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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1935-09-01 · 17 (1.9.1935) · p. Seite 368

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
11 (1935)
Issue
17 (1.9.1935)
Date
1935-09-01
Page
Seite 368 (sequence 8)
Language
German
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368 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 17 KOSTÜME . KLEIDER „ HÄNTEIi. PEE.ZE in Sprachen vervollkommnen. Landeskunde, Kleintierzucht und brauchbare Handfertigkeiten sollen dde jungen Mädchen befähigen, sich neuen Existenzmögl'ichkeiten anzupassen. Verein Talmud Thora Schule e. V., München. Der Unterricht in der Talmud Thora Schule beginnt am Montag, 2. September 1935. Die Vorstandschaft. 50. Geburtstag. Der bekannte Großkaufmann und Seniorchef des Herrenmodehauses E. A. & N. Rosenfelder, Herr Hans Hermann Stark, beging vor einigen Tagen seinen fünfzigsten Geburtstag. Aus der Gemeinde Augsburg Die Verwaltung der Israelitischen Kultusgemeinde Augsburg macht 'darauf aufmerksam, daß der Beginn der Wochentags-. Samstags- und Festtagsgottesdienste jeweils aus dem Kalender für das Jahr 1934/35 bzw. dem demnächst zum Versand kommenden des Jahres 1935/36 zu ersehen ist. Aus bayerischen Gemeinden Brückenau, 25. August. Am Freitag, dn 16. August, verschied hier nach mehrwöchentlicher Krankheit im 74. Lebensjahr Frau Rosa Adler, geb. Strauß. Eine wahrhaft Fromme ist mit ihr aus dem Leben geschieden. Am Grabe und im Trauerhaus gedachtem die Herren Lehrer Strauß (Mittelsinn) und Gundersheimer (Brückenau) der Entschlaf-eneni Durch den Tod von Frau Adler wurde ihr Sohn, Herr Hauptlehrer Max Adler-München, in tiefe Trauer versetzt. Aus dem Reiche Verordnung über die Zulassung zum aktiven Wehrdienst Der Reichsminister des Innern und der Reichskriegsminister haben unter dem Datum des 25. Juli eine gemeinsame „Verordnung über dieZulassung v p n . N i cht a ri e r n zum. aktiven Wehrdienst" erlassen, die zur Durchführung von § 15 Abs. 2 des Wehrgesetzes vom 21. Mai folgendes bestimmt: Verordnung über die Zulassung zum aktiven Wehrdienst § 1. (1) Arischer Abstammung im Sinne des Wehrgesetzes ist, wer arischer Abstammung im Sinne der Beamtengesetzgebung ist. Die in der Beamtengesetzgebung vorgesehenen Ausnahmen gelten nicht für das Wehrgesetz. (2) Als nichtarisch gilt demnach, wer von nichtarischen, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt. Es genügt, wenn ein Großelternteil ndchtarisch ist. Ein GroßelteriDteil ist nichtarisch, wenn seine Eltern itichtardsch gewesen sind. Hat eine Person der jüdischen Religion angehört, so wird vermutet, daß sie niohtardscher Abstammung war. Die Vermutung kann widerlegt werden. § 2. (1) Personen, deren beide Eltern jüdischem Blutes sind, oder dlie drei jüdische Großelternteile haben, werden zum aktivein Wehrdienst nicht herangezogen; soweit sie wehrfähig (Par. 16 der Verordnung über die Musterung und Aushebung 1935 vom 29. Mai 1935) sind, werden sie ausnahmslos der Ersatzreserve II überwiesen. (2) Ausnahmen nach § 15 Abs. 2 des Wehrgesetzes können für Nichtarder zugelassen werden, die nicht mehr als zwei vollnichtarische, insbesondere jüdische Großelternteile haben. § 3. (1) Die Musterung wird ohne Rücksicht auf die Rassenzugehörigkeüt durchgeführt. (2) Word ein Niohtarier, auf den die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 zutreffen, für wehrfähig befunden, so ist ihm mitzuteilen, und gleichzeitig zu eröffnein, daß er der Ersatzreserve II überwiesen werden müsse, wenn er nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Musterungstage einen Antrag auf Heranziehung zum aktiven Wehrdienst dem „Prüfungsausschuß für die Zulassung zum aktiven Wehrdienst" einreiche, oder wenn sein Antrag vom Prüfungsausschuß abgelehnt werde. § 4. 1. Der Antrag ist schriftlich an den Prüfungsausschuß zu richten. 2. Der Prüfungsausschuß tritt am Amtssitz der höheren Verwaltungsbehörde zusammen (vgl. § 29 Abs. 2 der Verordnung über die Musterung und Aushebung D 1935 vom 29. Mai 1935). Den Zeitpunkt des Zusammentritts bestimmt dlie höhere Verwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der Wehrersatzinspektion, in der entmiEtarisierten Zone 'im Einvernehmen mit der unteren Ersatzbehörde. Der Zeitpunkt ist so zu wählen, daß die Entscheidung dem Antragsteller und der Wehrersatzinspektion bzw. der unteren Ersatzbehörde rechtzeitig vor der Aushebung mitgetelilt werden kann. §5. Der Prüfungsausschuß setzt sich zusammen aus: 1. einem höheren Verwaltunngsbeamten als Vorsitzenden, der von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmt wird, 2. einem Offizier, der von der Wehrersatzinspektion bestimmt wird, Sn der entmilitarisierten Zone einem von der unteren Ersatzbehörde zu bestimmenden Mitglied und 3; einem rassekundlich und erbbiologisch geschulten Amtsarzt, der von dem Reichsminister des Innern bestimmt wird, als Beisitzern. §6. Die Prüfungsverhandlungen finden getrennt von der Musterung statt und sind nicht öffentlich. § 7. 1. Der Antragsteller wird schriftlich geladen und hat persönlich vor dem Prüfungsausschuß zu erscheinen. M. SILBEBTHAV <& CO. KAUJFINGERSTKASSE lO Das Haus für hübsche Geschenke in Uhren Schmuck Silberwaren ■^^^^»i^

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