Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 7 (1931)
- Issue
- 22 (15.11.1931)
- Article
- Boykott jüdischer Geschäftsleute
- Date
- 1931-11-15
- Page
- Seite 343 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2727810-2727925-2727947-2741506--08368-2741572- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Nr. 22 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 343 wieder die Fälle, in denen der Boykott darauf abzielt, daß Lohn- oder sonstige Forderungen von Arbeitern bewilligt, Streikarbeit unterlassen, gemaßregelte Arbeiter wieder eingestellt, den Arbeitern oder ihrer Partei vorenthaltene Versammlungssäle überlassen werden sollen. Der Boykott gegen jüdische Geschäftsleute hat ein ganz anderes Ziel; er will nicht den Juden zu einer Änderung seines geschäftlichen Verhaltens bestimmen, sondern er will ihm die Fortführung seines Geschäftes überhaupt unmöglich machen. Während also in anderen Fällen der Boykottierte dem Boykott entgehen kann, wenn er sich den Bedingungen fügt, kann der Jude dem Boykott überhaupt nicht entgehen; er soll zur völligen Aufgabe seiner wirtschaftlichen Betätigung gezwungen werden. Der Boykott gegen Juden ist eben, wenn er auch auf wirtschaftlichem Gebiet ausgetragen wird, seinen Beweggründen und Zielen nach nicht ein. wirtschaftlicher, sondern ein politischer Kampf, mag dies auch oft durch Vorschüßen von „vaterländischen" Zielen oder Raffebegriffen verschleiert werden. Zu diesem Zweck spielen sich die antisemitischen Boykottkheher meist als Netter des bedrohten christlichen Mittelstandes und der schwer um ihre Existenz ringenden kleinen Geschäftsleute auf und setzen geflissentlich und wahrheitswidrig die jüdischen Kaufleute mit den Großbetrieben und den Warenhäusern gleich, obwohl ein großer Teil der jüdischen Geschäfte selbst dem Mittelstand angehört und selbst unter der Konkurrenz von Großbetrieben, wie Warenhäusern und Konsumvereinen zu leiden hat. Daß es den Wortführern des Boykotts aber gar nicht so sehr auf die Fördeung des gewerblichen Mittelstands und nicht auf die Bekämpfung einer bestimmten Betriebsform, sondern nur auf Vernichtung des Juden ankommt, gleichviel, in welcher Form er sein Geschäft betreibt, das ergibt sich aus dem offenherzigen Geständnis, das sich eines der gefährlichsten nationalsozialistischen Blätter, der in Ingolstadt erscheinende „Donaubote" am 16. Januar 1931 hat entschlüpfen lassen. Cr glaubt mit Genugtuung über den Erfolg seiner „Aufklärungsarbeit" feststellen zu können, daß das Weihnachtsgeschäft in den jüdischen Warenhäusern zurückgegangen sei und daß die arischen Geschäfte und die ausgesprochen völkischen Warenhäuser reichlicheren Zuspruch hatten und hofft, „daß bei zielbewußter weiterer Ausgestaltung des gegenseitigen Zusammenwirkens von Volk und Presse, die Erfolge so wesentlich gesteigert werden können, daß bald der Zeitpunkt eintritt, in dem die jüdischen Geschäfte veröden und die bodenständigen Geschäfte zu altem Glanze und alter Blüte emporsteigen werden. Dies wird der wirtschaftliche Erfolg zielbewußter nationaler Politik und der nationalen Presse sein." Das hier unverblümt gepredigte Hereintragen politischer Kampfziele ins Wirtschaftsleben wird von Rechtslehre und Rechtsprechung übereinstimmend mißbilligt und als Verstoß gegen die guten Sitten bezeichnet. Der „Centralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens" hat sich das Verdienst erworben, alle ihm zugänglich gewordenen Entscheidungen