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Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg · 1937-12-15 · 24 (15.12.1937) · p. Seite 435

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Journal
Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg
Volume
13 (Ausgabe B) (1937)
Issue
24 (15.12.1937)
Date
1937-12-15
Page
Seite 435 (sequence 14)
Language
German
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Nr. 2.4 Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern 435 BcImih n t niaclmiiff cn Bekanntmachungen der Israelit. Kultusgemeinde München Bekanntmachung der Israelitischen Kultusgemeinde München die Erhebung eines Kirchgeldes für das Rechnungsjahr 1937/38 betreffend Nachfolgend geben wir die durch die Entschließung des Staatsranüsteriums für Unterricht und Kultus vom 5. November 1937 genehmigte Kirchgeldordnung bekannt. München, 1. Dezember 1937 Der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde München: Dr. N eiiim ey e r * Kirchgeldordnung für die. Israelitische Kultusgemeinde München nach dem Beschluß der Steuerverbandsvertretung der Israelitischen Kultus- - gemeinde München vom 30. Juni 1937 Auf Grund des Gesetzes über die Kirchensteuer vom 20. 5. 1935 und der Bekanntmachung zum Vollzug dieses Gesetzes vom 24.5.1935 wird in der Israelitischen. Kultusgemeinde München zufolge Beschlusses der Steuerverbandsvertretung dieser Gemeinde vom 30. Juind 1937 für das Rechnungsjahr 1937/38 ein .•Kirchgeld nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in eigener Verwaltung erhoben. X Kirchgeldpflichtig sind alle über 2,1 Jahre alten Israeliten, welche in dem Gebiet der Israelitischen Kultusgemeinde München einen Wohnsitz oder mangels eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben -und eigenes Einkommen über RM. 800.— beziehen. Als eigenes Eiribomiment gilt auch der Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalte oder Betriebe desjenigen, der den Unterhalt gewährt. Das Kirchgeld wird von der Israelitischen Kultusgemeinde München auch dann erhaben, wenn der Pflichtige in Bayern einen mehrfachen Wohnsitz hat und sich im Gebiete der Kultusgemeinde München vorwiegend aufhält. Maßgebend für die Abgabepflicht und die Abgabeberechtigung sind die. Verhältnisse bei Beginn des Rechnungsjahres. Nachträgliche Änderungen während' des Rechnungsjahres bleiben 'unberührt. 2. Von der Verpflichtung der Entrichtung des Kirchgeldes sind befreit': a) Personen, die Arbeitslosen- oder Krisenunterstützung nach Maßgabe des Gesetzes über Arbeitslosenvermittlung und Arbeitslosenunterstützung beziehen oder die laufend öffentliche Fürsorge genießen, b) Ehefrauen, die nicht dauernd von ihrem Ehemann getrennt leben, c) Personen, die noch in der Berufsausbildung stehen. Die Höhe des Kirchgeldes richtet sich nach dem Einkommen. Das Kirchgeld beträgt für das Rechnungsjahr 1937/38: Bei einem Einkommen von v800—1400 RM, (Binikommensgrenize I) . . . 2 RM. „ 1401-0200 „ „ II ... 3 „ „ 2201—3700 „ „ III . . . 6 „ „ 370.1^5200 „ „ IV . . . 10 „ „ 5201—8200 „ „ V ... 20 „ über 8200 „ „ VI V ... . 30 „ Der Vorstand der Israelitischen •Kultusgeimeinde München als Steuerverbandsvertretung stellt auf Grund der finanzamtlichen Unterlagen (Einkommensteuerbescheid 1936. Summe der Lohnsteuer) soweit solche Unterlagen nicht vorhanden sind, durch Schätzung ifest, welcher Einkommensgruippe der einzelne Steuerpflichtige untersteht. Dabei können der Umfang des Grundbesitzes, des gewerblichen Betriebes, der Umsatz oder ähnliche Anhaltspunkte mitberücksichtigt werden. Dem Pflichtigen wird die Höhedes von ihm zu zahlenden Kirchgeldes in einem Kirchgeldbescheid durch einfachen Brief bekanntgegeben. Das. Kirchgeld ist binnen einem Monat nach Empfang' des Kirchgeldbescheides zur Zahlung fällig. Streitigkeiten über die Verbindlichkeit zur Entrichtung des Kirchgeldes sind im Verwaltungsstreitverfahren (Art. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes) zu entscheiden. Zuständig im 1. Rechtszug ist der Stadtrat München, im 2. und letzten Rechtszug entscheidet der Verwaltungsgerichtshof. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Er ist bei der Kultusgameinidle Münohen oder beim Stadtrat binnen einem Monat nach Ablauf des Tages m. -stellen, an dem der Kirchgeldbescheid schriftlich toelkaiiiintgegeben worden ist. Die Bekanntgabe des Bescheides gilt mit dem 3. Tag nach der Aufgabe der Post als bewirkt. Im übrigen wird auf Art. 15 Abs. 2 des Gemeündeabgabegesetzes, der entsprechende Anwendung findet, hingewiesen. 5. Unbeschadet des Rechtsmittelverfahrens gemäß vorstehender Ziffer 4 steht es dem Pflichtigen zur Vermeidung dieses Verfahrens frei, nach Erhalt des Kirchgeldbescheides an die Steuerstelle der Israelitischen Kultusgemeinde München, Herzog-Max-Straße 7/1, ein Gesuch um Abänderung des- Kirchgeldbescheides zu richten. Uber dieses Gesuch entscheidet die Steuerverbandsvertretung der Israelitischen Kultusgemeinde München. Mit einer Änderung des Kirchgeldbesoheides - ist nur dann zu rechnen, wenn das Gesuch begründet und für die zur Begründung angeführten Tatsachen, z. B. geringeres Einkommen etc., Beweismittel beigefügt werden. Die Steuerverbandsvertretung wird über ein derartiges Gesuch so rechtzeitig entscheiden, daß der Pflichtige den Antrag auf Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren noch fristgerecht stellen kann. Bekanntmachung Betreff: Kirc'hgellderhiebung. Auf Grund der Bekanntmachung des Staatsmiinisteriums für Unterricht und Kultus und der Finanzen vom 2.10.1937 wird darauf hingewiesen, daß bei gemischten Ehen der jüdische Ehegatte der Kultusgemeinde gegenüber Mrchigeldpflichtig ist, jedoch nur für die Hälfte des in idler K'irohgeldordnung Ziffer 3 angegebenen Betrages. Gleiches gilt bei Ehen, bei welchen ein Ehegatte bekenntnislos ist und der andere Ehegatte der israelitischen: Religionsgemeinschaft angehört. München, den 1. Dezember 1937. Der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde München Dr. Nemraey e r Qk^ &«^sxJuA*~ Jjdlüt iln^e^t. ^tsi~cLwi~£-jLe~ o_c Jlc, Tägliche Ersparnisse durch täglichen Einkauf von Lebensmitteln — Textilien — Haushaltartikel im WVfl 0 0 1 iuUMiOJUU UAV1 IUI Kleiapreis-Geschsft Nymphenburgerstr. 128 * Tel. 62471 * Lieferung frei Haus

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