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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1889-01-01 · 13. für das Schuljahr 1889-1990 · p. Seite 67

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
13. für das Schuljahr 1889-1990
Article
III. Die eventuelle Nacheinsetzung.
Date
1889-01-01
Page
Seite 67 (sequence 2)
Language
German
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IRI
…/3122061-10812809--093-280590
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67 §. 102. b) Eines K r a 11 k e 11. Geschieht aber die Anordnung der eventuellen Nacheinset־ 7.1111g beim י Testiren eines Kranken, so hat sie nur dann rechtliche Wirkung, wenn der erste Legatar kein gesetzlicher Erbe ist,8 oder wenn der Testator ausdrücklich erklärt: Nicht als Erbtheil, das keine Unterbrechung zulässt, vermache ich dies, sondern als Legat; denn dann ist es gleich dem Vermächtnisse eines Gesunden.3 4 Hat der Testator aber dieses nicht ausdrücklich erklärt, und ist der erste Legatar ein gesetzlicher Erbe, so wird, selbst wenn im Testamente der Ausdruck »Geschenk« (מתנה) gebraucht wurde, und sogar wenn auch der Zweite ein gesetzlicher Erbe wäre, dasselbe als eine Bevorzugung im Erbtheil und nicht als ein Geschenk betrachtet, und da ein Erbtheil keine Unterbrechung zulässt,(]'ירושה א לה הפסק), SO hat die Bestimmung der eventuellen Nacheinsetzung keine Geltung; es fällt mithin, so der erste Legatar stirbt, das Vermachtniss seinen gesetzlichen Erben und nicht dem zweiten Legatar zu.5 §. 103. N a c 11 e ins e t z u n g m e h r e r e r P ersone n. Eine rechtsgültige eventuelle Nacheinsetzung, die der Testator zu Gunsten dreier Personen angeordnet hat, bewirkt, dass nach dem Tode des ersten Legatars das Vcrmächtniss dem zweiten und bei dessen Tode dem dritten zufällt. Stirbt hernach auch dieser, so gehört es seinen gesetzlichen Erben. Stirbt aber der zweite beim ]jeben des ersten, so erhalten, bei dem nachher erfolgten Tod des ersten Legatars, dessen Erben das Vermächtniss und nicht der dritte, und zwar darum nicht, weil er in der Reihenfolge nach dem zweiten eingesetzt wurde, dieser aber zur Zeit, als er das Legat in Besitz nehmen sollte, nicht mehr am Leben war. Stirbt der dritte 3 Balm Bathra 120'\ Mahn. das. §. :4, 011. זג. das. §. 1. 4 Maim. das. §. G, sieh« Maggid Mischna, Oh. M'. das. §. 2. s Baba Bathva 129'*, Maim. das. §. 4, siehe Maggid Mischna, C11. M. das. §. 1. — Wären mehr als zwei Personen vom Erblasser in das Yerhältniss der event. Naeheinsetzung gebracht Avorden und Aväre nicht der erste, sondern der zweite Legatar ein gesetzlicher .Erbe, dann erlischt das Eecht des dritten u. s. av.

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