Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 7 (1931)
- Issue
- 6 (15.3.1931)
- Article
- Verband bayerischer israelitischer Gemeinden
- Date
- 1931-03-15
- Page
- Seite 83 (sequence 1)
- Language
- German
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Nr. 6 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 83 Verband vaverijcker Israelitischer Semeinden Sitzung des Nats und der Tagung sowie des Ständigen Ausjdiuffes der Tagung und des Sinanzausfchusses vom iS. Sebruar 1931 Am 15. Februar d. I. traten in München Rat und Tagung des Verbandes, ferner Rat und Ständiger Ausschuß der Tagung und schließlich Rat, Ständiger Ausschuß und Finanzausschuß unter Leitung des Herrn Geheimen Rats Prof. Dr. Silberjchmidt zu einer Sitzung zusammen. 1. Rat und Tagung waren zu dem Zweck einberufen, um einen gemeinschaftlichen Antrag der Fraktionen auf Verlängerung der laufenden Wahlperiode zu verbescheiden. Da es sich unt eine Änderung der Verfassung handelt, zu der nach den Satzungen die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Rats und zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Tagung erforderlich sind, waren die Parteien übereingekommen, daß zur Ersparung von Kosten nur die aus Anlaß der Sitzung des Ständigen Ausschusses der -Tagung und des Finanzausschusses einberufenen Mitglieder der Tagung an der Versammlung teilnehmen sollen. Die in dieser Weise zusammengesetzten Verbandskörperschaften haben nun mit der erforderlichen Mehrheit auf Grund des gemeinschaftlichen Antrags der Parteien beschlossen: „In ^Abänderung der 88 5 und 15 der Verbandsverfassung wird der gegenwärtige Wahlabschnilt für die Mitglieder der Tagung und des Rats bis zum 1. April 1932 erstreckt." Der Antrag wurde einstimmig angenommen. Damit ist dem Wunsche Rechnung getragen, in der gegenwärtigen politisch und wirtschaftlich überaus ernsten Zeit von Neuwahlen abzusehen. 2. In der Sitzung des Rats und des Ständigen Ausschusses der Tagung wurde im Anschluß an die Verordnung des Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930 und die Verordnung des bayerischen Gesamtministeriums vom 31. Dezember 1930 die Kürzung der Gehälter der Beamten und Angestellten behandelt. Der Präsident des Rats, Oberstlandesgerichtsrat Dr. Neumeyer, stellte fest, daß die Gehaltskürzungen auf die Religionsgesellschaften Anwendung finden, wenn diese die Kürzungen beschließen. Er erklärte, daß die Staatsregierung die Durchführung dieser Kürzungen erwarte. Seinem Antrag entsprechend wurde die Vornahme der Kürzungen ab 1. Februar 1931 für die Verbandsbeamten und -Angestellten angenommen und weiter beschlossen, daß der Verband bei den von ihm gewährten Zuschüssen zu den Besoldungs- und Versorgungsbezügsn der Beamten der leistungsschwachen Gemeinden und Rabbinatsbezirke ab 1. Februar 1931 die um 6 Prozent gekürzten Bezüge zugrundelege. Dabei sollen diejenigen Beamten und Angestellten, die gegen die Kürzung eine Rechtsoerwahrung nicht eingelegt haben, für den Fall der Ungültigkeitserklärung der zugrundeliegenden Verordnungen denjenigen Beamten gleichgestellt werden, die eine solche Verwahrung erhoben haben. 3. In der Versammlung wurde alsdann außerhalb der Tagesordnung ein von Kommerzienrat Weil-München gestellter Antrag als Dringlichkeitsantrag bekanntgegeben, nach dem der Ständige Ausschuß sich heute bereits mit dem Etat befassen und ihn endgültig verbescheiden solle, da die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine offizielle Tagung, die in Nürnberg statlfinden sollte, nicht zweckdienlich erscheinen ließen. In der Aussprache wird allgemein anerkannt, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Tagung in der hergebrachten Form mit Eröffnungsakt und Festabend nicht gegestatten würden, daß man allenfalls zu einer rein geschäftlichen Tagung nochmals zusammenkommen könne, daß es aber zweckmäßiger sei, wenn die Ständige Ausschuß heute schon in die Beratung des Etats eintrete und ihn wenn möglich verabschiede. Jedenfalls solle im Interesse der Kostenersparnis von einer offiziellen Tagung Abstand genommen werden. Der Rat überwies darauf den Voranschlag 1931 dem Ständigen Ausschüsse zur Behandlung der in die Beratungen einzutreten beschloß, sich jedoch für den Schluß der Sitzung die Stellungnahme vorbehielt, ob er sofort den Etat verbescheiden oder ihn einer neuerlichen Beratung unterstellen wolle. 