmigung des Staats, und selbst das Miethen von Wohnungen außerhalb dieses Reviers von der Konzession des Magistrats abhängig gemacht worden ist. Sind nun im Großherzogthum Posen die Juden zur Gewinnung des Bürgerrechts überhaupt nicht fähig, so entspricht es dem § 19 der Städteordnung, daß sie auch in Bromberg ungeachtet der Einführung dieses Gesetzes solches nicht gewinnen können, ohne daß jedoch der Magistrat berechtigt ist, sie deshalb vom Betriebe der Gewerbe, welche den

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