Mannheim
Compact Memory

Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1931-12-01 · 23 (1.12.1931) · p. Seite 368

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
7 (1931)
Issue
23 (1.12.1931)
Date
1931-12-01
Page
Seite 368 (sequence 13)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/2727810-2727925-2727948--08440-2741624
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

368 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 2 3 Diese Unterhaltsbeittäge unterliegen nicht den staatlichen Verordnungen über die Kürzung der Gehälter. Die Überführung der widerruflichen und neuanzustellendcn Beamten in die ihnen gemäß A zustehenden Gruppen erfolgt nach 5 Dienstjahren vom Tage der ersten Anstellung an gerechnet. Bei Lehrern bleibt das Vorbereimngsjahr hierbei außer Ansatz. Mit dem sechsten Dienstjahr beginnt das Besoldungsdienstalter der Beamten mit aufsteigenden Gehaltern, sowie der Anspruch auf Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung. Bei der Berechnung des vcrsorgungsfähigen Dienstalters werden die Jahre angerechnct, die der Beamte nach Vollendung des 21. Lebensjahres im Dienste einer bayerischen Gemeinde tätig war, sowie die außerbayerischen Dienstjahre, die von der Gemeinde als versorgungsfähig anerkannt werden. C. . Wartegelder und Vcrsorgungsbczüge werden in künftig eintretendcn Fällen auf der Grundlage der Änderungen unter A und B gewährt. D. Vorstehende Abänderungen gelten ab I. Januar 1931. Sic treten spätestens mit dem ZI. Januar 1954 außer Kraft. II. Ziffer III der Besoldungsordnung erhält folgende Fassung: Die Sätze in Ziffer I gelten als Mindestsätze. Sie dürfen von den Zuschußgemeinden und Zuschußbezirken nicht überschritten werden. Die Überführung von einer Gruppe in die nächsthöhere erfolgt, wenn die letzte Vorrückungsstufe einer Gruppe erreicht ist. Zuschußgemeinden und Zuschußbezirke sind verpflichtet, vor Ausschreiben einer Stelle und vor Anstellung des Beamten sich mit dem Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden zu benehmen und dessen Einverständnis zu erholen, ob die Stelle zu besetzen und wie sie zu besolden ist. Bei Gemeinden mit geringer Eigenleistung und Beschäftigungsmöglichkeit wird die Genehmigung zur Neuanstellung von Lehrern nur erteilt, wenn der Beamte keine höhere Eingruppierung als 5b der staatlichen Sätze zugestanden erhält. Eine Vorrückung nach 4b findet in solchen Gemeinden auch dann nicht statt, wenn der neuangestellte Lehrer die Anstellungsprüfung abgelegt hat. Von dieser Einschränkung ist dem Beamten vor Anstellung Kennmis zu geben. III. Überleitungs- und Ausführungsvorschriften zur Besoldungsordnung 1. Zu IA: Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters bleiben die einschränkenden Überleitungsvorschriften der staatlichen Besoldungsordnung vom 20. April 1928 (G.u. V.Bl. S. 205) außer Betracht, sofern der Beamte bei der Neueingruppierung einen geringeren Grundgehalt als bisher erhalten würde. 2. Z u IB : Der Gehalt eines widerruflich angestellten Lehrers darf nicht geringer sein als der in Absatz 5 festgesetzte Unterhaltsbeittag. Z. Zu IO: Die Beamten, welche bis zum I. Januar 1932 Antrag stellen, daß sie spätestens bis zum I. April 1932 in den Ruhestand versetzt werden, erhalten die Versorgungs- und Hinterbliebenenbezüge auf Grund ihrer bisherigen Eingruppierung. 4. Der Rat des Verbandes wird ermächtigt, im Einzelfalle Änderungen eintteten zu lassen, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. 5. Z u 111 A b s.-4: Der Präsident des Rats führt eine Liste der Gemeinden, die als Gemeinden mit geringer Eigenleistung und Beschäftigungsmöglichkeit anzusehen sind. Die Einttagung in die Liste ist der Gemeinde bekanntzugeben. Die Gemeinde kann gegen die Eintragung binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntmachung Antrag auf Entscheidung des Rats stellen. München, den 25. November 1951. