Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 11 (1935)
- Issue
- 13 (1.7.1935)
- Date
- 1935-07-01
- Page
- Seite 285 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Jfcnclitifdje (Scmcinöcjcüung HatfjcitfitentlDUÖctafcociitiftfjcnßultuögenieinÖeninJIlun^tn^ugsbutg/^ombecg/ und fletffita&ottöe* ^aptiftfiet dfcatMfätt (Bemeutticn Erscheint am l.u. 15. jeden Monats.—Verlag: B.Heller, München, Pllnganserstr. 64, Tel. 73664 u. 73665. Postscheck München 3987, Herausgeber: Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden. Bezugspreis für nicht eingewiesene Bezieher: RM. 4.80 für das Jahr. Anzeigenpreis: Geschäftsanzeigen nach anfliegendem Tarif. Kleine Anzeigen und Stellenmarkt ermäßigter Sondertarif. XI. Jahrgang München, 1. Juli 1935 Nummer 13 Inhalt. Aufgaben der jüdischen Gemeinde in der heutigen Zeit — Aus der — Den Ferien entgegen — Aus der Gemeinde München — Ans bayerischen Geschichte der jüdischen Gemeinde Ichenhausen — Eine. Synagogeneinweihung - Gemeinden — Aus dem Reiche — Jüdischer Turn- und Sportverein — Bücherin Bayern 1817 — Eine Gemeinde erlischt —Von Synagogen im Frankenland schau — Persönalia. Aufgaben der jüdischen Gemeinde in der heutigen Ausführungen von Dr. Alfred Neumeyer in der Sitzung der gemeindlichen Kollegien am 13. Juni 1935 »de in der heutigen Zeil Wenn irgendwo in deutschen Landen jüdische Körperschaften heute zusammentreten, so stehen sie unter dem Druck der Zeit und es ergeht an; sie die Frage des Propheten: „Wird dein Herz fest bleiben und deine Hand stark in den Tagen, die ich dir schicke." Wenn wir uns nun fragen, wie wir dies machein •sollen, daß unser Sinn klar und iinser Herz fest undvunsere Kraft gesarnmeit bleibt, so gibt esvielleicht ein Mittel, dieses Ziel zu erreichen, ein einfaches, schlichtes Mittel: Erfülle die Fonderung, die Pflicht des Tages. Und so möchte ich Ihnen, Verehrte Frauen und Herf en, die .Sie heute zum ersten Mal zusammengetreten sind, um die Geschäfte der Verwaltung unserer Münchener Gemeinde zu besorgen, sagen: Halten Sie diese Geschäfte des Alltags nichtfür gering. Sie, haben eine befreiende Wirkung, sie vermitteln den Zusammenhang zwischen ' Vergangenheit und Zukunft, sie halten uns frisch und stählen unsere, Widerstandskraft. Und in diesem Sinne bitte ich auch die Berichte entgegenzunehrrien, die heute von uns erstattet werden. Wenn ich mich der finanziellen und wirtschaftlichen Seite unserer Verwaltung zuwende, so steht im Mittelpunkt; die kirchliche Steuergesetzgebung. Das alte religionsgesellschaftliche Steuergesetz war befristet und hat am 1. April seine Wirksamkeit verloren; Das neue Gesetz vom 20. Mai 1935 ersetzt das alte Gesetz bis auf wenige Bestimmungen. Es ist wiederum ein bayerisches Gesetz und nicht befristet. Daraus kann geschlossen werden, daß die Landeskirchen und ihr Steuerreoht bis auf weiteres aufrecht erhalten werden. Von Interesse ist-eine hie-und da gehörte Auffassung, daß" auf die Daiuer die vollständige Trennung von Staat und Kirche nicht aufzuhalten sein wird, daß also ein mit staatlichem' Zwang ausgestattetes kirchliches Steuerrecht dann nicht mehr besteht. Wir wollen uns aber an das halten, was ist. Auch nach dem neuen"Gesetz bleibt es bei der Erhebung eines Einheitssatzes für die gesamte, religiöse Gemeinschaft in Bayern und zwar bei den Umlagen aus Grund- und Haussteuer durch die Gemeindebehörden, bei den übrigen Mäßstäbsteuern durch die Finanzämter. Die Höhe des Einheitssatzes betragt für die Umlagen: a) zur Einkommensteuer 8 v. H., b) zur Körperschaftssteuer 3 v; H., c) zur Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Grund- und Haussteuer; aa) bei juristischen Personen 3 v. H.., bb) bei natürlichen« Personen 10 V; H; " Das neue Gesetz ist erstmals anzuwenden auf die Umlagen: a) zur.Grund- und Haussteuer für das Rechnungsjahr 1935, b) zur Lohnsteuer auf den Arbeitslohn, der für eine nach dem 31. Dezember 1934 zu erfolgende Dienstleistung gewährt wird, c) zu der für das Kalenderjahr 1934 festgesetzten Einkommensteuer; Körperschartsteuer und -Gewerbesteuer, d) zur Vermögenssteuer für das Rechnungsjahr 1935. Das Kirchgeld wird beibehalten. In dein Gesetz befindet sich die Bemerkung, daß die Ministerien ermächtigt sind, in Fällen eines unabweisbaren Bedürfnisses dem Einheitssatz zu einzelnen Maßstabsteuern für bestimmte Zeit zu erhöhen. Und zwar ist die Möglichkeit, wie sich aus dem Gesetz nach "Wortlaut und Sinn ergibt nicht etwa einzelnen Gemeinden, sondern der Religionsgesellschaft als solcher, bei ums also dem Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden gegeben. Von besonderer Bedeutung ist zunächst die Herabsetzung des Einheitssatzes für die Einkommensteuer (einschließlich der Kirchenlohnsteuer) von 10% auf 8%i Wenn gesagt wird, die alten 10% geben bei der gesteigerten Steuerkraft nicht mehr als die neuen 8%, so dürfte dies bei unseren Steuererträgnissen doch nur in sehr beschränktem Umfange zutreffen. Wir hätten also aller Voraussicht eine Minderung unseres Steueraufkommens zu gewärtigen, wenn .die Ministerien nicht von der erwähnten Möglichkeit einer Erhöhung des Steuersatzes Gebrauch machen. Es 'seien hier die Steuersätze in anderen nichtbayerischen Gemeinden gegenübergestellt, die Zahlen gelten nur für die Zuschläge zur Reichseinkommen- und Vermögenssteuer. Gemeinde Zuschlagssatz zur R.-Einkommen-St. R.-Vermögens-St. Gememdegeld Berlin 25 oder 30 Breslau 25 oder 45 6—60 Düsseldorf 20 oder 30 Elberfeld 30 oder 30 2—30 Halle 36 oder 45—75 Hamburg 19 oder 30 Köln 30 oder 30 Königsberg 25 oder .50 Krefeld 19 oder 30 Mainz 22^ und 22% Stettin 24 oder 50