Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 12 (1936)
- Issue
- Die neue Regelung der Kirchensteuer (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Die neue Regelung der Kirchensteuer Nach der Bekanntmachung der Bayer. Staatsministerien für Unterricht und Kultus und der Finanzen vom 17. Febr. 1936. I. Gesetzliche Grundlage — Notwendigkeit. Das Bayer. Kirchensteuergesetz vom. 20. Mai 1935 setzt die Kirchensteuer für alle Bekenntnisse einheitlich fest. Die von den Finanzämtern zu erhebende Steuer richtet sich nach den sogenannten Mäßstabsteuern: Einkommen-, , Körperschafts-, Vermögens-, Grund-, Haus- und Gewerbesteuer. Es gibt zwei Arten der Kirchensteuer, nämlich: die Kirchenumlagen und das Kirchgeld. „ Hinsichtlich des Kirchgelds ist durch die neue Regelung eine Änderung nicht eingetreten. Es scheidet deshalb für diese Betrachtungen aus. Für die Kirchenumlagen bestimmte das Gesetz, daß sie als Zuschläge zu den oben erwähnten Maßstabsteuern erhoben werden und zwar in Höhe von: 8% zur Einkommensteuer, 10% zur Vermögens-, Gewerbe-, Grund- und Haussteuer. In Art. 33 des Kirchensteuergesetzes vom 20. Mai 1935 werden die Staatsministerien für Unterricht und Kultus und der Finanzen ermächtigt, in Fällen eines unabweisbaren Bedürfnisses den Einheitssatz zu einzelnen Maßstabssteuern für bestimmte Zeit zu erhöhen. Nach öi)tgehender Prüfung haben die hiernach zuständigen Staatsmiriisterien das Vorliegen eines solchen Notstandes bei dem israelitischen Bekenntnis als gegeben erachtet. Mit Zustimmung des Reichsministers für die kirchlichen Angelegenheiten und des Reichsministers der Finanzen wurde sodann die neue Regelung getroffen, welche in der Bekanntmachung vom 17. Februar 1936 veröffentlicht worden ist. Diese Bekanntmachung gelangte bereits in der letzten Nummer dieser Zeitung zum Abdruck; ihr Wortlaut wird in dieser Nummer unter Amtliche Anzeigen nochmals bekanntgegeben. Die Tatsache, daß vier Ministerien die Verhältnisse genauestens untersucht und das Vorliegen einer wirklichen Finanznot bei den bayerischen Kultusgemeinden anerkannt haben, gibt der jüdischen Bevölkerung Bayerns die Gewähr, daß außergewöhnliche Verhältnisse die Maßnahme unabweisbar gemacht haben. Nachdem die Auswirkungen der Bekanntmachung schon bei dem ersten auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung folgenden Steuerzahlungstermin, also am 10. März 1936, von dem Steuerzahler zu berücksichtigen waren, ist es vor allem nötig, den Gemeindemitgliedern den Inhalt des Gesetzes und seine praktischen Auswirkungen zu erläutern. Eine eingehende Erörterung der Gründe, welche die Erhöhung der Kirchensteuer für unser Bekenntnis notwendig machten, muß späterer Betrachtung vorbehalten bleiben. Immerhin sei erwähnt: 1. In der Kultusgemeinde München wurde in den Jahren 1928 bis 1933, also zur Zeit eines erhöhten Steueranfalls und infolgedessen auch eines erhöhten Kultusumlagenaufkommens, an Kirchensteuern erhoben: 1928 1929 1930 1931 1932 1933 11% 10% 10% 12% 15% 15% In Nürnberg: 1929 1930 1931 1932 1933 9% 10% 11% .13% 15% 2. In den übrigen bayerischen Gemeinden wurden von jeher Umlagen erhoben, die ein Vielfaches des am 1. April 1934 durch das Staatsgesetz angeordneten Einheitssatzes von 8% bzw. 10% ausmachten. Selbst in größeren Gemeinden waren Umlagesätze über 20% durchaus nichts Seltenes. In den kleineren Gemeinden ist eine Beisteuer des einzelnen Gemeindemitglieds von 40% und mehr des Staatssteuersolls fast die Regel, aber zur Deckung des Bedarfs keineswegs ausreichend. Die Zuschüsse, welche der Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden gewährt, werden grundsätzlich iiür solchen Gemeinden zugebilligt, in denen mindestens 30% der Staatssteuer als Kultusumlagen erhoben werden. 