Mannheim
Compact Memory

Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1936-01-01 · Die neue Regelung der Kirchensteuer (1936) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
12 (1936)
Issue
Die neue Regelung der Kirchensteuer (1936)
Date
1936-01-01
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
89% known words query
IRI
…/2727810-2728050-9934449--10589-2743945
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

3. Danach bezieht sich die Bekanntmachung auf: a) alle zur Einkommensteuer Veranlagten, also auch auf die Lohnsteuerpflichtigen, welche zur Einkommensteuer veranlagtsind; b) auf die zur Gewerbesteuer Veranlagten; c) auf die zur Vermögensteuer Veranlagten. Festzuhalten ist die Bestimmung II des § 1: „Nach dem erhöhten Steuersatz bemessen sich auch die Vorauszahlungen." III. Der neue Einheitssatz für das israelitische Bekenntnis und sein zeitlicher Geltungsbereich. (§1 und § 2 der Bekanntmachung.) An die Stelle des einleitend erwähnten bisherigen Einheitssatzes von 8% und 10% tritt: für die Umlage zur Einkommensteuer: der Satz von 12 v. H. Diese Erhöhung gilt: a) für die Umlage b) für die Umlage für die Umlage zur Vermögens¬ und zur Gewerbesteuer: der Satz von 15 v. H. zu der für die Kalenderjahre 1934, 1935 und 1936 veranlagten Einkommen- und Gewerbesteuer, zu der Vermögenssteuer für die Rechnungsjahre 1935 und 1936. IV. Zahlungstermine. (§ 3 der Bekanntmachung.) Die Änderung des Kirchensteuergesetzes soll mit möglichst geringer Arbeitsmehrung für die ohnehin übermäßig beschäftigten Finanzämter durchgeführt werden. Deshalb ist bestimmt, daß eine Neuanforderung nicht zu erfolgen braucht. Der Steuerpflichtige darf daher nicht warten, bis er eine Zahlungsaufforderung durch das Finanzamt erhält. Eine solche Anfofderung wird nur zum Zwecke einer etwaigen Beitreibung stattfinden. Die Umlagenerhöhung tritt demgemäß automatisch ein. Zur Meidung von Nachteilen muß der Pflichtige auf Grund der in seinen Händen befindlichen Steuerbescheide selbst feststellen, welche Nachzahlungen und erhöhten laufenden Zahlungen er zu leisten hat. Er muß weiter auf Grund der Bekanntmachung sich darüber klar werden, wann die Zahlungen zu leisten sind. Maßgebend ist § 3 der Bekanntmachung: I. Soweit bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung die nach dem bisherigen Steuersatze des Art. 6 des Kirchensteuergesetzes zur Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Vermögenssteuer geschuldete Umlage bereits angefordert ist, erhöht sich die festgesetzte Steuerschuld um 50 vom Hundert; eine Neuanforderung braucht nicht zu erfolgen. Zum Zweck einer etwaigen Beitreibung ist die Zahlungsaufforderung (§ 326 Abs: 4 der Reichsabgabenordnung) nachzuholen. II. Der Mehrbetrag nach Abs. I ist mit der Abschlußzahlung oder, wenn diese auf Grund der bisherigen Steuerfestsetzung bereits geleistet ist, mit der nächstfälligen Umlagenvorauszahlung zu entrichten. Im •Regelfälle, von dem allein hier ausgegangen wenden kann, ist jetzt bereits angefordert die Umlage: 1. zur Einkommen- und Gewerbesteuer 1934 2. zu den Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Gewerbesteuer 1935 und 1936, 3. zu den Zahlungen auf die Vermögenssteuer für das Rechnungsjahr 1935. Diese „bereits angeforderten Umlagen" erhöhen sich um 50%, also um die Hälfte des Kirchensteuerbetrages, welcher im Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid 1934 als Gesamtjahresschuld und als vierteljährliche Vorauszahlungsbeträge angegeben sind, ferner im Vermögenssteuerbescheid 1931 — gültig bis 31. März 1936 — als vierteljährliche Schuld angefordert wurden. Nach dem oben abgedruckten Abs. II des § 3 kommt es nun darauf am, ob der Pflichtige auf die Maßstabssteuer, zu Welcher die Kirchenumlage erhoben wird, z. B. auf die Einkommensteuer 1934, noch die sogenannte Abschlußzahlung zu leisten hat oder ob die Abschlußzahlung bereits geleistet ist. Normalerweise ist die Abschlußzahlung auf die Einkommen- und Gewerbesteuer 1934 heute geleistet. Im Regelfalle, der allein hier erörtert werden kann, ist deshalb die Mehrzahlung auf die Umlagen aus der Einkommen- und Gewerbesteuer 1934, am 10. März 1936 fällig geworden und nunmehr zu entrichten. Die Vermögensteuer 1935 ist. wie oben ausgeführt, „angefordert". Da es 'bei dieser Steuer regelmäßig eine Abschlußzahlueg nicht gibt, ist 'die Mehrzahlung an Umlagen zur Vermögenssteuer mit der nächsten Vermögenssteuerzahlung am 10. Mai 1936 zu entrichten. (Vgl. § 16 'des Venmögenssteuergesetzes vom 16. Oktober 1934.) Hinsichtlich der. Vorauszahlungen auf Einkommen- und Gewerbesteuer und der laufenden Zahlungen auf die' Vermögensteuer gilt folgendes: Bei allen diesen Zahlungen, welche nach Erlaß deir Bekanntmachung, also erstmals :am 10. März 1936 — bei der Vermögensteuier erstmals am 10. Mai 1936 — zu entrichten sinid, erhöht sich der bisher bei diesen Zahlungen geleistete Kirchenwmlagenibetrag um 50%. Abschließend stellen* wir «die Zahltermine und .die an ihnen' an die Finanzämter zu entrichtenden Umlagen soweit sie innerhalb 'des Jahres 1936 zu entrichten sind, zusammen: 1. Am 10. März 1936: 2. Am 10. März 1936: mid bei allen späteren Vorzahlungen auf die Einkommen- und Gewerbesteuer: 3. Am 10. Mai 1936: 4. Am 10. Mai 1936 und bei allen folgenden Zahlungen auf die Vermögenssteuer: Zusätzliche Zahlung von 4% aus der Einkommensteuier und von 5% aus <dier Gewerbesteuer: d. i. -die Hälfte des Jahresbetrages der Kircheri'- umlage nach den Einkomimen- und Ge w erb esteuerb eschei den 1934. 50% meihr als bisher bei diesen Vorauszahlungen an Kirchensteuer zu entrichten war. 5% zusätzliche Zahlung aus dem Jahresbetraig der Vermögenssteuer für das Rechnungsjahr 1935: d'. i. die Hälfte des sich aus dem letzten Vermögenssteuerbescheid 1931 für ein Jaihr ergehenden Umlagenibetrages. Dabei ist zu beachten, daß die aus dem Vermögenssteuerbescheid 1931 sich ergebende Vermögenssteuer .und damit auch die Kirchenumlage zwischenzeitlich um 20% gesenkt worden ist. Der nachzuzahlende Betrag läßt sich einfach dadurch errechnen, daß man die bisherige Umlagen-Ouiartalszahilung mit 4 vervielfacht und den sich ergebenden Betrag halbiert. Z. B.:- die bisherige Kirdhenumlagani-Ouartalszalhlu'nig sei- 50 RM. mal 4 200 RM. 100 RM. 2 (nachzuzahlender Betrag). a) wenn bis dahin der neue Veiunögenssteuerbescheid zugestellt ist: 15% aus dem vierteljährlich zu zahlenden Vermög enssteuerb etrag. b) solange der neue Vermögensteuerbescheid1 nicht zugestellt ist: 15% aus dem als Vorauszahlung auf die Vermögenssteuer zu . entrichtenden Vierteljahresbetrag nach dem alten Vermögenssteuerbescheid 1931 unter Berücksichtigung des oben unter 3 Gesagten). " Dr. Oe.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.