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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1937-07-15 · 14 (15.7.1937) · p. Seite 273

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
13 (1937)
Issue
14 (15.7.1937)
Date
1937-07-15
Page
Seite 273 (sequence 12)
Language
German
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Nr. 14 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 273 a) entweder den Eltern, deren einziger Ernährer der Verstorbene gewesen ist, oder b) einer bedürftigen Verwandten, die ihm bis zu seinem Tode 3 Jahre ununterbrochen das Hauswesen geführt hat, so kann der Verband den Ersatz in Höhe der jeweils nach § 5 Abs. 2 festgesetzten Ersatzleistung übernehmen, jedoch höchstens bis zur Höhe der Ersatzleistung, welche hiernach auf die Hälfte des Witwengeldes zu zahlen wäre. § 10. Der Verband kann die Kosten eines Heilverfahrens, das zur Abwendung drohender oder Beseitigung bereits eingetretener Dienstunfähigkeit eines Beamten eingeleitet werden soll, nach Einvernahme der Versorgungspflichtigen Körperschaft ganz oder teilweise übernehmen. Voraussetzung ist, daß die Körperschaft vor Einleitung des Heilverfahrens einen hierauf gerichteten Antrag unter Vorlage des Zeugnisses eines vom Verband zu bestimmenden Vertrauensarztes beim Verband eingereicht hat. § 11. Die versorgungspflitigen Körperschaften zahlen für die Übernahme der Beamtenversorgung an den Verband einen jährlichen Beitrag (Umlage). Seine Höhe (Umlagenhundertsatz) wird alljährlich alsbald nach Ablauf des Geschäftsjahrs des Verbands für dieses Geschäftsjahr durch Beschluß der Verbandskörperschaften bestimmt in der Weise, daß die Umlage den Bedarf der vom Verband zu gewährenden Ersatzleistungen deckt. Der Verband fordert die Beiträge von den Versorgungspflichtigen Körperschaften alljährlich nach Festsetzung des Umlagenhundertsatzes ein. — In Anrechnung hierauf erhebt der Verband von den Körperschaften vorschußweise monatlich 1/ia der Jahresbeiträge, die sich auf Grund des zuletzt festgesetzten Umlagenhundertsatzes berechnen. Bei Neuanmeldung einer Körperschaft oder eines Beamten während des Rechnungsjahres ist der Beitrag für dieses Rechnungsjahr anteilig zu entrichten. Übergangsbestimmung zu § 11. Für das Geschäftsjahr 1937/38 wird der Umlagenhundertsatz für die Umlagenvorschußzahlungen gemäß § 11 auf 30% festgesetzt. § 12. Soll einem zur Versorgung angemeldeten Beamten im Versorgungsfalle eine Dienstzeit angerechnet werden, für die aus seinem Diensteinkommen Beiträge an den Verband nicht entrichtet wurden, so hat die Versorgungspflichtige Körperschaft hierfür eine Nachzahlung an den Verband zu leisten. Für Dienstzeiten, die bei einer dem Verband angehörigen Körperschaft zugebracht wurden, kann der Verband die Nachzahlung ganz oder teilweise erlassen. Übernimmt der Verband die Versorgung eines Beamten, der im Zeitpunkt der Anmeldung das 45. Lebensjahr bereits vollendet hat, so ist für diesen Beamten eine Nachzahlung für die Zeit seit Beginn seines 46. Lebensjahres zu leisten, ohne daß hierdurch eine Verlängerung der versorgungsfähigen Dienstzeit eintritt. Die Höhe der Nachzahlungen bestimmt das Präsidium des Rats, gegen dessen Festsetzung Beschwerde zulässig ist. Uber die Beschwerde entscheidet der Rat des Verbandes endgültig. Zur Vermeidung besonderer Härten kann in Ausnahmefällen die Nachzahlung ganz oder teilweise erlassen werden. Für die am 1. April 1937 beim Bayerischen Versorgungsverband angemeldet gewesenen Beamten sind Nachzahlungen nicht zu leisten. Alle zu leistenden Nachzahlungen können gegen Stundungszinsen in Höhe von jährlich 5 Proz. zur Tilgung in Raten zugelassen werden. Aus triftigen Gründen kann der Verband die Zinsen erlassen. §13. Der Verband kann die Beiträge, die nicht binnen eines Monats nach Aufforderung entrichtet werden, durch Postnachnahme erheben. Wird die Postnachnahme nicht eingelöst und werden die geschuldeten Beiträge trotz nochmaliger Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb der darin gesetzten Frist nicht geleistet, so