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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1931-10-15 · 20 (15.10.1931) · p. Seite 284

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
7 (1931)
Issue
20 (15.10.1931)
Article
Macht und menschliche Natur
Date
1931-10-15
Page
Seite 284 (sequence 2)
Language
German
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310 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 20 behaupte nun, daß die Transzendentalphilosophie unter allem (sie)! spekulativen Erkennmis dieses Eigentümliche habe: daß gar keine Frage, welche einen der reinen Vernunft gegebenen Gegenstand betrifft, für ebendieselbe menschliche Vernunft unauflöslich sei, und daß kein Vorschützen einer unvermeidlichen Unwistenheit und unergründlichen Tiefe der Aufgabe von der Verbindlichkeit freisprechen könne, sie gründlich und vollständig zu beantworten, weil eben derselbe Begriff, der uns in den Stand setzt zu fragen, durchaus uns auch tüchtig machen muß, aus diese Frage zu antworten, indem der Gegenstand außer dem Begriffe gar nicht angetroffen wird (wie bei Recht und Unrecht)." Dementsprechend (die erkennmistheoretischen Gedankengänge über den Unterschied der Erkennbarkeit von Naturobjekten und geistigen Objekten sowie des Sicherheitsgrades der Fragecntscheidungen über beide können hier nur abgekürzt wiedergegebcn werden): Dementsprechend die formal geschlossene Frage des Naturforschers gegenüber der offenen, unergründlichen Frage jeder geisteswiffenschaftlichen Problematik! Das siebente-Kapitel „Das Prinzip der Unergründlichkeit oder offenen Frage" in Pleßners Beschreibung des Weges zur politischen Anthropologie ist innerhalb des mächtigen geschichtsphilosophischen Schrifttums der letzten zwanzig Jahre die denkbar straffste und konzentrierteste Zusammenfassung des gegen Kant und Hegel gerichteten „ontologischen" Standpunktes: Eine streng historische, nur-historische, also nicht dogmatische oder rationale Wirklichkeitserfassung alles Geistigen wird entrelativiert durch die tiefste dem „timiden" Historismus entgegengesehe „Begründung" der Macht der Gegenwart über die Vergangenheit, also der' praktisch-politischen Macht über alle „gleichberechtigten", fremden Wert- und Kategoriensystemc: Das ganze geistige und öffentliche Leben in Europa verbindet den Verzicht auf die Vormachtstellung des eigenen Wert- und Kategoriensystems mit der festen Überzeugung in seine Zukunftsfähigkeit (S. 49). „Was sich der Mensch in diesem Verzicht versagt, wächst ihm als Kraft des Könnens wieder zu." „Die Entschränkung von aller dumpfen Verlorenheit an irgendeine ungeprüfte Tradition und einfeitig fixierte Stellung zu Welt und Leben, von Blindheit gegen das eigene und fremde Wesen, von Unerwecktheit und Undurchsichtigkeit des eigenen Tuns: wie immer auch die Zentralität und Universalität seines eigenen polni de vue sich ihm darstellen vermag, sie gestattet ihm nie seine Verabsolutierung." Die Schwierigkeit, den Universalitätsanspruch der europäischen Daseinssorm mit der Relativität dieser geschichtlich entstandenen Daseinsform in Einklang zu bringen, wird nach Pleßner gelöst durch „die Konzeption des Menschen als Macht nach dem Prinzip der offenen Immanenz oder der Unergründlichkeit selbst". „In der Fassung seiner selbst als Macht faßt der Mensch sich als geschichtsbedingend und nicht nur als durch die Geschichte bedingt." „Die Gefahr der restlosen Relativierung, die mit dieser Freigabe des Blickes heraufbeschworen ist, wird in der gleichen Blickstellung dadurch wieder gebannt" (S. 53). Der