3. Uber die Lage außerhalb Bayerns unterrichtet eine Mitteilung der Reichsvertretung der Juden in Deutschland, die vor ungefähr einem Jahre ergangen ist. Seitdem haben sich die Verhältnisse nicht gebessert. Hiernach erheben die Synagogengemeinden (wahlweise, d. h. den höh. Umlagenbetrag) Zuschlag Zuschlag z. Eink.-St. oder z. Verm.-St. % % Berlin 25 ' 30 Breslau 25 45 Düsseldorf 20 30 Elberfeld 30 30 Halle 36 45—75 Hamburg 19 30 Köln 30 30 Königsberg 25 50 Krefeld 19 30 Stettin 24 50 Wiesbaden 30 30 Danach ist festzustellen, daß die gesetzliche Kirchensteuer, wie sie nach der neuen Bekanntmachung erhoben wird — 12% aus der Einkommensteuer (statt bisher: 8%) und 15% zur Vermögens- und Gewerbesteuer (statt bisher: 10%) — noch weit hinter den außerbayerischen Umlagesätzen und nicht minder stark hinter dem zurückbleibt, was bei den meisten bayerischen Kultusgemeinden tatsächlich an Umlagen erhoben wird. 5. Die Not der Zeit hat dazu gezwungen, die Ausgaben immer mehr zu beschränken. Es sei hier auf den Haushaltplan der Kultusgemeinde München hingewiesen. Er ist in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen im Jahre mit einem Betrage von 1928 598 000.— RM. 1929 742195.— „ 1930 646 320.— „ 1931 570 910.— „ 1932 475 600.— „ 1933 415717._ 1934 327 121.—, (Hauptetat) 72 500.— „ (Sonder-Wohlfahrts-Etat) 1935 341300.— „ (Hauptetat) 92 200.— „ (Sonder-Wohlfahrts-Etat) Mit dem starken Rückgang der jüdischen Bevölkerung ist noch auf eine Reihe von Jahren ein Sinken des Gemeindebedarfs nicht verbunden. Im Gegenteil! Durch die neuen Verhältnisse auf uns selbst gestellt, haben wir früher nicht gekannten Bedürfnissen zu begegenen. In München enthält der Haushatlplan seit dem Jahre 1934 einen Posten von nahezu 45 000 RM., also fast in Höhe von 10 Prozent des Gesamtbedarfs, allein für die laufenden Ausgaben der jüdischen Volksschule. Ganz ähnlich liegen die Verhältnisse in den übrigen Gemeinden. Uber die Notwendigkeit dieser Schule und die Dringlichkeit ihres Aus- und Aufbaus besteht keine Meinungsverschiedenheit. In München hat die Finanznot der Kultusgemeinde bisher nicht gestattet, dem von allen Seiten erhobenen Anspruch auf Schaffung von räumlich genügenden und hygienisch einwandfreien Schulräumen zu genügen und für die Pflege des jüdisch-kulturellen Lebens einen den Bedürfnissen entsprechenden Versammlungssaal zu schaffen. II. Umfang der neuen Regelung. (§ 1 der Bekanntmachung.) Nicht alle Steuerpflichtigen werden von der neuen Regelung betroffen. 1. In persönlicher Beziehung scheiden aus: die nicht zur Einkommensteuer veranlagten, gleichwohl aber Steuer- und daher Umlagenpflichtigen Personen: alsodie nur lohnsteuerpflichtigen Glaubensgenossen. 2. In sachlicher Hinsicht tritt keine Änderung ein, soweit in Frage stehen: Umlagen zur Körperschafts- und zur Grund- und Haussteuer.