Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 10 (1934)
- Issue
- 13 (1.7.1934)
- Date
- 1934-07-01
- Page
- Seite 261 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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3fcaelttijrfjc (BemeutfeBethmg Üa^ödftentlott 6tt JftoeUÖft^cn ^llitfgemetaflen in Mönchen, ^faigitacg, fcarabeqj und de* ÖerbnnöeiJ Uayedfcfjet 3ftoe!iHfd|et Gemeinden Erscheint am 1. u. 15. jeden Monats. —Verlag: B.Heller, München, Plinganserstr. 64, Tel. 73664 u. 73665. Postscheck München 3987, Herausgeber: Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden. Bezugspreis für nicht eingewiesene Bezieher: RM. 4.80 für das Jahr. Anzeigenpreis: Geschäftsanzeigen nach aufliegendem Tarif. Kleine Anzeigen und Stellenmarkt ermäßigter Sondertarif. X. Jahrgang München, I.Juli 1934 Nummer 13 Inhalt: Die Finanznot der 'bayerischen israelitischen Kultus-' gemeinden — Theodor Herzl — Jüdische Autorität — Die industrielle Entwicklung Palästinas — Aus dem Heiligen Land — Verband der Israelitischen Kultusgemeinden der. Pfalz — Aus der Gemeinde München — Aus dem Reiche — Jüdischer turn- und Sportverein — Bücherschau — Amtlicher Anzeiger: Bekanntmachungen des Verbandes Bayer. Israelitischer Gemeinden: Bekanntmachung über Ersatzwahl; Bekanntmachungen der Israelitischen Kultusgemeinde München: Bekanntmachung über Ersatzwahl, Bekanntmachung über die Einzahlung, der Mieten für Betstühle in der Hauptsynagoge für das Mietjahr 1934/35, Bekanntmachung betr.Filialgottesdienst an hohenFeiertagen— Personalia Die Fihanznof der bayerischen israelifischen Kultusgemeinden unter, besonderer Berücksichtigung der Kultusgemeinde München In Nr. 8 Seite 167 ff. dieser Blätter ist das bayerische Gesetz über die Kirchensteuer vom 24. März 1934 samt Ausführungsvorschriften zum Abdruck gelangt. Steuergesetze und Erläuterungen dazu sind kein. beliebter Lesestoff. Deshalb sei auch heute davon abgesehen, hier die neuen Vorschriften im einzelnen zu erörtern. Mehr Interesse glauben wir zu finden, wenn wir Ursache und Wirkung , der neuen Kultussteuerregelung behandeln. Die Schilderung der durch sie hervorgerufenen in weiten Kreisen noch unbekannten Notlage möge den Weg zum Herzen unserer Leser finden! Die Höhe , der, Kirchensteuern, welche in Bayern erhoben worden sind, war durchaus verschieden. In München wurden an israelitischen Kultusumlagen bekanntlich in den letzten Jahren i5% erhoben und zwar 12% für die Gemeinde, 3% für den Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden. > In kleineren' Städten, besonders-inden Landgemeinden, waren und bleiben wesentlich höhere Sätze zwischen 20 und 50% die Regel. (An Orten, in denen die Gemeinden selbst den Bedarf auf die Zensiten umlegen, sind Umlagen von 100% und mehr der Maßstabsteuern keine Seltenheit.)! Diese Verschiedenheit der Umlagensätze bedeutete für die Finanzämter, besonders der Provinz, eine Mehrbelastung an Arbeit. Bei Ausschreibung der Steuerbescheide mußte bei jedem Steuerpflichtigen festgestellt werden, wie hoch der Umlagensatz seiner Gemeinde ist. Die für die Finanzämter damit verbundene Arbeitsbelastung war der Anlaß-zu" dem neuen, zunächst nur für das Rechnungsjahr 1934/35 eingeführten, für alle Konfessionen gleichen Umlagensatz von 10-% aus den sogenannten Maßstabsteuern (Reichseinkommen- und -Vermögenssteuer, Lohnsteuer, bayerische Gewerbe- und Grund- und Haussteuer). ' ..... . Diese Neuregelung trifft an und für sich die christlichen" Religionsbekenntnisse' und - unsere eigene •Religionsgemeinschaft formell in gleicher Weise. Ihre tatsächliche Wirkung ist aber eine ganz verschiedene; sie ist für die Finanzgebarung der Kirchen im allgemeinen vorteilhaft, für die Kultusgemeinden hingegen -mit außerordentlichen Einbußen verbunden. Der Grund für diese vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte unterschiedliche Wirkung liegt darin, daß die Steuer für die christlichen -Kirchen ein Massenaufkommen darstellt, während die Hauptlast der Umlagen in den jüdischen Gemeinden von einer nur geringen Anzahl von Steuerpflichtigen getragen wird. Indem nun die neue Regelung auch die Erhebung der Kirchenumlagen aus der Lohnsteuer dem Abzug durch den Arbeitgeber und regelmäßig der Erhebung durch die Finanzämter unterwirft, ist es den christlichen Kirchen möglich, bei der großen Masse der Lohnsteuerpflichtigen die Zahlung der Kirchensteuer tatsächlich durchzusetzen. Hierin liegt für sie der große Vorteil und zwar deshalb, weil die Kirchen früher von vielen Lohnsteuerpflichtigen die Umlagen nicht erhielten und aus sozialen Rücksichten von der Beitreibung absehen mußten. Für unsere Kultusgemeinden spielt das Umlagenaufkommen aus der Lohnsteuer keine wesentliche Rolle; jener den Kirchen erwachsende Vorteil entfällt für uns fast vollständig. Uns bleibt nur der große Nachteil, daß statt des bisherigen durch die geringe Anzahl der Steuerpflichtigen bedingten höheren Umlagensatzes nur mehr der für alle unsere Gemeinden viel zu geringe Umlagensatz von 10% durch das Finanzamt erhoben werden kann. Dieser erhebliche Nachteil trifft die Israelitischen Kultusgemeinden in einer Zeit, in der noch eine ganze Reihe von Umständen zusammenwirkt, um die Deckung des Finanzbedarfs zu erschweren. .Der Kern für die Bedarfsdeckung der Kultusgemeinden ist in der Regel das Umlagenaufkommen. Seine Höhe ist durch zwei Faktoren bestimmt: die Höhe des Umlagensatzes und die Höhe der Maßstäbsteuern, d. h. 'jener vorerwähnten Steuern, aus welchen nach dem Umlagenprozentsatz die Umlagen erhoben werden. Wir berühren hiermit das Problem der sinkenden Steüerkraft, das gerade für die jüdische Bevölkerung Deutschlands seit den Ereignissen des Vorjahres ein Sonderproblem bedeutsamer Art" geworden ist. Wie über so viele einzelne 11. Juli; Voirti*äg iPyä^kfel ^im Museum, siehe Seite £71_____ .11J>I§( HER K( LTI RKl \n I JV BAYKR» Bis 15. Juli: Ausstellung jüdischer LdchtMlukimst (Gemeindesaal)