Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 6 (September 1844)
- Date
- 1844-09-01
- Page
- Seite 248 (sequence 42)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2744856-2744857-2744865--0276-2745219- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
248 Recensionerr. einer Parteilichkeit anzuklagen, daß sie ihre gläubigen Könige überall mit Tugend und Redlichkeit ausschmücken: die Tugend und der Wille sich dem Gesetze zu unterwerfen, mußten ja als Grundbedingung in dem Könige vorhanden sein, der' sich veranlaßt fühlte, dem Monotheismus zu huldigen. Der Conflict zwischen Gesetz und Königthum mußte von Neuem unter den Hasmonäern entstehen. Der König sah sich in seiner Person beeinträchtigt, in seinem Willen gehemmt, in seiner Macht beschränkt. Das Synhedrium stellte endlich, um den vielen Reibungen auszuweichen, den Satz fest: 1N18 p"! 8^1 p 8^- Der König braucht nicht über sein Gesetz Rechenschaft zu geben, eine Concesston, die abgedrungen war, und die man daher nur auf die beschränkte, unter welchen offenbar die Könige aus dem Hause der Hasmonäer verstanden waren (Synhed. f. 22). Anders aber ist das Verhältniß, wenn das Lund nicht einen Herrscher hat, der über oder neben dem Gesetze steht, und sich durch dasselbe beeinträchtigt glaubt. Was sollte unter diesem Umstande der Ausführung des Gesetzes hinderlich sein? Der Gedanke, daß nun Gott nicht mehr der Landesherr sei? Dies war gewiß zu sublim, als daß man in jener frühen an Abstraction und Theoremen über Staatskunst- und Künstelei armen Zeit mit solchem spekulativen Scharfsinn geschieden hätte. Es blieb vielmehr der Gedanke fest, Gott sei der Gesetzgeber; und liegt den Gesetzen eine ewige Weisheit zu Grunde, warum sie nicht auch auf die bürgerlichen Verhältnisse, da man sich wieder in dem Lande befand, für das sie erlassen wurden, in Anwendung bringen? Etwa weil sie den Staatsgesetzen der Monarchie, zu der Palästina als Provinz gehörte, widersprachen? Aber diese Monarchen, die morgenländischen Eroberer, kümmerten sich gar nicht um die bürgerliche Verfassung der eroberten Provinzen: sie griffen, wie 8i8M0ndi Histoire de Tltalie trefflich beweist, nie in deren peinliche und civilrechtliche Jurisdiction ein, und war ihnen überhaupt an dem eigentlichen Wohle dieser neuen (oder selbst ihrer eigenen) Unterthanen wenig gelegen. Drang doch in den alten Staaten nie die Idee von Recht in solcher Lebendigkeit durch. Die zurückkehrenden Erulanten mußten überdies ganz gesetzlos sein, wenn sie sich nicht an die mosaische Gesetzgebung hielten: da zur Entwerfung eines neuen Gesetzbuches die mit Ungemach aller Art kämpfenden Kolonisten schwerlich Muße haben, noch sich dazu gedrungen fühlen mochten. Denn warum sollte das alte Gesetz nicht genügen? Weil es von Gott gegeben war, weil das göttliche Gebot nun erst zu seiner wahren Geltung kam?! Und würde ein neues Gesetzbuch sich Autorität verschafft und so schnell Eingang gefunden haben, oder sollte man es vorziehen, bei jedem vorkommenden Falle ein Gesetz aufzufinden? (Fortsetzung folgt.)