Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 7 (1931)
- Issue
- 10 (15.5.1931)
- Date
- 1931-05-15
- Page
- Seite 156 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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156 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 10 L. ACKERMANN MÖNCHEN Promenadestraße 12 / Fernsprecher 93394/92587 Abteilung: Immobilien: Vermittlung in allen Sparten Abteilung: Hausverwaltung: Beste Wahrung der Hausbesitzer-Interessen bei billigster Berechnung Abteilung: Vermietung: Büro-, Geschäftsräume, Läden usw. AMTLICHER ANZEIGER Hummer 10_Beilage der Bayerischen Israelitischen Serneindezeilung_15. Mai 1931 Bekanntmachungen des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden Bekanntmachung über den Vollzug der Schlachtsteuervorschristen, hier die Besteuerung der Einfuhr geschachteten Fleisches. An die Herren Vorsitzenden der Bezirksausschüffe und die Vorstände der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern. In Abdruck folgen Entschließung des Bayerischen Staatsministcriums der Finanzen vom 28. April 1931 über den Vollzug der Schlachtsteuervorschristen und unsere hierzu erlassene Bekanntmachung vom 7. Mai 1931. Wir ersuchen die Vorschriften zur Kenntnis der beteiligten Metzger zu bringen und an dein Vollzug mitzuwirken. München,.den 7. Mai 1931, Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden D r. N e u m e y e r. Abschrift. München, den 28. April 1931. Nr. 16004. B. Staatsminisicrium der Finanzen. An den Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden München, Herzog-Max-Straßc 7/1 Betreff: Vollzug der Schlachtsteuervorschristen, hier die Besteuerung der Einfuhr geschachteten Fleisches. Seit Einführung des Betäubungszwanges schächten die an der Dekkung des Fleischbedarfs der rituell lebenden israelitischen Bevölkerung beteiligten Metzger an außerbayerischen Orten; sie führen die geschachteten Tiere entweder in ganzen Tierkörpern mit der Innere! oder in Vierteln ein; die Hinterviertel der Rinder, die für den Bedarf der israelitischen Bevölkerung nicht in Bettacht kommen, setzen sie an die übrige Bevölkerung ab. Nach Art. II § 18 des Gesetzes vom 31. Oktober 1930 (GVBl. S. 327) unterliegt das auf diese Weise eingeführte Fleisch der Ausgleichsieuer mit 8 Neichspfennigen für das Kilogramm; Kopf, Füße, Eingeweide, Unschlitt und Haut, soweit sie im natürlichen Zusammenhänge mit dem Tierlörper cingeführt werden, sind gemäß § 20 a. a. O. bei der Gewichtsfeststellung mitzurechnen. Die Metzger, die die zu schächtenden Tiere in Bayern aufkaufen und zur Schächtung an außerbayerische Orte (Ulm, Crailsheim, Bad Mergentheim usw.) bringen, empfinden die Heranziehung zur Ausgleichssteuer im Hinblick auf ihre sonstigen Spesen als besonders drückend u,nd haben gebeten, sie anstelle der Ausgleichssteuer zur Schlachtsteuer heranzuziehen. Trotz der schwerwiegenden Bedenken, die vom Standpunkt einer lückenlosen Durchführung der Schlachtstcuerbestimmungen aus bestehen, bin ich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern bereit, diesem Antrag auf Grund des Art. II § 31 des Gesetzes vom 31. Oktober 1930 mit Wirkung vom I. Mai 1931 an in stets widerruflicher Weise unter der Voraussetzung, daß von den beteiligten Metzgern die nachstehenden Bestimmungen beachtet werden, zu entsprechen. 