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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1931-05-15 · 10 (15.5.1931) · p. Seite 157

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
7 (1931)
Issue
10 (15.5.1931)
Date
1931-05-15
Page
Seite 157 (sequence 22)
Language
German
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Nr. 10 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 157 Die Herren Präsidenten der LF-Ämter München, Nürnberg und Würzburg, die -Negierungen, Kammern des Innern, und die Schlachthofverwaltungen Aschaffenburg, Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Koburg, Fürth, Hof, Kaiserslautern, Landshut, Ludwigshafen a. Rh., Memmingen, Nürnberg, Passau, Pirmasens, Negensburg, Schweinfurt und Würzburg erhalten Abdruck dieser Entschließung. gez.: Deybeck, Staatsrat. Münckcn, den 7. Mai 19Z1. Abschrift Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden. An die Herren Vorsitzenden der Bezirksausschüsse und dre Vorstände der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern . Betreff: Durchführung der Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vorn 28. April 1931 über den Vollzug der Schlachtsteuervorschriften, hier die Besteuerung der Cinsilhr geschächteten Fleisches. Zur Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 28. April 1931 über den Vollzug der Schlachtsteuervorschristen geben wir folgendes bekannt: Zum 2. Absatz Die Entrichtung von Schlachtsteuer an Stelle von Ausgleichsteuer gilt nur für Schächtfleisch von Schlachtvieh, das in Bayern aufgekauft worden ist. Zum 2. Absatz Ziff. 1 Buchstabe d Kaufspapier ist der gesetzliche Ankaufsschein (Schlußschein), wie er für die Schlachtviehmärkte vorgefchrieben ist. Zum 2. Absatz Ziff. 4 Die Bestimmung, „werden die Hinterviertel nicht oder nur teilweise mit eingeführt, so gelten je zwei Vorderviertel als Schlachttier im Sinne der Schlachtsteuervorschriften" ist nach uns gegebener Auskunft des Staatsministeriums der Finanzen dahin zu verstehen, daß die beiden Vorderviertel des Schlachttieres als ganzes Viehstück gewertet werden, daß also auf die Vorderviertel jeweils die volle Schlachtsteuer entfällt. An alle unsere Glaubensgenossen! Oer Kampf um die Erhaltung der Existenz ist für jeden ein äußerst schwieriger gewordenfür uns bayerische jüdische Metzgermeister jedoch steht die Existenz überhaupt in Frage. Das schon seit steben Monate dauernde Schächtverbot sollte nach dem Willen derer, die es schufen, jeden unserer jüdischen Mitbürger treffen. Die am meisten Betroffenen und Geschädigten sind aber wir. Wir richten deshalb an alle unsere Glaubensgenossen die Bitte: Kaust Euren täglichen Bedarf in Fleisch und Wurstwaren nur in einheimischen jüdischen Fleischereien, unterstützt dieselben in jeder Weise, bis wir den Kampf um unser Recht durchgeführt haben, um das Recht der Religionsfreiheit und der Gewissensfreiheit, die durch die Reichsverfassung gewährleistet ist, und um unsere Existenz, die auf das äußerste bedroht ist. München, den l. Mai 1931 Landesverband jüdischer Metzgermeister in Bayern E. B. Zum Z. Absatz Die Schlachtsteuer kann nur in denjenigen bürgerlichen Gemeinden entrichtet werden, die der Metzger, welcher von der Regelung Gebrauch macht, der für die bürgerliche Gemeinde zuständigen Kreisregierung, Kammer des Innern, bekanntgibt. Es kann das die Gemeinde des Geschäftssitzes des Metzgers sein, oder auch eine andere, etwa im Aufkaufsgebiet des Metzgers gelegene Gemeinde; auch mehrere Gemeinden können bezeichnet werden. Formblätter für die Kaufbescheinigung, Bestättgung der Gemeindebehörde des Ankaufsortes gemäß Absatz 2 Ziff. I Buchstabe b der Entschließung, und für die gemeindliche Bestättgung über die ausgleichssteuerfreie Einfuhr des Schächtfleisches nach Absatz 3 Ziff 2 der Entschließung können von den Vorsitzenden der Reichsausschüffe oder der Geschäftsstelle des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden unrnittelbar bezogen werden. Die Vorsitzenden der Bezirksausschüße bitten wir die in ihrem Bezirk ansässigen Metzger zu veranlassen, ihre der Kreisregierung, Kammer des Innern, vorzulegenden Anzeigen über die Wahl des Versteuerungsortes innerhalb einer bestimmten, möglichst kurz zu bemeffenden Frist den Bezirksausschüssen unmittelbar oder durch die Vorstände der Kultusgemeinden zu übersenden. Die gesammelten Anzeigen wären alsdann von den Vorsitzenden der Bezirksausschüsse den Kreisregierungen, Kammern des Innern, zuzuleiten. gez.: Dr. Neumeyer. Bekanntmachungen -er Isr. Kultusgemein-e München Bekanntmachung über die Einzahlung der Mieten für Betstühle in der Hauptsynagoge für das Mietjahr 1931 /32. Die Mieter von Betstühlen in der Hauptsynagoge werden hierdurch aufgcfordert, die Mietzinse für das Mietjahr 1931/32 in der Zeit von Dienstag, den 2 6. Mai bis einschließlich Freitag, den 5. Juni 1931, an die Gemeinde abzuführen. Die Einzahlung kann während der Geschäftsstunden in der Gemeindekanzlei, Herzog-Mar-Straße 7/1 oder aus das Postscheckkonto der Gemeinde Nr. 124 erfolgen. Den Mietern ist es nicht gestattet, die von ihnen gemieteten Betstühle weiter zu vermieten. Soweit dies dennoch geschieht, behält sich die Gemeinde das Recht vor, die Betstühle unter Berücksichtigung der bei ihr vorliegenden Anmeldungen anderweitig zu vergeben. München, den 8. Mai 1931. Der Vorstand der Israelittschen Kultusgemeinde München I. A.: Flaschner. E.WE5CHLER DAS ATELIER DER ELEG. DAMENMODEN SONNENSTRASSE 12 . TEL. 91481 Israel. Erholungsheim Wolfrafshausen bei München 580 m über dem Meere s Volle Pension bei reichlicher, streng ritueller Verpflegung (3 Hauptmahlzeiten und Nachmittagskaffee) von 4 — 5.50 RM. Großer Park / Liegehalle / Zentralheizung / Laufendes Wasser Anfragen an: FRAU CAROLA NEU, MÖNCHEN Hohenzollernplatzl, Fernsprecher 33934

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