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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1933-02-01 · 3 (1.2.1933) · p. Seite 43

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
9 (1933)
Issue
3 (1.2.1933)
Date
1933-02-01
Page
Seite 43 (sequence 11)
Language
German
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Nr. 3 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 43 Vorzügliche Betten .df,Ud,ge„ fHotel Bayerischer Hof Dienst am Gast ^ir^rkomme^eit I Augsburg Die Problematik der Rassentheorien . In der Besprechung der neuesten Schrift Siegfried Behns „Schönheit und Magie" (Nummer 2 der Bayerischen Gemeindezeitung) aus der Feder der 'Schriftleitung wurde auch auf Behns Philosophie der Werte in dem großangelegten Handbuch der Erziehungswissenschaft hingewiesen. Hervorgehoben zu werden verdient auch, daß der Bonner Philosoph in seiner Philosophie der Werte auch einen sehr bedeutungsvollen Beitrag liefert, der die Problematik der Rassentheorien in hellstes Licht setzt. In der Güterlehre, und zwar in der Erörterung, die in sehr origineller Weise auf die Sachverhaltseigenschaft der „Erlauchtheit" eingeht, weist Behn hin auch auf die ungeheuren Wirkungen vom Geistigen her, welche die Fragwürdigkeit der Rasisentheorien sehr deutlich erkennen lassen. Die Behnschen Darlegungen seien wörtlich angeführt: .....Sucht man ein Wort, das die Tertiäreigenschaft des Geistesadels (auf der sein Wert beruht) wohl und treffend bezeichnet, so bietet sich zwangslos das Zeichen .erlaucht' dar. Eine in diesem Sinne erlauchte Aristokratie kann sogar durch währende Nachwuchsauslese und selektive Adoption, durch geistige Zeugung gezüchtet werden. Solche erlauchte Aristokratie züchtet innerhalb der katholischen Kirche z.B. der Benediktinerorden. Die kuriale Diplomatie muß ihrerseits so verfahren. Ähnliches gilt auch in der Welt. Die nächst der römischen erfolgreichste Diplomatie die britische, trifft eine Auslese aus den fähigsten Köpfen der Nation. Der große deutsche Generalstab schuf Generationen von durchgeistigten Offizieren (Moltke, Schlieffen. Seeckt). Daß sie wie eine Rasse wirken, ist der Sachverhalt, auf dem die Vornehmheit solcher Orden und Klubs beruht. Daß sie eine Familienähnlichkeit haben, auch da, wo sie aus den verschiedensten Geblütskreisen stammen, ist eine unableugbare Tatsache, die d e n R a,s s e t h eo r e t ik er n zu denken geben sollte (von mir gesperrt). Dabei ist diese Familienähnlichkeit so sprechend, daß keine der europäischen Karikaturen sie jemals übersehen hat. Ja, efl bestehen sogar physiognomische Ähnlichkeiten zwischen den scheinbar entfernten Gruppen. Man vergleiche den Mund eines Bischofs, eines britischen Diplomaten und eines bedeutenden Generaloffiziers" (S. 61). Bezirksrabbiner Dr. Ernst Steckelmacher in Bad Dürkheim. Untersuchungen über Wesen und Wandlung des Standesrechts, im besondern die Pflicht zur Wahrung des guten Scheins. Von Rechtsanwalt Dr. oec. publ. Sigbert Feuchtwanger in München. Sonderabdruck aus der" Festschrift für Albert Pinner zum 75. Geburtstag, S. 108—189. Verlag Walter de Gruyter, Berlin und Leipzig 1932. An der eben erschienenen Festschrift für den Berliner Juristen Albert Pinner haben die besten Köpfe der deutschen Juristenwelt mitgearbeitet. Aus der Fülle der fachwissenschaftlich wichtigen Beiträge fällt die umfangreiche Untersuchung des Münchener Rechtsanwaltes Siegbert Feuchtwanger durch die Stoffwahl und die Persönlichkeit des Verfassers auf. Inhaltlich weist die Abhandlung eine Reihe enger Zusammenhänge zu dem in diesen Blättern zu behandelnden Fragenkreis auf. Die Problemstellung wird gleich zu Anfang klar und lebhaft umrissen: Das gesellschaftliche Leben ist allenthalben durchsetzt mit Tatbeständen des Scheins. Der Schein tritt auf in mannigfaltigen Formen. Die Soziologie (im strengen Sinn des Wortes) hat sich zu befassen mit Beziehungsformen wie Verstellung, Geheimnis, Schwindel, Illusion, Mißverständnis, Cant, Maskierung, Abbild. Der Häßliche wäll -schöner erscheinen als er ist. Der Hochstapler zieht Nutzen aus dem dem Kavalier