Mensch schafft sich also seine eigenen Bedingungen selbst in einem festen, unbeirrbaren Entschluß trotz oder besier wegen seines vertieften Wissens um die Geschichtsbedingtheit und Relativität seiner Daseins- und Denkform, seiner Wertskalen und Ideologien. Wir müssen hier einen Augenblick still halten vor dieser modernen Philosophie, während uns der Idealismus des neunzehnten Jahrhunderts noch in allen Gliedern liegt. Cs muß hier darauf verzichtet werden, die Zusammenhänge von Pleßners politischer Anthropologie mit Philosophie Diltheys, besonders aber mit der Heideggers zu zeigen; wir verweisen auf die klare und feine Arbeit des Freiburger Philosophen Fritz Kaufmann „Geschichtsphilosophie der Gegenwart" (Verlag Junker & Dünnhaupt, Berlin 1931), deren vierter Hauptabschnitt „Geschichtliche Lebensphilosophie und Ontologie der Geschichte" dem Werk Diltheys und Heideggers in einer überaus geglückten Interpretation gewidmet ist. Nur wer die Rolle genau erfaßt hat, die bei Heidegger die Begriffe „S o r g e" (die Angewiesenheit des Daseins auf Seiendes in der Bedürftigkeit des Seinsverständnisses) und „Entschlossenheit" (Kraft sich von der Haltlosigkeit des Verlorenseins an die Welt und ihre Übereinkünfte freizumachen) spielen, kann ermessen, was diese moderne „Ontologie der Geschichte" im Grunde bedeutet und wie sie die philosophische Begründung zu einer illusions- und ideallosen Treue zur eigenen Existenz liefern kann, die rohe Gewalt und Macht genau so rechtfertigt wie die'selbstloseste Entäußerung und Hingabe eines überirdischen Sektenmenschen. Nicht ohne Schaudern erinnern wir hier an die letzten Seiten des zweiten Bandes vom Spenglers „Untergang des Abendlandes", wo jedem Volk der Untergang vorhergesagt wird, das an „Wahrheit und Recht" mehr glaubt als an die Steigerung seiner Macht. Diese Formulierung ist viel populärer als die schwierige und zähflüssige philosophische Begründung der Macht als „Bestimmung des Menschen". Das Ergebnis der Pleßner'schen Philosophie ist: „Der Mensch steht als Macht notwendig im Kampf um sie, d. h. in dem Gegensatz von Vertrautheit und Fremdheit, von Freund und Feind"; er setzt hinzu: „Als Faktum besagt das nichts, , was man nicht schon immer gewußt hätte. Die Empirie kann es immer wieder in tausend Variationen bestätigen. Aber daraus liegt nicht der Nachdruck. Die Freund-Feind- Relation wird hier vielmehr als zur Wesensverfassung des Menschen gehörig begriffen und zwar gerade dadurch, daß eine konkrete Wesensbestimmung von ihm a b g e h a l t e n, er als offene Frage oder Macht behandelt wird." Und das Recht? Auch darauf erhalten wir eine Antwort: „Das Rechte und damit das Recht „stammt" zwar nicht aus der Macht, die immer schon errungene Macht ist, wohl aber aus der Mächtigkeit, die sich in der natürlichen Künstlichkeit der je von Menschen eingenommenen und durchgrführten Lebenslagen dokumentiert. Weil er nur lebt, wenn er ein Leben irgendwie führt, und dieses Irgendwie stets den Charakter der Nichtnotwendigkeit, Zufälligkeit, Korrigierbarkeit und Einseitigkeit hat — darum ist ja sein Leben geschichtlich und nicht bloß natürlich, eine Kette von Unvorhersehbarkeiten, die hinterher sinnvoll sind, Versäumnissen und verlorenen Möglichkeiten, aber gerade auch in dem, was es je ist und war, bedeutsam und des Lebens wert •—, muß der Mensch eine „natürliche" als die gerechte Ordnung stiften. Diese Stiftung des Rechts ist eine Entdeckung des Rechten und Gerechten, weil der Mensch nichts erfindet, was er nicht entdeckt, und ihm nichts festliegt, als bis es durch ihn festgelegt wird. Jede Satzung ist der Versuch, die wesenhafte Inkogruenz der Situation des Menschen in ihr selbst auszugleichen... 