Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 7 (1931)
- Issue
- 21 (1.11.1931)
- Article
- Sitzung des Rats vom 25. Oktober 1931
- Date
- 1931-11-01
- Page
- Seite 330 (sequence 1)
- Language
- German
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330 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 21 Rus dem Verbände Sitzung des Rats vom 25. Oktober 1931 Am Sonntag, den 25. Oktober, trat der Rat des Verbandes in München zu einer Sitzung zusammen, um zu der Finanzlage des Verbandes und der Gemeinden Stellung zu nehmen und die Richtlinien zu geben, unter denen der Etat für das Jahr 1932 aufzustellen ist. Im besonderen hatte sich die Versammlung darüber schlüstig zu machen, ob mit Rücksicht auf die wirtschaftlichcn Verhälmisie von der Ermächsigung Gebrauch zu machen sei, welche die Verordnung des bayerischen Gesamtministeriums über die Regelung der Dienstbezüge, Wartegelder und Versorgungsansprüche der Beamten und Angestellten der Gemeinden, Bezirke, Kreise und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts vom 9. September 1931 (Angleichungsverordnung) den Religionsgesellschaften und Religionsgemeinden gibt. Die Angleichungsverordnung bestimmt in § I, daß die Dienstbezüge, Wartegclder und Versorgungsbezüge der Beamten und Angestellten der Gemeinde nicht günstiger geregelt sein dürfen als die gleichzubewertendcr Beamten und Angestellten des Bayerischen Staates. Bei diesem Vergleich sind alle Geldbezüge und sonstigen Bezüge heranzuziehen, welche die Beamten und Angestellten mit Rücksicht auf ihre hauptamtlichen und nebenamtlichen Dienstleistungen erhalten. Gemäß § 7 Ziff. 4 sind die mit den Rechten von Körperschaften des öffentlichen Rechts ausgestatteten Religionsgesellschaften und Religionsgemcinden ermächtigt, eine gemäß § 2 der Verordnung durchzuführende Angleichung durch Neuregelung der Dienstbezüge, Wartegclder und Versorgungsansprüche ihrer Beamten und Angestellten mit Wirkung vom I. November 1931 an vorzunehmen. In eingehender Aussprache wurde von allen Seiten festgestellt, daß die überaus ernste allgemeine wirtschaftliche Lage in den Gemeinden wie im Verband zu starken Rückgängen der Umlagen führt. Den meisten Gemeinden ist es nur unter äußerster Anspannung ihrer Kräfte und bei weitgehendster Sparsamkeit möglich, ihren Etat im nächsten Jahre auszugleichen, wobei besonders darauf hingewiesen wurde, daß sich mehr und mehr die Lasten auf Grund des religionsgesellschaftlichen Stcuergesetzes auf wenige leistungsfähige Steuerzahler verteilen, während die große Mehrheit der Gemeindemitglieder nur noch zu freiwilligen Leistungen herangezogen werden kann. Hierin wurde eine ernste Gefährdung der Gemeinden erblickt und deshalb der größte Wert darauf gelegt, daß der Staat die Kulmsgemeinden zur Erhebung einer Kopfsteuer ermächtigt, die auch Nichtsieuerpslichtige zu angemestenen Leistungen für ihre Gemeinde verpflichtet. Das Präsidium wurde ermächtigt, einen entsprechenden Antrag bei den Staatsbehörden einzureichen. Da sich der starke Umlagenrückgang bereits im laufenden Jahre auf das empfindlichste bemerkbar macht, wurde erwogen, ob nicht durch Drosselung etatmäßig vorgesehener Zuschüße Einsparungen vorgenommen werden sollen. Mit geringen Ausnahmen wurde jedoch beschlossen, an den einmal bewilligten Zuschüßen festzuhalten, um nicht die Institutionen, die auf die Auszahlung dieser Beträge rechnen, vor unerwartete Schwierigkeiten zu stellen. Für die Aufstellung des Haushaltplanes wurde allgemein empfohlen, die rein freiwilligen Leistungen des Verbandes soweit nur möglich cinzuschränken oder selbst zu streichen, um die noch verfügbaren Mittel für solche Ausgaben sreizubekommen, die eine rechtliche Verpflichtung des Verbandes darstcllen oder zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen der Gemeinden dienen. Den größten Ausgabeposten des Verbandes stellen die Beihilfen im leistungsschwache Gemeinden dar, die den Gemeinden die Erfüllung der Verträge ihren Beamten gegenüber ermöglichen. Wollte der Verband nicht allgemein die Zuschüße an die Gemeinden und Bezirke kürzen und so die weitere Erfüllung ihrer Verträge gefährden, so mußte er die vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinden und Bezirke senken, uin ihnen auf der neuen Grundlage die Einhaltung der nunmehr zu übernehmendcn