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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1889-01-01 · 13. für das Schuljahr 1889-1990 · p. Seite 26

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
13. für das Schuljahr 1889-1990
Article
VI. Erbrecht des Levirs.
Date
1889-01-01
Page
Seite 26 (sequence 2)
Language
German
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IRI
…/3122061-10812809--047-280549
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2« noch lebt, der alleinige Erbe des Nachlasses seines 'Bruders.2 'Doch beschränkt sich dieses, jeden Andern aussehliessende Erbrecht gleich wie beim Erstgeborenen (§. 19) bloss auf das Vermögen, welches bereits im Besitze des Erblassers war (jWnö), nicht a.ber auf jenes, worauf er bloss eine Anwartschaft hatte (ראוי); an dieses hat der Levir keine weiteren Ansprüche als diejenigen, die ihm im A.llgemeinen als Bruder des Erblassers zustehen. 8 Stirbt also sein und des Erblassers gemeinschaftlicher 'Vater nach dem Tode des letzteren, dann kann der Levir auf diesen väterliehen Nachlass nur seine eigenen Erbanspriiche erheben, nicht jedoch zugleich .1nich die des verstorbenen '.Bruders ('ראי). Selbst wenn der Vater bei Lebzeiten des Bruders gestorben ist, und dieser noch vor der Theilung der Erbschaft starb, in welchem Ealle der Levir in die Hechte des Bruders eintritt, so dass er von der väterlichen Verlassenschaft zwei Theile erhält, seihst in diesem Eall reducirt sich sein Liecht wieder nur auf das. was beim Tode des 'Bruders in der Verlassenschaft des Vaters sich wirklich vorgefunden hat, von diesem nimmt er einen Theil für sich und einen als Levir und 'Repräsentant des Bruders, nicht aber von dem zu Erwartenden (ראוי) oder der .Mehrung (י(שבח seihst wenn eine solch(', in der Zeit zwischen der vollzogenen Leviratsehe und der Theilung eintrat■.4 .(35 י« E o r t s e tzu n g. Hat der Levir aber durch den Act der (Jlmliza. vom Vollzüge der Leviratsehe sich befreit, so ist er rücksichtlich des Erbrechts den andern Brüdern des Erblassers gleich.0 Lebt der Vater noch, so ist dieser demnach der Erbe seines Sohnes. (§. 25.) s Jebamot 4ü״, Maim. Nachlot c. 3 § 7, Eben llaesev c. 163 1. 0 Beeliorot 52!l, Maim. Nachlot c. 3 §. 7, Eben llaesev c. 1G3 §. 1. * Bechorot 52!l, Maim. das. E. II. das., vergleiche Glosse des li. Moses Isscrlcin und Bet Samuel §. 2 rücksichtlich anderer Arten von ראוי, als z. B. ausstehende Schulden des verstorbenen Bruders. Dass übrigens die Mehrung der Güter des Bruders, die zwischen dessen Tod und dem Vollzug der Leviratsehe stattgefunden hat, dem Levir gehört, ist selbstverständlich, siehe Maggid Misohna z. St. und Bet Samuel c. 163 §, 1. D Jebamot 40״, E. H. c. 163 §. 2, siehe Glosse das.

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