von Gerichten aus allen Teilen Deutschlands zu sammeln. Wenn man die rund fünfzig Fälle durchsieht, findet man immer wieder den Kampfruf, „Kauft nicht bei Juden!" Man findet ihn teils für sich allein, teils ergänzt oder ausgeschmückt, durch namentliche Aufführung jüdischer Firmen des betreffenden Ortes, die dann meist in Gegensatz zu den „deutschen Geschäften" gesetzt werden, durch Aufdeckung angeblicher Mißstände in den jüdischen Geschäften, durch die Behauptung, daß man in jüdischen Geschäften nur teuere Ramschware erhalten oder betrogen werde usw. In einigen Fällen versteigt sich der Boykottaufruf sogar zur Drohung, diejenigen, die trotzdem sich in jüdischen Geschäften blicken lassen, durch Namensnennung öffentlich an den Pranger zu stellen. Seit sich neuerdings in der kaufmännischen Reklame die Preisfragen und Preisausschreiben wachsender Beliebtheit erfreuen, verschmähen nationalsozialistische Zeitungen auch diese, — vielleicht von einem tüchtigen jüdischen Reklamefachmann gemachte — Erfindung nicht, um Inserate zu werben und gleichzeitig den jüdischen Konkurrenten zu schmähen und auszuschalten. Sie setzen Preise aus für die beste Beantwortung der Frage, warum der Leser bei seinen Einkäufen nur die Inserenten völkischer Blätter berücksichtige oder welche — natürlich schlechten — Erfahrungen man beim Einkauf in jüdischen Geschäften gemacht hat. Und diese Preisausschreiben haben, soweit sie nicht durch gerichtliche Verfügungen schon im Keim erstickt wurden, eine Fülle von preisgekrönten Einsendungen zutage gefördert, in denen die gelehrigen Leser den Absichten der völkischen Redaktion entsprechend meist in Versen, die ebenso schlecht find, wie die darin geäußerte Gesinnung, in widerwärtigster Form Hohn und Beschimpfung über die jüdischen Geschäftsleute ausgießen. Wie schon erwähnt, sind solche Boykottaufforderungen rechts- und sittenwidrig; die Möglichkeiten, sie auf Grund der Rechtsordnung zu bekämpfen, sind aber verschieden nach den Erscheinungsformen, in denen sich der Boykott äußert. In erster Linie haben die vom Boykott betroffenen jüdischen Geschäftsleute namentlich in kleinen Orten, in denen sich dieser Angriff besonders empfindlich auswirkt, strafrechtlichen Schutz angerufen. Dieser steht aber nur in begrenztem Umfang zur Verfügung. Natürlich kann Bestrafung wegen Beleidigung eintreten, wenn die Boykottaufforderung mit Beleidigung einer bestimmt erkennbaren, wenn auch nicht notwendig mit dem Namen bezeichneten Person verknüpft' ist. Das pflegen aber die Boykotthetzer meist vorsichtig zu vermeiden. Wenn die Boykottaufforderung in Formen geübt wird, die zu einer groben Belästigung und Beunruhigung nicht nur der angegriffenen jüdischen Kaufleute, sondern eines erheblichen Teils der Allgemeinheit führen, so kann auch Strafeinschreitung wegen groben Unfugs erfolgen; dies haben die Gerichte insbesondere dann angenommen, wenn die Boykottaufforderung nicht in der Zeitung, sondern in aufdringlicher Form auf der Straße erfolgte. Z. B. hat das bayerische Oberste Landesgericht in einem Urteil vom 15. Januar 1931 eine Verurteilung wegen groben Unfugs bestätigt, weil der Angeklagte seine Boykottaufforderung auf einem auffälligen in Form eines Hakenkreuzes gefertigten Plakats durch die Hauptstraßen getragen hatte, das außerdem die Inschrift trug: „Wer Juden nährt, ist Prügel wert." Boykottaufforderungen wurden früher oft in Plakaten oder Flugblättern erlassen, sei es, daß sie nur