kann der Verband — unbeschadet seiner sonstigen Rechte, insbesondere auf Beitreibung der Beiträge — die Körperschaft ihres Anspruchs auf die Beamtenversorgung für verlustig erklären. Auch in diesem Falle hat die versorgungpflichtige Körperschaft keinerlei Ansprüche auf Rückerstattung der von ihr geleisteten Beiträge. Die Rechte und Ansprüche des Beamten gegenüber seiner Anstellungskörperschaft werden hierdurch nicht berührt. § 14. Der Verband ist zur Nachprüfung aller nach diesen Bestimmungen wesentlichen Tatsachen berechtigt. Aus Tatsachen, die dem Verband nicht oder unzutreffend oder nicht rechtzeitig angegeben werden, kann die Versorgungspflichtige Körperschaft Rechte nicht herleiten, soweit nicht entschuldbarer Irrtum vorliegt. Die Versorgungspflichtigen Körperschaften sind verpflichtet, die vom Verband zur Nachprüfung angeforderten Unterlagen vorzulegen. Sie haben bei ihren Erklärungen die vom Verband vorgeschriebenen Formen einzuhalten. § 15. Scheidet ein angemeldeter Beamter aus oder verliert er den Beamtencharakter oder die Unwiderruflichkeit, so entfällt für ihn die Bietrags- und Ersatzleistung. Es kann jedoch die freiwillige Fortdauer der Mitgliedschaft für ihn vereinbart werden; in diesem Falle sind die Beiträge nach seinem zuletzt bezahlten Gehalt in der gleichen Weise weiterhin zu berechnen und zu bezahlen. Solange für eine Beamtenstelle Ersatzleistungen gewährt werden, bleibt die Anstellungskörperschaft für diese Beamtenstelle dem Verband weiterhin beitragspflichtig, auch wenn die Stelle aufgehoben oder nicht neu besetzt wird. In diesen -Fällen sind die weiteren Beiträge nach Maßgabe des für diese Stelle zuletzt bezahlten Jahresdiensteinkommens zu berechnen. — Werden für die nicht mehr besetzte Stelle als Versorgungsleistung nur Witwengeld allein oder nur Waisengelder allein bis zur Gesamthöhe des Witwengelds gewährt, so sind die weiteren Beiträge nach Maßgabe von 60% des für diese Stelle zuletzt bezahlten Jahresdiensteinkommens zu berechnen. Wird die Stelle neu besetzt, so gilt folgendes: a) Wird der neue Stelleninhaber höher eingruppiert als es der zur Versorgung gelangte Beamte zuletzt war, so ist der Beitrag nach dem Einkommen des neuen Stelleninhabers zu berechnen. b) In allen anderen Fällen — wenn also der neue Stelleninhaber in derselben oder in einer niedrigeren Gehaltsgruppe angestellt wird — ist der Beitrag nach der zuletzt maßgebend gewesenen Gehaltsgruppe des früheren, jedoch nach der Vorrückungsstufe des neuen Stelleninhabers zu berechnen. Diese Beitragsregelung gilt, solange für die Beamtenstelle noch Versorgungsbezüge an den früheren Stelleninhaber oder seine Hinterbliebenen gewährt werden. Die zu bezahlenden Beiträge gelten zugleich als solche für den angemeldeten Stellennachfolger. § 16. Gegen die Verfügungen des Verbandes in Angelegenheiten der Alters- und Hinterbliebenenversorgung steht den beteiligten Versorgungspflichtigen Körperschaften binnen 2 Wochen nach der Eröffnung Beschwerde an die Schiedsgerichte des Verbandes zu. § 17. Diese Satzungen können durch Beschluß der Verbandskörperschaften geändert werden, ohne daß es hierzu der Zustimmung der Versorgungspflichtigen Körperschaften bedarf. § 18. Für die Leistung der Versorgungsbeiträge für die von einem Rabbinatsbezirk bestellten Bezirksrabbiner oder sonstigen Bezirksbeamten haften dem Verband gegenüber gesamtverbindlich der Rabbinatsbezirk und die im Rabbinatsbezirk vereinigten Gemeinden. Die Gemeinde des Rabbinatssitzes gilt als die Vertreterin des Rabbinatsbezirks gegenüber dem Verband. München, den 9. Juli 1937. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer. Bekanntmachungen der Israelit. Kultusgemeinde München Bekanntmachung über Ersatzwahl An Stelle des Herrn Paul Grünbaum, der sein Amt niedergelegt hat, wurde Herr Norbert Sturm in die Gemeindevertretung berufen. Herr Sturm hat die Wahl angenommen. -München, 29. Juni 1937. Der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde München: Dr. Neumeyer

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