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Mitteilungen des Jüdischen Lehrervereins für Bayern · 1932-06-15 · 6 (15.6.1932) · p. Seite 13

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Journal
Mitteilungen des Jüdischen Lehrervereins für Bayern
Volume
1932
Issue
6 (15.6.1932)
Date
1932-06-15
Page
Seite 13 (sequence 1)
Language
German
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Mitteilungen des Indischen Lehrervereins für Sapem Schriftleitung: Max Adler, München 1932 München, 15. Juni Nr. 6 Einladung zu der am Sonntag, dem 17., und Montag, dem 18. Juli 1932, in Würzburg, in der Alhambra, stattfindenden 51. Mitgliederversammlung des Jüdischen Lehrervereins für Bayern Programm: I. Sonntag, den 17. Juli, a) nachmittags 3 Uhr: Sitzung der Verwaltung. Tagungsraum: Israel. Lehrerbildungsanstalt, Sandbergstr. l. Hierzu sind Ehrenmitglieder und Mitglieder der Verwaltung sowie Antragsteller und Referenten eingeladen. d) abends 8 Uhr: Gemütliches Beisammensein in der Göbelslehn. II. Montag, den 18. Juli, vormittags 9.15 Uhr: Mitgliederversammlung. Tagesordnung: I. Begrüßung. 2., Geschäftsbericht des Vorstandes. 3. Kassenbericht. 4. Bericht der Kaffenrevisoren und Entlastung der Verwaltung. 5. Wahl der Kassenrevisoren für das Geschäftsjahr 1932. 6. Festsetzung des Jahresbeitrages. 7. Vortrag: Der hebräische Unterricht der Unterstufe im Rahmen des Gesamtunterrichtes. Referent: A. Berlinger-München. 8. Der Arbeitsplan für die Bezirkskonferenzen für 1932/33. 9. Wünsche und Anträge. Wir sehen einem zahlreichen Erscheinen der Mitglieder entgegen. München, den 8. Juni 1932. Die Verwaltung: M. Rosenfeld, M. Adler, I. Vorsitzender. I. Schriftführer. vre Neuordnung der Volksschullehrerbildung in vavern und ihre Auswirkungen aut die jüdische Lehrerbildung Von Bernhard Bamberger (Würzburg) I.. . Seit etwa 1900 gibt es in Deutschland eine pädagogische Reformbewegung; aber erst durch die Erschütterungen des Weltkrieges, der Revolution und der folgenden Jahre, die ein neues Deutschland schufen, zeigte sich, wie dringend notwendig eine neue Erziehung war. Eng damit verbunden ist.naturgemäß die Forderung nach , einer neuen Lehrerbildung. Am Anfang der Reformbewegung und auch bei ihren ersten praktischen Versuchen dachte man daran, mit der Vergangenheit völlig zu brechen und die neue Schule aus sich selbst heraus aufzubauen. Aber bald wurde erkannt, daß wohl bei einzelnen Versuchsschulen mit erlesenem Lehrer- und Schülermaterial und besonderen finanziellen Hilfsquellen radikale Änderungen durchzuführen waren, daß sich aber in der öffentlichen Schule die Entwicklung nur stufenweise und. in allmählicher Hinüberleitung des Alten in das Neue vollziehen könne. Dieser Gedanke der E v o l u t i o n liegt auch zweifellos den Absichten der bayerischen Unterrichtsverwaltung in bezug auf die Neugestaltung der. Volksschullehrerbildung zugrunde. Während andere Länder (Preußen, Sachsen, Baden usw.) bereits daran gegangen sind, die berufliche Vorbildung des Volksschullehrerstandes auf die Universität oder universitätsähnliche Institute zu verlegen, hat sich Bayern nach mancherlei Schwankungen nun doch für die Beibehaltung.der seminaristischen Bildung entschieden. Dies hat finanzielle, koalitionspolitischc und konfessionelle Günde, deren Erörterung hier nicht am Platze ist. Aber auch in Bayern mußte es dazu kommen, wenigstens im Rahmen des Seminars, die Bildung des Volksschullehrers mit dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft und den Förderungen der neueren Pädagogik in Übereinstimmung zu bringen. So entstand die „Lehrordnung für die bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten" vom 30. März 1931 (nLO.), die nunmehr an die Stelle der Lehrordnung für die bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten vom 2: August 1912 getreten ist und mit gewissen Übergängen nunmehr in vollem Umfang der praktischen Erprobung ausgesetzt ist.. Im Zusammenhang mit dieser nLO. erschien auch eine „Prüfungs- Ordnung für die bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenbilbungsanstalten vom 29. Januar 1932" (nPO.), durch die die Prüfungsvorschriften für die bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten (aPO.) vom 3. April 1914 aufgehoben sind.' Diese nPO. sei zuerst einer Bettachtung unterzogen. Bei einem Vergleich mit der aPO. ergibt sich eine wesentliche Verschärfung der Aufnahme-, Versetzungs - und Prüfungsbestim m u n g e n. So müssen sich z. B. Schüler mit dem Zeugnis für die 7. Klasse einer höheren Lehranstalt, die in die 4. Klasse der Lehrerbildungsanstalt ausgenommen werden wollen, schon bereits dann einer Aufnahmeprüfung in den Hauptfächern unterziehen, wenn sie in diesen Fächern im Zeugnis eine tiefere Note als 2 haben. An der Israelitischen Lehrerbildungsanstalt müssen außerdem ausreichende Kenntnisse in den Rcligionsfächern nachgewiesen werden, die den in den drei unteren Klassen erreichten Pensen voll entsprechen müssen. (In den letzten drei Jahren hat kein Schüler mit Reife für die 7. Klasse die Aufnahmeprüfung in die 4. Klasse der Israelitischen Lehrerbildungsanstalt Würzburg bestanden.) Auch in Musik kann beim Eintritt in die 4. Klasse schön mit Rücksicht auf die kantorale Ausbildung keineswegs auf die Beherrschung der für die drei unteren Klaffen vorgeschriebenen Pensen in Gesang, Klavier und Harmonielehre verzichtet werden. Über das Vorrücken bemerkt die nPO. ausdrücklich: „Nicht hinreichend befähigte Schüler werden unn ach sichtlich vom Vorrücken ausgeschlossen." Eine Wiederholung der I. Klasse ist in der Regel nicht statthaft, auch in den übrigen Klassen kann das Nichterreichen des Klassenziels in häufigen Fällen zu völligem Ausschluß von der Lehrerbildung führen. Besonders einschneidend sind nun die durch Erlaß der nPO. nicht ungültig gewordenen Bestimmungen eines Ministerial-Erlasses vom I.Juli 1931. Danach können vor allem am Schluß der 1., 3. und 6. Klasse Schüler, die nach ihrer gesamten intellektuellen und moralischen Veran-' lagung und ihrer Ungeeignetheit in pädagogischer Beziehung für den Lehrerberuf nicht tauglich erscheinen, durch Beschluß des für die Prüfungen bestellten amtlichen Ausschusses von weiterem Besuch der Lehrerbildungsanstalt und nach der 6. Klasse von der Anwartschaft ausgeschlossen werden. Auf Grund der vorhandenen Bestimmungen wird der Fall einer solchen Verweisung meistens am Ende der 3. Klasse eintreten. Der Schüler hat dann immer noch die Möglichkeit, sich einem anderen Beruf zuzuwenden, da das Zeugnis der 3. K l a s s e auf Grund einer Ländervereinbarung das Zeugnis der mittleren Reife in sich schließt. Durch diese Bestimmungen wird verhältnismäßig früh der Nachwuchs einer gewissen Sichtung unterzogen. Bei der 'Schlußprüfung kommt nach der nPO. dem mündlichen Prüfungsverfahren mehr Bedeutung zu als bisher. Ferner sind die Fächer Erdkunde,'Naturkunde, Chemie, Zeichnen und Schulkunde aus der Prüfung herausgenommen und werden vorher in Form von sogenannten gehobenen Schulaufgaben, deren Fragen von der Anstalt gestellt werden, geprüft. Die eigentliche Prüfung konzentriert sich also auf wenige'Hauptfächer, bei denen allerdings die Anforderungen erheblich gesteigert sind.

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