4. Nach eingehenden Verhandlungen wird weiter beschlossen: 1. In Zuschußgemeinden darf eine Neubesetzung von Beamtenstellen nur mit Genehmigung des Verbandes erfolgen. Vor Abschluß eines Anstellungsvertrages sind die Verhandlungen mit den Bewerbern dem Verband zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung hat sich auf die sachlichen Bestimmungen des Vertrags zu beschränken. Der Verband kann bestimmen, welche Tarifftelle des Beamtenbesoldungsgesetzes als Höchstgrenze für die Neuanstellung in Anwendung zu kommen hat. 2. Hat ein Beamter die Dienstaltersgrenze erreicht, so darf in Zuschußgemeinden eine Verlängerung des Dienstverhältnisses zwischen der Gemeinde und dem Beamten nur mit Genehmigung des Verbandes vereinbart werden. 3. Die gleichen Grundsätze gelten für Zuschußbezirke. Zuschußbezirk ist derjenige Rabbinatsbezirk, der einen höheren Verbandszuschuß erhält, als durch Beschluß der Verbandskollegien für alle Rabbinatsbezirke gewährt wird. Die Beschlüsse bezwecken, daß der Verband in den Fällen, in denen er zu Besoldungen Zuschüsse gewährt, auch Einfluß auf die durch Anstellungsverträge sich ergebende materielle Belastung der Gemeinden und die Höhe seiner eigenen Zuschüsse nehmen kann. Nach einem eingehenden Bericht des Präsidenten des Rats über die Schächtfrage wurde zur Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung 1930 und zur Beratung des Etats 1931 übergegangen. Die Jahresrechnung 1930 schließt in Einnahmen und Ausgaben mit 678 938.01 RM. Anstelle des am Erscheinen verhinderten Schatzmeisters, Kommerzienrat Rosenzweig, erstattete Justizrat Dr. Straus Bericht. Er führte aus, daß der Staatszuschuß für das Jahr 1930 infolge der schwierigen Finanzlage des Staates um 10 000 RM. gekürzt worden sei und daß von den hiernach verbleibenden 60 000 RM 47 500 RM. bisher zur Auszahlung gelangten. In der Ausgabenseite seien die Positionen Vesoldungszuschüsse und soziale und kulturelle Aufgaben etwas überschritten worden, vor allem deshalb, weil die Sparmaßnahmen des Vorjahres sich nicht auf das ganze Jahr hätten auswirken können. Immerhin seien die Mindereinnahme des Staatszuschusses und die erwähnten Mehrausgaben dadurch ausgeglichen, daß die Einnahmen aus Landesumlagen etwa 21000 RM. mehr ergeben hätten, als im Voranschlag 1930 angenommen worden sei. Darum betrage der Fehlbetrag nur 10181 RM., so daß mit den Außenständen, selbst unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten gegenüber den Fonds, die Ausgaben und Einnahmen ungefähr ausgeglichen werden konnten. Die Jahresrechnung 1930 wurde einstimmig genehmigt. Desgleichen die Abrechnungen über den Versorgungsfonds und den Landeswohlfahrtsfonds. Justizrat Dr. Straus berichtete alsdann über die Grundsätze, die der Aufstellung des Voranschlags 1931 zu Grunde gelegt worden seien. Man habe bei der Etatausstellung von dem voraussichtlichen Mindereingang an Umlagen ausgehen müssen. Hier irgendwelche sicheren Berechnungen anzustellen, sei nicht möglich. Aus gewissen Erfahrungen heraus sei anzunehmen, daß der Umlagenrückgang, der bereits im vorigen Jahre erheblich gewesen sei, etwa 100 000 RM. betragen werde, so daß man statt mit 520 000 RM. Umlagen aus dem Jahre 1930 im Jahre 1931 mit 420 000 RM. rechnen könne. Die fehlenden 100 000 RM. müßten nach Möglichkeit durch Einsparungen in den Ausgaben hereingebracht werden. Hier sei zunächst eine Herabsetzung bei den Besoldungszuschüssen vorgesehen und zwar um 28 000 RM., die durch die sechsprozentige Gehaltskürzung ermöglicht werde. Weiterhin feien die Bauzuschüsse auf 10 000 RM., das ist auf eigentliche Notausgaben beschränkt. Die Aufwendungen für soziale und kulturelle Aufgaben habe man enffprechend dem Verhältnis der Mindereinnahmen um etwa 20 Prozent gekürzt. Mit all diesen Sparmaßnahmen werde aber nur eine Minderung von 60 000 RM. erreicht, so daß noch 40000 RM. zu decken blieben. 20 000 RM. würden durch Einbeziehung des Betriebsfonds erzielt; es bliebe dann noch ein Fehlbetrag von 20 000 RM., für den keine Deckung da sei und der aus dem Landeswohlfahrtsfonds genommen werden müsse. Erhöhe sich der Fehlbetrag, so sei eine größere Entnahme aus dem Landeswohlfahrtsfonds erforderlich. Es fei unter den gegebenen Verhältnissen jedenfalls nur auf diese Weise möglich, den Etat aufzustellen. Die Grundsätze der Budgetaufstellung wurden sowohl vom Rat wie vom Ständigen Ausschuß der Tagung und dem Finanzausschuß gebilligt.