diesen Inhalt halten oder mit anderen 'Ankündigungen, z. B. Einladungen zu Versammlungen zum Schutze des Mittelstandes oder dergleichen verbunden waren. In dieser Form kann in Bayern zur Zeit der Boykott jüdischer Geschäfte kaum mehr bettieben werden. Denn nach den oberpolizeilichen Vorschriften über öffentliche Verbreitung von Plakaten und Flugschriften vom 8. Mai 1929 dürfen Plakate und Flugblätter nur mit vorheriger polizeilicher Genehmigung verbreitet werden und es ist nicht anzunehmen, daß eine Polizeibehörde eine Druckschrift, die eine solche Boykottaufforderung enthält, genehmigen würde. Nur für Wahlzeiten fällt diese Beschränkung weg. Noch weitergehende polizeiliche Befugnisse sind durch die Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931 geschaffen, die aber nur in Ausnahmesällen bei der Bekämpfung von Boykottaufforderungen anwendbar sein werden. Gegenüber der häufigsten und am nachdrücklichsten geübten Form des Boykotts, dem Boykott durch die Zeitung, ist also meist der polizeiliche und strafrechtliche Schutz nicht anwendbar. Wohl aber kann, wie die oben erwähnte Sammlung von Entscheidungen zeigt, hier mit Erfolg der zivilrechtliche Schutz in Anspruch genommen werden. Die durch den Boykottaufruf angegriffenen jüdischen Geschäftsleute können gegen den Urheber des Boykotts, d. h. gegen den Verfasser, den verantwortlichen Redakteur und gegen den Verlag der Zeitung auf Unterlassung der weiteren Verbreitung des Boykottaufrufs und auf Ersatz des dadurch bereits angerichteten Schadens gemäß §§ 823, 826, 1002 BGB. Klage stellen. In richtiger ErkennMis der mit dem Boykott verbundenen Geschäftsschädigung haben die Gerichte auf Anttag auch meist durch einstweilige Verfügung bis zum Austtag der Klage die Weiterverbreitung der Boykottaufforderung vorläufig unter Strafandrohung verboten. Die juristischen Einzelheiten darzulegen, ist hier nicht am Platze. Nur der Hinweis ist geboten: Während das strafrechtliche und polizeiliche Einschreiten regelmäßig durch die Behörden von Amtswegen erfolgt, die dazu natürlich durch Anzeigen und Anttäge auch solcher Stellen angeregt werden können, die im rechtlichen Sinn nicht unmittelbar beteiligt oder bettoffen sind, wie z. B. Abwehrorganisationen, kann die Zivilklage nur von den durch den Boykott bettofsenen jüdischen Firmen selbst gestellt werden. Wenn zum Erstaunen und Unwillen vieler jüdischer Leser immer wieder unangefochten Boykottaufforderungen in völkischen Blättern erscheinen, so liegt das nicht an der zu unrecht viel gescholtenen Lässigkeit jüdischer Organisationen, sondern daran, daß diesen ein Klagerecht nicht zusteht und »daß die betroffenen jüdischen Geschäftsleute, ttotzdem sie von den berufenen Abwehrorganisationen eingehend belehrt und jeder erforderlichen Unterstützung bei den zu führenden Prozessen versichert werden, aus falscher Zurückhaltung, aus Bequemlichkeit, manchmal auch aus Scheu vor Verschärfung der Angriffe und drohenden Gewalttaten, sich zum erfolgversprechenden Vorgehen gegen den Zeitungsboykott nicht verstehen. Vom Standpunkt der jüdischen Allgemeinheit aus ist diese Passivität sehr zu bedauern; denn die Herabwürdigung des jüdischen Ansehens durch beschimpfende Boykottaufrufe trifft nicht nur den einzelnen Juden, sondern die Gesamtheit. Wie der einzelne mit Boykott bedrohte Geschäftsmann die ihm drohende geschäftliche Schädigung einschätzen will, ist natürlich seine Sache; aber um des jüdischen Ansehens willen sollte