Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 13. für das Schuljahr 1889-1990
- Article
- III. Rechte der Töchter des Erblassers.
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 16 (sequence 3)
- Language
- German
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(He verschied מסמס 'Beträge zusammen genommen und dann in gleichmassigen Theileu zwischen den Töchtern; die zugleich heiraten, vertheilt.0 1. Anmerkung. Die .Pflicht der Söhne ihren Schwestern von. dem Nachlasse ihres Täters ein Zehntel als Mitgift zu geben, gehört nicht wie jene der Alimentation zu den תנא' בתובה mul steht es daher dem Erblasser frei; hierüber anders zu verfügen; er kann sogar durch eine letztwillige Verfügung die gebührende Mitgift seinen Töchtern gänzlich entziehen, wozu er rücksichtlich der Alimentation kein liecht hat. (Kethubot OB1', Maim. Isehot c. 19 $. 19 und. 20. §. .10, Eben Haeser c. 112 $. 1.0 und c. 1.1.3 §. 10.) Ob den Töchtern auch von der mütterlichen Verlassen schalt der zehnte Theil gebührt, darüber sind die Meinungen verschieden, (sieln! Eben Haeser 0. 113 (.flösse zu §. 1.). 2. Anmerkung. Das ע־ישור נכס־ם nennt der Talmud Kethubot a. a. (). פרנסה und ist dies zu unterscheiden von מזונות Alimentation. ( Jans (1. Th. S. 161) hat das übersehen und verwechselte die Begriffe מזונות und פ־נסה mul begeht daher den gewaltigen Irrthum, das .Folgende zu behaupten: »Das G anze der Alimentirung bei sonst hinreichendem Vermögen wird auf den zehnten Theil desselben gesetzt«. Erbezieht also das עישוי נכסים auf die Alimentirung, während dies ganz verschiedene Pflichten sind. Dass Gans die Quelle im Talmud unbekannt war, geht daraus hervor, dass er in Nota 119 bloss Maimonides Nacldot c. 5 2 anführt, den er aber falsch iuterpretirt, wir! klar ersichtlich ist aus Maimonides Isehot c. 1.9 und c. 20. welche (Stellen Gans ebenfalls übersehen hat, $. 21. iE 1־ b folge i n d e r m ii t1 e r 1 i c h e n V e r 1 a x s 0 n s c h a f t. Wie beim Nachlasse des Vaters findet die gleiche Erbfolge der Descendenten auch beim Nachlasse der Mutter, die als Witwe oder Geschiedene gestorben ist, statt. Auch hier sind in erster!leihe die Söhne Erben und schliessen die Töchter aus; ebenso haben die Kinder und Enkel der beim Leben der Mutter verstorbenen Söhne den Vorrang vor den Töchtern der Erblasserin, selbst wenn die Descendenten der Söhne Töchter sind und erben die Töchter der• Ketubot Maiui. Tscliot c. 4 ,1 .§ 0צ-,!Oben Haeser c. ] 1a §. 1. 4.