Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 13 (1937)
- Issue
- 14 (15.7.1937)
- Date
- 1937-07-15
- Page
- Seite 272 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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272 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 14 Bekaiiiiitiiiacliiiiiyeii Bekanntmachungen des Verbandes Bayer. Israel. Gemeinden Bekanntmachung betr. Satzung des Verbandes Bayer. Israelitischer Gemeinden als Steuerverband. In Abänderung des § 2 Satz 1 der Bekanntmachung gleichen Betreffs vom 29. April 1929 (Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 9, Seite 148) wurde bestimmt: Die Vertretung des Steuerverbandes besteht aus dem Präsidium des Rats. Stellvertreter können bestimmt werden. München, den 5. Juli 1937. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer. Bekanntmachung betreffend Durchführung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung von Beamten der Gemeinden, Rabbinatsbezirke und Anstalten durch den Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden. Die Bekanntmachung des Verbandes vom 1. Juli 1928 (Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 13 vom 15. Juli 1928 S. 222 ff.) wird in nachstehender Weise geändert: Rat und Landesausschuß des Verbandes haben am 4. Juli 1937 beschlossen wie folgt: In Ausführung des § 2 Abs. 2 Ziff. 3 der Verfassung und auf Grund des § 24 der Beamtenordnung wird die Altersversorgung der Rabbiner, Kantoren und sonstigen Beamten und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchgeführt. § 1. Die Versorgung-geschieht ohne Antrag für alle Beamte, die vor dem 1. April 1937 von ihren Versorgungspflichtigen Körperschaften (Anstellungskörperschaften) zum Bayerischen Versorgungsverband angemeldet waren. Der Berechnung der Leistungen werden die am 1. April 1937 vom Bayerischen Versorgungsverband als versorgungsfähig anerkannten Dienstzeiten zugrunde gelegt. Für andere Beamte erfolgt die Versorgung auf Antrag der dem Beamten gegenüber Versorgungspflichtigen Körperschaften (Verband, Kultusgemeinde, Rabbinatsbezirk, Anstalt). §2. Der Antrag auf Übernahme der Beamtenversorgung ist schriftlich einzureichen. Die Wirkung der Anmeldung beginnt mit dem auf den Einlauf folgenden Tag. — Zugleich mit dem Antrag auf Übernahme der Beamtenversorgung hat die Versorgungspflichtige Körperschaft ihre sämtlichen versorgungsberechtigten Beamten mit ihren Gehaltsbezügen unter Angabe der für die Dienststelle festgelegten Gehaltsgruppe, der Eingruppierung des Beamten und seines Besoldungsdienstalters anzumelden. Zugleich ist für jeden neu zur Anmeldung gelangenden Beamten das Zeugnis eines vom Verband zu bestimmenden Vertrauensarztes einzureichen. Das Zeugnis muß sich über seinen derzeitigen Gesundheitszustand sowie über die Frage aussprechen, ob eine vorzeitige Dienstunfähigkeit zu erwarten sein wird. Eine Anmeldung hat ferner bei jeder Änderung der Person und Gehaltsbezüge der Beamten innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung zu erfolgen. Die Versorgungspflichtige Körperschaft hat bei der Anmeldung sowie alljährlich bis längstens 1. März die tatsächlichen Gehaltsbezüge ihrer Beamten anzuzeigen. Versorgungsbeiträge (§ 11) und Ersatzleistungen (§ 5) werden nach den tatsächlich bezahlten Gehaltsbezügen der Beamten berechnet. §3. Die Übernahme der Versorgung kann nur aus wichtigen Gründen innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Antrags abgelehnt werden. Als wichtiger Grund gilt es, wenn ein Beamter im Zeitpunkt der Anmeldung das 45. Lebensjahr vollendet hat oder wenn die Versorgungspflichtige Körperschaft sich weigert, den Vorschriften des § 2 zu entsprechen. * §4. Rechte und Pflichten gegenüber dem Verband aus der Übernahme der Versorgung treffen nur die Versorgungspflichtigen Körperschaften, nicht die Beamten und ihre