Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 13. für das Schuljahr 1889-1990
- Article
- VI. Erbrecht des Levirs.
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 25 (sequence 1)
- Language
- German
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_0 5 . getroffen, es habe als ein׳stillschweigend gemachtes Übereinkommen zu gelten, dass, wenn die Gattin im ersten Jahre der Ehe, ohne ein eheliches Kind zurück zu lassen, sterben sollte, deren Gatte das siimmtliche von der Gattin ihm zugebrachte Gut ihren Erben von väterlicher Seite zurückzugeben habe.Eürdie jiidischenBewolmcr der Eheinländer wurde die fernere .Bestimmung getroffen, dass, wenn dieser Todesfall im zweiten Jahre der Ehe eintritt, der Gatte den Erben seiner Evau die Hälfte des zugebrachten Vermögens zurück zu geben habe.24 8. «7. E o 1־ t setz u n g. In Toledo wurde die Verfügung getroffen, dass, wenn die donatio propter nuptias (כתובה) mehr als die Hälfte der Verlassenschalt des Gatten beträgt, die Witwe bloss die Hälfte des Nachlasses und nicht ihre ganze Ketuba erhalten soll. Gläubiger des Erblassers erhalten die .Bezahlung der Schuld von der andern Hälfte, die den Erben zugefallen ist, ohne dass diese berechtigt sind, zum Kaclitheile der Gläubiger, auf ihr Erbtheil zu Gunsten der Witwe zu verzichten.25 VI. CAIMTKI.. Erbrecht des Levirs. $. as. B 0 s t i m m u n g d e s s e 1 b e n. Stirbt Jemand ohne ein Kind zurück zu lassen, so ist dessen Bruder väterlicher »Seils (יבם, Levir) verpflichtet, die Witwe seines Bruders (יבמה) zu heiraten oder den Act des Schiihausziehens (חליצה) an sich vollziehen zu lassen.1 Hat nun der Levir die gesetzlieh ihm obliegende Pflicht der Ehe mit der Witwe seines kinderlos verstorbenen .Bruders vollzogen, so ist er, selbst wenn der Vater Itesp. dos li. Meir Rothenburg (ed. Prag) 112 S. 4, Eben Ilaoser c. 52, Glosse §. 4, c. 152, Glosse §. 19. Diese Bestimmung ־wird als (תקנת קהלותש״ום) von den Gemeinden Speyer, 18ג1י01ז\ץ, Mainz allgemein angenommen, angeführt. (Sielie llet Samuel a. a. O.) EB Ausführliches hierüber Tur Eben llaeser und Sehulchan Arucli c. 118. 1 Deulernomium c. 25 v. 5 tV,