Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 10 (1934)
- Issue
- 14 (15.7.1934)
- Date
- 1934-07-15
- Page
- Seite 285 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Ifroyccijtfjc JJcadittJrfjc 6cmcmÖc5ßitun0 ttat$rirfjttn&latt der Jfroeimfrfjen £ulhtfgcmemflen in iflündftn/OitXQ^butQ/^ambtzQ und Ae* Öetbanöe* JSayeiifcfjet JfcaeUttftfjer Gemeinden Erscheint am 1. u. 15. jeden Monats.—Verlag: B.Heller, München, Bezugspreis für nicht eingewiesene Bezieher: RM. 4.80 für das Plinganserstr. 64, Tel. 73664 u. 73665. Postscheck München 3987, Jahr. Anzeigenpreis: Geschäftsanzeigen nach aufliegendem Tarif. Herausgeber: Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden. Kleine Anzeigen und Stellenmarkt ermäßigter Sondertarif. X. Jahrgang München, 15. Juli 1934 Nummer 14 Inhalt: Namensänderungen — Vom Unglück in jüdischer Auf- Gemeinde München — Aus bayerischen Gemeinden — Aus dem fassung — Franz Kafka — Die Kreuznacher „Lernzeit" der Reiche — Bücherschau—Amtlicher Anzeiger: Bekanntmachun- Mittelstelle für Erwachsenenbildung — Spaziergänge durch das gen der Israelitischen Kultusgemeinde München: Bekanntmajüdische Rom — Reichsbund jüdischer Frontsoldaten — Aus der chung über Ersatzwahl — Personalia. Namensänderungen Der preußische Innenminister hat Anweisungen über die Änderung von Familiennamen und Vornamen herausgegeben. Die für die Entgegennahme des Antrages zuständigen Behörden haben danach zu prüfen, ob mit der Namensänderung unlautere Zwecke verfolgt oder berechtigte Belange verletzt werden. Wenn beispielsweise der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis stehe, so werde sein Antrag grundsätzlich abgelehnt werden müssen. Anträgen auf Änderung des Vornamens sei in der Regel nur zu entsprechen, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Bei Änderung von Familiennamen wird vorgeschrieben, daß Künstler- und Phantasienamen als Familiennamen nicht zu gewähren sind. Auch ausländische Namen sind grundsätzlich als Familiennamen nicht erlaubt. Dagegen kann die Wiederherstellung in der Vergangenheit verstümmelter, alter deutscher Familiennamen ermöglicht werden. Ausreichender Grund zu einer Namensänderung ist auch, wenn der bisherige Name anstößig oder lächerlich klingt, oder geeignet ist, sei es auch nur in gewissen Gegenden, Dialekten oder Volkskreisen, Anlaß zu frivolen oder unangebrachten Wortspielen oder Scherzen zu geben. Grundsätzlich sollen alle Familienangehörigen den gleichen Namen führen. Den Gesuchen unehelicher Kinder, die bezwecken, die uneheliche Geburt nicht erkenntlich werden zu lassen, soll, wenn ausreichender Grund sie rechtfertigt, tunlichst entgegengekommen werden. Doppelnamen sollen im allgemeinen Interesse tunlichst beschränkt werden, Sammelnamen können aber im Interesse besserer Unterscheidung des Trägers mit einem Zusatznamen versehen werden, wofür in erster Linie der Geburtsname der Mutter in Betracht kommt. Als Sammelname gelten: Braun, Becker, Fischer, Haase, Hoff mann, Krause, Krüger, Lehmann, Lange, Mayer, Müller, Schröder, Schulz, Schwarz, Wagner, Weber, Weiß, Wolff und Zimmermann, sowie die lautlich ähnlich klingenden Namen. Die Hinzufügung des Hof namens zum Namen eines Bauern ist möglich. Da es jetzt kein Sonderrecht für adlige Namen mehr gibt, können auch diese gewährt werden. Doch sei dabei größte Zurückhaltung am Platze, weil vielfach nur Eitelkeit und unlautere Gründe die Ursache seien. Personen arischer Abstammung, die Namen tragen, die nach allgemeiner Auffassung jüdisch klingen,, könnten diese Namen ändern. Dahin sollen aber nicht Namen gerechnet werden, die auch von Juden, häufiger aber von Christen gebraucht werden, wie Meyer usw. Anträgen von Nichtariern, ihren Namen zu ändern, soll grundsätzlich nicht stattgegeben werden, damit nicht die nichtarische Abstammung verschleiert werde. Nur anstößige jüdische Namen könnten in andere jüdische Namen umgeändert werden. Soweit der Inhalt der soeben in Nr. 27 des Ministerialblattes für die Preuss. innere Verwaltung veröffentlichten Richtlinien: Wenn in alter Zeit Name und Namensträger identisch erschienen, so ist davon auch in heutiger Zeit noch sehr viel übriggeblieben. Die Form des Namens weist vielfach auf die Umgebung hin, aus der der Namensträger gekommen ist. Schon die Sprache, in der der Name erscheint, gibt eine bestimmte Begrenzung und zeigt vielfach, in welchem Milieu man den zu suchen hat, dem dieser Name gehört. Im allgemeinen wird der Name, den jemand durch Erbe als Familienname und durch Beilegung bei oder nach der Geburt als persönlichen Namen erhalten hat, für das ganze Leben beibehalten und sogar in irgendwelcher Weise auf Nachkommen vererbt. Aber doch kommen Änderungen vor, wenn sie auch die Ausnahme von der Regel bilden. Diese Namensänderung bedeutet in den weitaus meisten Fällen nicht bloß eine Abänderung der Benennung, sondern ein Verlassen des bisherigen Milieus, des in die Erscheinung tretenden Charakters, der Weltanschauung und jedenfalls der äußeren Zugehörigkeit. Deshalb erscheinen die Namensänderungen bei großen politischen Umstürzen, bei religiösen Umwälzungen, bei weltanschaulichen Umstellungen aller Art. Bei der Entstehung des Christentums wird aus einem Saulus ein Paulus, und das ist nicht eine beliebige Namensänderung, sondern bedeutet zugleich den Übergang in das andere, in das entgegengesetzte Lager. Die Namensänderung ist mit einem bestimmten Zwecke verbunden. Sie begleitet deshalb oft einen völligen Wechsel in der Lebensweise und in der Äußerung des Charakters. So gab es in dem holländischen langweiligen Städtchen Leeuwaarden ein Fräulein Margareta Geertruida Zelle, die Tochter eines Mützenmachers, die dort in holländischer Behaglichkeit betulich lebte. Als sie, um vorwärts zu kommen, den alten Namen ablegte, um ihn gegen den phantastischer klingenden Mata-Hari zu vertauschen, äußerte sich gleichzeitig eine völlige Veränderung ihres Wesens. Sie wurde Tänzerin und hat