Hinterbliebenen. §5. Der Verband leistet im Falle der Übernahme der Versorgung an die Versorgungspflichtige Körperschaft einen Beitrag (Ersatzleistung): 1. zum Ruhegehalt in den Fällen, in denen die Versetzung in den Ruhestand auf Grund des Verbandsrechts erfolgt ist; 2. zum Sterbegehalt und zum Sterbegeld; 3. zu den Witwen- und Waisengeldern; 4. zum Wartegeld, soferne die Wartestandsversetzung, vom Verband anerkannt wird. Die Höhe dieser Ersatzleistungen (Versorgungshundertsatz) wird alljährlich alsbald nach Ablauf des Geschäftsjahres des Verbands für dieses Geschäftsjahr durch Beschluß der Verbandskörperschaften bestimmt. — Der Hundertsatz kann nach der Höhe der Versorgungsbezüge gestaffelt werden. Der Rat des Verbands kann genehmigen, daß einer Versorgungspflichtigen Körperschaft eine zur Abwendung eines Versorgungsfalls oder zur Abfindung eines Versorgungsanspruchs zu zahlende Abfindungssumme ersetzt wird. Die vom Rat unter Würdigung aller Umstände zu bemessende Ersatzleistung darf den Hundertsatz des Abfindungsbetrages, welcher im letztabgelaufenen Geschäftsjahr nach dem vorangehenden Absatz als Versorgungshundertsatz festgesetzt ist, nicht übersteigen. Außerordentliche Erhöhungen des versorgungsfähigen Einkommens eines Beamten werden bei den Ersatzleistungen des Verbands nicht berücksichtigt. Die Höhe der Ersatzleistungen beeinträchtigt den Anspruch des Beamten gegen die Versorgungspflichtige Körperschaft auf Auszahlung der vollen Versorgungsbezüge nicht. . Bezieht der Beamte oder seine Hinterbliebenen Renten aus der Angestelltenversicherung, so sind diese auf die von den Versorgungspflichtigen Körperschaften zu leistenden Versorgungsbezüge anzurechnen. Die Ersatzleistung richtet sich nach den demgemäß gekürzten Versorgungsbezügen. — Die an die Angestelltenversicherung zu leistenden Beiträge sind von der Versorgungspflichtigen Körperschaft zu tragen. Sie dürfen auf die an den Verband zu leistenden Versorgungsbeiträge angerechnet werden. §6. Der Verband zahlt die jährlichen Ersatzleistungen in monatlichenTeilbeträgen von V12 vorschußweise bei Monatsbeginn an die Versorgungspflichtige Körperschaft. Der Auszahlung wird der für das vorausgegangene Geschäftsjahr gemäß § 5 festgesetzte Versorgungshundertsatz zugrunde gelegt. Übergangsbestimmung zu § 6. Für das Geschäftsjahr 1937/38 wird der Versorgungshundertsatz für die Vorschußzahlungen des § 6 auf 80% festgesetzt. — Die Rechte der Beamten und ihrer Hinterbliebenen auf Auszahlung der Versorgungsbezüge in voller Höhe (100%) werden hiedurch nicht berührt. §7. Der Verband ersetzt den Versorgungspflichtigen Körperschaften die Leistungen aus Anlaß von Unfällen, welche versorgungsberechtigte Beamte in Ausübung des Dienstes erlitten haben, soweit sich diese Leistungen innerhalb der Normen für Staatsbeamte halten. Nicht ersatzfähig sind solche Leistungen, für die die Versorgungspflichtige Körperschaft Deckung von dritter Seite beanspruchen kann. § 8. Hinsichtlich der Ersatzleistungen des Verbandes ist für die Versetzung der Beamten in den Ruhestand, für die Versorgungsberechtigung und die Höhe der Versorgungsansprüche § 24 der Beamtenordnung des Verbandes entsprechend anzuwenden. Dabei sollen die in § 24 der Beamtenordnung angezogenen Bestimmungen der Art. 38 bis 101 des Bayerischen Beamtengesetzes v. 15.8.08 (GVB1. S. 581) auch weiterhin entsprechend anzuwenden sein und zwar in der Fassung, die sie bei Inkraftreten des Reichsbeamtengesetzes v. 26.1.37 hatten, jedoch mit dem Abmaße, daß in Art. 47 an Stelle des 65. das 68. Lebensjahr tritt. — Der Bemessung des Ruhegehalts wird der Wohnungsgeldzuschuß des letzten Dienstsitzes zugrunde gelegt. §9. Stirbt ein der Versorgung unterliegender Beamter ohne Hinterlassung eines Versorgungsberechtigten und gewährt die Versorgungspflichtige Körperschaft einen Unterhaltsbeitrag