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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1931-12-01 · 23 (1.12.1931) · p. Seite 367

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
7 (1931)
Issue
23 (1.12.1931)
Date
1931-12-01
Page
Seite 367 (sequence 12)
Language
German
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Nr. 23 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 367 L. ACKERMANN MÖNCHEN Promenadeplatz 7 (Ballinhaus) Fernsprecher 93 3 94 und 925 87 Abteilung: Immobilien: Vermittlung in allen Sparten Abteilung: Hausverwaltung: Beste Wahrung der Hausbesitzer-Interessen bei billigster Berechnung Abteilung: Vermietung: Büro-, Geschäftsräume, Läden usw. AMTLICHER ANZEIGER Nummer 23 Beilage der Bayerischen Israelitischen Bemeindezeitung I. vezemder 1931 vekanntmackungen des Verbandes vaverischer Israelitischer Gemeinden Bekanntmachung über Änderung der Beamtenordnung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden vom 22. Februar 1926 in der Fassung vom 30. Juli 1930 (Bayer. Israel. Gemeindezeitung Nr. 3/1926 und Nr. 16/1930) § 4 Absatz 1 der Beamtenordnung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden in der Fassung vom I I. November 1928 (Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 22/1928) wird geändert wie folgt: Das Dienstverhältnis ist widerruflich. Cs wird unwiderruflich für die Beamten von Gruppe 5 aufwärts nach einer Dienstzeit von fünf Jahren, für die übrigen Beamten nach einer Dienstzeit von zehn Jahren. Vorstehende Änderungen gelten ab I. November 1931. Sie treten spätestens mit dem 31. Januar 1934 außer Kraft. München, den 23. November 1931. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden ■- Dr. Ncumeyer. Bekanntmachung über Änderung der Besoldungsordnung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden vom l.Juli 1928 in der Fassung vom 30. Juli 1930 (Bayer. Israel. Gemeindezeitung Nr. 13/1928 und Nr. 16/1930) I. Ziffer I der Besoldungsordnung wird in Anwendung der Verordnung über die Regelung der Dicnstbezüge, Wartegclder und Versorgungsansprüchc der Beamten und Angestellten der Gemeinden, Bezirke, Kreise und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts vom 9. September 1931 (Besoldungsangleichungsverordnung), Bayerischer Staatsanzeiger 1931 Nr. 213, abgcändert wie folgt: A. Die unwideruflich angestellten Beamten der dem Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden angeschlossenen Gemeinden sind nach Maßgabe des Bayerischen Beamtenbesoldungsgesetzes einzureihen: 1. Rabbiner in die Gruppe 2k mit Vorrückung nach 2d (bisher 2e/2b). 2. Kantoren mit seminaristischer und künstlerischer Vorbildung in die Gruppe 4a (bisher 4a/3a). Künstlerisch vorgebildete Kantoren ohne seminaristische Vorbildung können in besonderen Fällen den Kantoren mit seminaristischer Vorbildung gleichgestellt werden? Künstlerisch nicht vorgebildete Kantoren, die zugleich als Lehrer oder Schächtbeamte tätig sind, werden nach den Grundsätzen besoldet, die für diese Amtsstcllen gelten. 1 Als künstlerische Vorbildung gilt die Ausbildung an einem Konservatorium oder eine gleichwertige Ausbildung. 3. Lehrer: a) Religionslehrer mit seminaristischer Vorbildung und Anstellungsprüfung in die Gruppe 4b (bisher 4b/4a), b) Religionslehrer mit seminaristischer Vorbildung ohne Anstellungsprüfung in die Gruppe 5b (bisher 5b/4b), c) Religionslehrer ohne scminaristseche Vorbildung nach Ablegung der Vcrbandsprüfung in die Gruppe 7b (wie bisher), ohne Verbandsprüfung in die Gruppe 9 (wie bisher). Die Eingruppierung der nichtseminaristisch gebildeten Lehrer mit und ohne Vcrbandsprüfung erfolgt nach den vorstehenden Gruppen, auch wenn die Beamten das Schächtamt nebenamtlich mitversehen. 4. Sonstige Kultusbeamte: Schächtbeamte im Hauptberuf in die Gruppe 6 (bisher 6/5e), sonstige Kultusbeamte in die Gruppe 9 (wie bisher). Auf die neuen Besoldungsgruppen finden die staatlichen Verordnungen über die Kürzung der Gehälter Anwendung. 8. Widerrufliche oder neuanzustcllende Beamte haben während der ersten 5 Dienstjahre Anspruch auf die entsprechenden Grundvergütungen für nichtctatmäßige Beamte gemäß Anlage 4a des Bayerischen Beamtenbesoldungsgesctzes. Lehrer der Gruppe 5b erhalten die Grundvergütung der Gruppe 5c, Lehrer der Gruppe 7b und Schächtbeamte der Gruppe 6 diejenige der Gruppe 8a? Außcrbayerische Dienstjahre werden nach der Beamtenordnung des Verbandes angerechnet. Der Verband gewährt seine Zuschüße nur auf dieser Grundlage. Auf die Grundvergütungen finden die staatlichen Verordnungen über die Kürzung der Gehälter Anwendung. Für die neuanzustellenden Lehrer gelten folgende besondere Bestimmungen: Bei Schulamtsbewerbern, welche die Abschlußprüfung an einem Lehrerseminar abgelegt haben, gilt das erste Jahr nach dem Seminaraustritt, in dem sie in einer Kultusgemeinde als Religionslehrer tätig sind, als Vorbereitungsjahr. Für ihre Tätigkeit in der Gemeinde erhalten sie in dieser Zeit an Stelle eines Gehaltes einen Unterhaltsbetrag von 150 RM. monatlich. Für Lehrer ohne seminaristische Vorbildung gilt die Bestimmung entsprechend mit der Maßgabe, daß sie für diese Zeit einen Unterhaltsbeittag von 120 RM. monatlich erhalten? - Vgl. llberleitungs- und Ausführungsvorschriften Ziff. III/2. 3 Auf das Vorbereitungsjahr ist diejenige Zeit anzurechnen, in welcher der Schulamtsbewerber sich nach dem Seminaraustritt in einem Lehrerseminar oder einer anderen geeigneten Lehranstalt in den religiösen oder profanen Fächern fortbildet. Lehrer ohne seminaristische Vorbildung sollen tunlichst nicht angestellt werden.

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