1. Jede Schächtung ist vor der Verbringung des zu schächtenden Tieres an den Schächtort bei einer bayerischen Gemeindebehörde (Steuerbehörde) anzumelden und nach den Sätzen des Schlachtsteuertarifs zu versteuern. Der Metzger hat hierbei der Steuerbehörde a) eine Bescheinigung über das Lebendgewicht des zu schächtenden Tieres vorzulegen (§ 3 der Schlachtsteuervorschristen); b) nachzuweisen, daß er das zu schächtende Tier in Bayern erworben hat. Der Beweis kann durch Vorlage der Kaufspapiere oder durch eine Bestätigung der Gemeindebehörde des Ankaufsortes erbracht werden. 2. Die Steuerbehörde bringt auf den Kaufbescheinungen (Ziff. 1 Buchst, b) zur Hintanhaltung wiederholter Benützung einen Sichtvermerk an. Sie erteilt dem Metzger eine Schlachtsteuerquittung, auf deren Rückseite sie den Namen des Metzgers und den Ort und Tag, an dem die Schächtung stattfinden soll, vermerkt und dem Metzger bestätigt, daß er berechtigt ist, den geschächteten Tierkörper samt Eingeweiden ausgleichssteuerfrei nach Bayern einzuführen. Gemeindebehörden, die Quittungsblöcke nach §§ 11 Abs. III, 12 der Schlachtsteuervorschriften verwenden, können den Vermerk- und die Bestätigung auf einem gesonderten Blatt anbringen, auf das das Quittungsblatt aufzukleben ist. 3. Der Metzger hat die Schlachtsteuerquittung bei der Schächtung des Tieres von dem Fleischbeschauer mit dem zur Kennzeichnung der Schlachtstücke verwendeten amtlichen Stempel (§ 35 Abs. II der Schlachtsteuervorschriften) abstempeln zu lassen. 4. Unterliegt das nach Bayern cingeführte Fleisch des geschächtcten Tieres der Nachbeschau, so hat der Metzger der für die Nachbeschau zuständigen Schlachthofverwaltung die Schlachtsteuerquittung vorzulegen. Die Schlachthofverwaltung prüft, ob das eingeführte Fleisch den Bestimmungen des Schlachtsteuertarifs entsprechend versteuert wurde. Wird der Tierkörper zerlegt eingeführt, so gelten zwei Vorder- und zwei Hinterviertel zusammen als Schlachttier; werden die Hinterviertel nicht oder nur teilweise miteingeführt, so gelten se zwei Vorderviertel als Schlachttier im Sinne der Schlachtsteuervorschriften. Eine Erstattung von Schlachtsteuer für nicht eingeführte, außerhalb Bayerns abgesetzte Teile findet nicht statt. 5. Findet eine Nachbeschau nicht statt, so überwacht die Gemeindebehörde des Ortes, an dem sich die Verkaufsstätte des Metzgers befindet, die Ordnungsmäßigkeit der Versteuerung des geschächteten Fleisches in der Weise, daß sie innerhalb bemessener Zeitabschnitte die Nachschau nach § 34 Abs. III der Schlachtsteuervorschriften vornimmt. Die Verpflichtung des Metzgers, der Gemeindebehörde die Einfuhr des geschachteten Fleisches anzuzeigen (Art. II § 21 Abs. III des Gesetzes) bleibt unberührt. Ich ersuche nunmehr die vorstehenden Bestimmungen in geeigneter Weise den Metzgern, die in Bayern erworbene Schlachttiere außerhalb Bayerns zum Zwecke der Einfuhr des geschächteten Fleisches schächten lassen, bekanntzugebcn und sie zu veranlassen, die Gemeindebehörden, bei denen sie die Schächtungen versteuern werden, der für die Gemeindebehörden zuständigen Negierung, Kammer des Innern, mitzuteilen. Die Negierungen, Kammern des Innern, werden alsdann veranlassen, daß die beteiligten Gemeinden hiervon und, soweit ihnen nicht diese Entschließung unmittelbar zugeht, von den vorstehenden Bestimmungen Kenntnis erhalten. Zu Erleichterung des Vollzuges gebe ich anheim, den Metzgern die Beschaffung eines Formblattes für die Kaufbescheinigung (Ziff. 1 Buchst, b) und für die gemeindliche Bestätigung nach Ziff. 2 zu empfehlen.