geschenkten Vertrauen. Alter täuscht sich selbst und anderen Jugend vor. Absterbende Stände und Klassen suchen den Schein der Unentbehrlichkeit und Würde aufrechtzuerhalten. In ihrer Funktion als „Ideologie-Enthüllerin" deckt die Soziologie die hinter .idealen Begründungen waltenden interessierten Vorurteile auf. An einer Fülle von Beispielen, die aus allen Gebieten geschickt gewählt, die große soziale, rechtliche, ethische Frage der Wahrung des guten Scheines klar machen, zeigt der Verfasser in seiner bedauernd höflichen, aber unerbittlichen, den Dingen auf den Grund und an die Nerven gehenden Art die Welt der Täuschungen und Illusionen. Wo wird Wahrung des guten, Meidung des bösen Scheins zur Pflicht und die Unterlassung zum Unrecht? Die Normen des positiven Rechts regeln den rechtlichen Schein (Irrtum, Gutgläubigkeit, Fiktionen usw.). Die Tatbestände des Scheines im Standesrecht, vor allem im Anwaltsstandesrecht, dem die Spezialuntersuchung gilt, sind schwerer zu finden. Vorschriften, die im allgemeinen bürgerlichen Bereich als Normen des Taktes, der Höflichkeit, der Sitte gelten, sind für den Stand der Rechtsanwälte (wie für andere Stände in verändertem Ausmaß) Rechtsnormen. Die Wahrung des guten Scheines und der Anwaltswürde nach dem heutigen Standesrecht der deutsvhen Anwaltschaft behandelt der Verfasser in umsichtiger Ordnung und mit subtilen begrifflichen Unterscheidungen, namentlich stellt er aufs klarste die Wandlungen dieses Standesrechts bei gleichbleibendem Wortlaut des Gesetzes dar. Darüber kann hier auch nicht auszugsweise referiert werden. Nirgends ist ie der Doppelcharakter des Anwaltsberufes, die Personalunion zwischen Amt und Gewerbe, der „amtähnliche" Beruf dieses Standes, die. Frage der geschäftlichen Gestaltung seiner Betätigung begrifflich so scharf erörtert worden wie hier. Der Verfasser hat in seinem bekannten Grundwerk über die Freien Berufe und in späteren Schriften mit allem Nachdruck die Anwaltschaft als Sozialamt definiert. Diese eingehend begründete Definition hat ihn keineswegs die Schwierigkeiten übersehen lassen, die tatsächlich im Wege standen, daß die Anwaltschaft das wurde, „was sie der Idee nach ist und was sie praktisch werden muß, um bestehen zu können: Rechtsorgan des Volkes (S. 123). Der Gegensatz zwischen der Entgeltsunfäftigkeit aller echten Schutz- und Hilfsarbeit und der Entgeltlichkeit der Anwaltsarbeit drängt in neuerer Zeit zu einer Entscheidung: Soll es künftig nur mehr gewerbliche und angestellte Sachwalter geben oder läßt sich jene „Idee" der Anwaltschaft verwirklichen? Die Spezialfragen des anwaltschaftlichen Standesrechts, was dabei Fiktion bleibt und was die harte Wirklichkeit ist, lese man in der Arbeit von Siegbert Feuchtwanger nach. Was uns hier interessiert, ist die subtile echt „soziologische" Frage des guten Scheins. „Jedes Ansehen, im besonderen jedes auf Vertrauensbeziehungen begründete Ansehen leidet schon durch den Anschein eines unkorrekten Verhaltens'" (S. 166). Der Verfasser weist in einer wichtigen Fußnote auf die eigenartige Regelung einer Schein-Gebotsverletzumg in einem dem disziplinaren Bereich anscheinend fernliegenden Lebensbereich: ..Das jüdisch -1 a 1 m u d i s c h e Recht verbietet die Vornahme von gewissen Handlungen wegen der Möglichkeit ihrer Verwichslung mit anderen, ausdrücklich verbotenen Handlungen. Das bezügliche Rechtsprinzip heißt Prinzip des .Augenscherns' (,Marith Ajin'). So sind wegen der Sabbatruhe gewisse am Sabbat an sich zulässige Handlungen wegen der Möglichkeit ihrer Verwechslung mit ausdrücklich verbotenen Arbeitshandlungen untersagt; so ist z. B. ferner verboten das Kochen von Fleisch in Mandelmilch, weil dies den Anschein des ausdrücklich verbotenen Kochens von Fleisch in tierischer Milch erwecken könnte. Belegstellen z. B.: Trakt. Sabbat 65 a; Beza 9b; Abodah Sarah 12b; Mischnah Schewiith IIP; Schulchan Aruch Jore Deah 87." Man sieht eine beziehungsreiche Abhandlung, die in der Flut der fachlichen und allgemeinen Literatur nicht verloren gehen sollte. F.

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