2n der - Durchsetzung des gesatzten Rechts liegt der Sinn der Machtorganisationen bis in ihre technisch komplizierteste Form, den Staat." „Das Rechte ist ein Grundcharakter der menschlichen Situation, insofern alles an ihr auf Nichtigkeit, Gerechtheit und Gerechtigkeit hin angesprochen werden kann. Im sich Zurechtfinden, das mit dem Finden des Rechten zusammenhängt, im Richten und den vielen um diese Bedeutung zentrierten Formen des Verhaltens, in der Richtung und im Gerichtetsein auf..., in dem einen Dinge, einer Forderung gerecht zu werden, im recht Machen u. s. w. spricht es sich aus. Unabhängig davon, daß die Findung und Sprechung, Schöpfung und Sicherung von Recht und Gerechtigkeit das eigene Gebiet einer besonderen Rechtspflege ausmachen können, bestimmt es die kategoriale Verfassung des menschlichen Lebens als eines ausgelegt-auslegbaren, gedeutel-deutbaren Lebens." „Schon Ich und Du und Wir sagen Können bedeutet in der damit vollzogenen Abgrenzung der Sphären des Mein, Dein, Unser, Aller Zurechnungen, die zwar noch keinen expliziten juristischen Charakter tragen, aber eine rechtliche Ordnung des Lebens in allen seinen Äußerungen nötig machen. Weil der Mensch als offene Frage Macht ist, rechnet er sich zu, ermächtigt er und hebt, gezwungen durch die Inkongruenz seines Lebens (das er zufällig als dieses, nicht als ein anderes Leben führt) mit sich — in der Gesetzgebung und Rechtsprechung dieses Zu-sich-ermächtigt-Sein in die Sphäre ausdrücklicher Setzung; weil er nur lebt, wenn er ein Leben führt, weil nur das für ihn „schon so ist", was er dazu erst macht. Als einer, der zu sich ermächtigt ist, findet der Mensch sich verantwortlich oder frei. Insofern aus dem zum Prinzip der Macht und des Könnens erhobenen Wesen sein Wille zur Macht stammt, muß dieser Wille den Charakter eines Willens zur Ermächtigung und damit zum Rechten und zur Stiftung des Rechten erhalten." Diese Rechtsphilosophie Pleßners — der Kant'schen und Cohen'schen entgegengesetzt — mußte in ihrer ganzen gedanklichen Entfaltung hier ausgebreitet werden, weil sie die andere Seite oder notwendige Folge der Erkenntnis des Menschen als ohnmächtigen, unberechenbaren Machtwesens bildet. Noch einmal halten wir einen Augenblick besorgt inne. Für Pleßner ist Philosophie und philosophische Begründung der höchste Grad der unabhängigen, vorurteillosen und gleichzeitig lebensnahen, mit dem Prozeß des Lebens selbst verflochtenen geistigen Tätigkeit, aus der das praktische Verhalten den einzigen Sinn empfängt. Philosophie „darf sich keinen Resultaten, Disziplinen, Problemen verschreiben, weil darin eine Verengung der geschichtlichen Perspektive vollzogen wird" (S- 73). Und gleichzeitig nimmt seine philosophische Richtung nach dem Vorbild Diltheys „die Sehweise des mit dem Geschehen mitgehenden Historikers, des Erzählers, des Verstehenden, des in Schulterhöhe mit dem sich aussprechenden Leben der Leute, der Großen und Kleinen, der Edlen und der Geringen in Kontakt stehenden Menschen zu ihrem Prinzip, um sich eben in dieser Ebene, in der sich für uns alles ereignet, der Ebene von Überraschung und Erinnerung, zu halten" (S. 7 5). „Indem wir die Welt auf den Menschen als ihr Zurechnungssubjekt relativieren, mit dem Verzicht auf Absolutsetzung sie ihrem objektiv-ontischen Sinn überlassen und sie dadurch ganz von allen dem Erkennen heterogenen Weit- und Zweck-

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