Verpflichtungen zu gewährleisten. Die rechtliche Grundlage für diese Maßnahme war durch die oben erwähnte Angleichungsverordnung gegeben, durch die in einer Reihe von Fällen die Eingruppierungen der Beamten zu Gunsten der Gelneinden und Bezirke abgeändert und den entsprechenden staatlichen Eingruppicrungcn angepaßt wurden. Der Rat war sich von Anfang an darüber klar, daß eine völlige Gleichstellung mit den staatlichen Gruppen deshalb nicht möglich sei, weil die Verhälmiße in den Kultusgemcinden andere sind als beim Staat. Er hat deshalb nach den Grundsätzen Vorgehen mäßen, die in § 1 Absatz 2 der Verordnung aufgestellt sind und nach denen bei nicht unmittelbarer Vergleichbarkeit der Anstcllungsverhälmiße bei der Bemeßung der Bezüge auf die Eigenart des betreffenden Beamtenberuss im allgemeinen und die zu beurteilende Stelle im besonderen Rücksicht zu nehmen ist, wobei jedoch die Bezüge in einem angemestenen Verhältnis zu den staatlichen Bezügen stehen müßen. In Würdigung aller dieser Gesichtspunkte wurden auf Grund der Angleichungsverordnung mit Wirkung vom I. November 1931 eingereiht: Rabbiner in die Gruppe 2 f mit Vorrückung nach der Gruppe 2 d, bisher 2e mit Vorrückung nach 2b; Kantoren mit seminaristischer und künstlerischer Vorbildung in die . Gruppe 4 a, bisher 4 a mit Vorrückung nach 3 a; Religionslehrer mit seminaristischer Vorbildung und Anstellungsprüfung in die Gruppe 4 b, bisher 4 b mit Vorrückung nach 4 a; . Religionslehrer mit seminaristischer Vorbildung ohne.Anstellungsprüfung in die Gruppe 5 b, bisher 5 b mit Vorrückung nach 4 b; Religionslehrer ohne seminaristische Vorbildung nach Ablegung der Vcrbandsprüfung in die Gruppe 7 b, wie bisher, ohne Verbandsprüfung in die Gruppe 9, wie bisher; Schächtbeamte im Hauptberuf in die Gruppe 6, bisher 6 mit Vorrükkung nach 5 c; Sonstige Kultusbeamte in die Gruppe 9, wie bisher. Zur Vermeidung von Härten wurden llbergangsvorschriften beschloßen, die im einzelnen Falle allzu hohe prozentuale Kürzungen ausschlicßcn Die Angleichungsmaßnahmen treten am Z l. Januar 1934 außer Kraft. Ein besonderer Beschluß wurde dahingehend gefaßt, daß Beamte, die bis zum I. Januar 1932 Antrag auf Ruhestandsversetzung stellen, keine Änderung ihrer Cingruppierung erfahren, sondern nach ihrem bisherigen Gehalt in den Ruhestand versetzt werden sollen. Diese nur für die unwiderruflich angestellten Beamten geltenden Bestimmungen wurden für widerrufliche Beamte, deren Vertragsverhälmis nach der Beamtenordnung mit vierteljährlicher Kündigung gelöst werden kann, sowie für neuanzustellende Beamte dahin ergänzt, daß die staatlichen Grundvergütungen für nichtetatmäßige Beamte während der ersten fünf Dienstjahre in Ansatz kommen. Hierbei bleibt ein Vorbereitungsjahr außer Bettacht, das für die Lehrer unter Gewährung eines Unterhaltsbeitrags neu eingeführt wird. In sinngemäßer Anwendung dieser Regelung wurde die Widerruflichkeit des Dienstverhälmißes für Beamte bis zur Gruppe 6 auf zehn Jahre, für solche von Gruppe 5 aufwärts auf fünf Jahre verlängert. Bei leistungsschwachen Gemeinden mit geringer Beschäftigungsmöglichkeit soll die Vorrückung von Lehrern in die Gruppe 4 b ausgeschloßen werden. Es ist auf diese Weise möglich geworden, die Ausgaben des Verbandes und noch mehr die der Gemeinden für Besoldungen in einem der Zeit entsprechenden Maße zu senken. Die Beschlußfaßung ist durch die verständnisvolle Haltung der Rabbiner- und Beamtenvertreter wesentlich erleichtert worden. Die Vertreter der Beamtenschaft haben sich der Einsicht nicht verfchloßen, daß in einer Zeit, in der ein großer Teil unseres Volkes verarmt und arbeitslos wird, auch von ihrer Seite Opfer gebracht werden müßen und daß es beßer ist, einen geringeren Gehalt sichergestellt zu bekommen, als durch Festhalten an dem vertraglich zugesicherten Gehalt die Existenz der arbeitgcbendcn Körperschaft zu gefährden. - Durch die neue Eingruppierung der seminaristisch gebildeten Lehrer mit Anstellungsprüfung entfällt auch in den meisten Fällen der Anlaß, den zumal im Dienstalter schlechtergestellten Volksschullehrern Crgänzungszahlungcn leisten zu müßen. Der hierfür ausgesetzte Betrag konnte deshalb wesentlich vermindert werden. Kaust Wohlfahrtsbriesmarken im Mohlsahrts- und Jugendamt der Israelitischen Kultusgemeinüe! München, Herzog-Mar-Straste 5, t. Stock