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. N e u m e 9e x . 4. Bekanntmachung über Kürzung der Beamten- und Angestelltenbezüge Rat und Ständiger Ausschuß der Tagung haben am 25. November 1951 folgende Beschlüsse gefaßt: I. A. Die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten- und Angestellten des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden, die nach der Bekanntmachung des Verbandes über Kürzung der Beamten- und Angestelltenbezüge vom 16. Dezember 1950 (Gemeindezeitung Nr. 1/ 1951) der Kürzung um 6 vom Hundert unterliegen, werden nach Maßgabe des § 5 der Verordnung des Gesamtministeriums des Freistaates Bayern zum Vollzüge des Staatshaushalts vom 50. Oktober 1951 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 254/1951) mit Wirkung vom 1. November 1951 weiter um l vom Hundert gekürzt, sofern sic 1800 NM. jährlich übersteigen. Von der Kürzung sind befreit Bezüge, die nach der Bekanntmachung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden über Kürzung der Beamten- und Angesteltenbezüge vom 25. September 1951 (Gemeindezeitung Nr. 19/1951) einer Kürzung um 5 vom Hundert unterliegen. Die Kürzungen treten mit dem 51. Januar 1954 außer Kraft. B. Die Versorgungsbezüge der Beamten und Beamtenhinterblicbenen des Verbandes werden bis auf weiteres nach Maßgabe der Bestimmungen über Pensionskürzung in der Verordnung des Gesamtministcriums des Freistaats Bayern zum Vollzüge des Staatshaushalts vom 50. Oktober 1951 (siehe oben) wie folgt gekürzt: Der Ruhegehalt der Beamten des Verbandes darf von dein Zeitpunkt ab, in dem der Beamte die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht, statt der bisherigen 80 vom Hundert des pensionsfähigen Diensteinkommens 75 vom Hundert nicht übersteigen. Das Witwengeld darf höchstens aus einem Ruhegehalt von 75 vom Hundert des pensionsfähigen Diensteinkommens berechnet werden. Durch die Anwendung dieser Vorschriften darf der sich berechnende Ruhegehalt für die am 1. November 1951 bereits aus dem Dienste geschiedenen Beamten nicht unter den Jahresbettag von 1500 NM. sinken. 6. Entsprechend dem Beschluß des Bayerischen Landtags vom 4. November 1951 auf Abänderung der 5. Verordnung über die Gehaltskürzung und die Äusgleichsabgabe vom 5. September 1951 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 204/1951) wird die Freigrenze für die 5prozentige Gehaltskürzung der Dienst- und Versorgungsbezüge der ledigen und kinderlos verheirateten Beamten und Angestellten des Verbandes in der Bekanntmachung des Verbandes über Kürzung der Beamten- und Angestelltenbezüge vom 25. September 1951 (Gemeindezeitung Nr. 19/ 1951) mit Wirkung vom 1. Dezember 1951 von 1500 RM. auf 1800 NM. erhöht. Die Bekanntmachung des Verbandes über Kürzung der Beamten- und Angestelltenbezüge vom 25. September 1951 wird daher wie folgt geändert: An Stelle der Worte „soweit sie den Betrag von 1500 RM. jährlich übersteigen" treten die Worte „soweit sie den Betrag von 1800 RM. jährlich übersteigen"; die Worte „mit Wirkung vom l. Oktober 1951" werden ersetzt durch die Worte „mit Wirkung vom 1. Dezember 1951". II. Die Kultusgemeinden und Rabbinatsbczirke werden veranlaßt, vom l. November 1951 ab die Dienstbezüge ihrer Rabbiner, Kantoren, Lehrer und sonstigen Kultusbeamten, ferner die Versorgungsbezüge der Wartegeld- und Nuhegeldempfänger sowie die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen in dem in Abschnitt I A und B bezeichnten Umfange zu kürzen und dabei ab 1. Dezember 1951 die Erhöhung der Freigrenze gemäß Abschnitt I 6 zu berücksichtigen, und die hierzu erforderlichen Gemeinde- und Bezirksbeschlüsse zu fassen. III. - Der Verband legt bei den von ihm gewährten Zuschüssen zu den Besoldungs- und Versorgungsbezügen die entsprechend gekürzten Beträge am 1. November 1951 zugrunde. München, den 25. November 1951. Verband Bayerischer, Israelitischer Gemeinden

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.