Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 5 (August 1844)
- Date
- 1844-08-01
- Page
- Seite 208 (sequence 42)
- Language
- German
- Belongs to
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208 Recensionen. großartigen Beispiele der zehn Stämme in Widerspruch geriethen. Es wird in unserer Zeit vielfacher Götzendienst mit der Emancipation getrieben, indem man sie zu erkaufen, zu erschleichen gedenkt, statt sie ehrenvoll zu erringen. Wir haben ein hohes, geheiligtes Recht auf sie, das weder Hegel'sche und Schelling'sche Philosophie uns wegdemonstriren, noch die Sophismen vom christlichen Staate oder dem Aufgehen in ihm erschüttern können; aber wir dürfen sie eben deshalb nicht erbetteln, nicht erkriechen wollen. Denn unserm Verlangen liegt weniger das Motiv materiellen Vortheils, als das Bewußtsein des Rechts zu Grunde. Durch die Unterdrückung des Rechtes in uns ist unsere menschliche Würde gekränkt, unser Freiheitsgefi'chl beeinträchtigt; ja die Erstrebung der Emancipation ist uns hohe religiöse Pflicht, da wir nur durch sie die Möglichkeit erlangen, alle unsere Kräfte, geistige und physische, ungehemmt dem Wohle des Staates und der Mitbürger zu weihen, und jedes entzogene Recht zugleich die Entziehung einer Pflicht ist; denn volles Staatsrecht ist nichts Anderes, als die Möglichkeit und die Bedingung der allseitigen Erfüllung der Bürgerpflichten. Unsere Religion fordert uns um so eher dazu auf, so lange man sie als Vorwand der Vorenthaltung angibt, und somit das Judenthum in den Juden herabsetzt. Hr. Holdheim scheint freilich unter Emancipation auch das gemeine Verlangen nach gewissen Vortheilen, unter Bürger nur einen Knecht des Staates und unter Pflicht die Last desselben zu verstehen. Denn in welchen Widerspruch gericthe er sonst mit sich selbst, wenn er (S. 21. Anmerk.) sagt: „Durch Vorenthaltung des Rechts, sofern er (der Jude) bürgerliche Pflichten erfüllt, wird ihm keine fremde Rationalität^ aufgedrungen." Aber ist Vorenthaltung des Rechtes nicht zugleich Vorenthaltung der Pflicht? Wird ihm nicht mit jenem die Bedingung zu dieser abgeschnitten? Doch Hr. Holdheim spricht nicht von der edlen Pflicht, nach welcher der Bürger mit allen Kräften das Wohl des Staates erstrebt, sondern von einer dem Knechte auferlegten Last, deren Uebernahme zum Bürger macht. „Er bleibt immer Bürger des Landes, dessen Lasten er trägt." Also wird der Jude durch eben die Last der Schutzgelder und Judensteuern, die ihn vom Bürgerthum ausschließt, zugleich Bürger des ihn aysschließenden Staates! Eine herrliche Logik! Dann waren die lasttragenden Israeliten in Aegypten nicht Fremdlinge, sondern Staatsbürger. „Man kann auf einzelne Rechte verzichten, fährt er fort, und dennoch im Uebrigen dem nationalen Interesse angehören." Aber wer auf Rechte verzichtet, verzichtet auch dadurch auf Pflichten und kann keine besondere Theilnahme am Rational- Jnteresse hegen. Und woher soll denn das Gefühl für Bürgerpflicht kommen, wenn es nicht vom Bürgerrecht gehoben wird? Ein solches Bürgerthum, das eben nur im Aufgeben besteht, dürste uns auch der größte Judenfeind gestatten. (Fortsetzung folgt.)