Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 6 (1930)
- Issue
- 7 (1.4.1930)
- Article
- Die Gesetzestafeln im Midrasch und in der älteren Schriftauslegung
- Date
- 1930-04-01
- Page
- Seite 91 (sequence 3)
- Language
- German
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Nr. 7 Bayerische Israelitische Gemeindezertüng 103 wollen halten und hören eine bündige Zustimmung zu den vorgelegten Bedingungen gab. Rmbn. z. 34, 27. Die Zusage ist keineswegs als Ausfluß einer momentanen Stimmung, einer vorübergehenden Ernüchterung nach dem Strafgericht der Leviten zu betrachten. Vielmehr stellt die Sinnesänderung das Ergebnis eines inneren Läuterungsprozesses dar. Die vierzig Tage, da Moses auf dem Sinai weilte — vom 29. Ab bis zum 10. Tifchri (Chafk) —, verbrachte das Volk mit Fasten und Bußübungen- Weinend trat es Moses entgegen, und auch er vergoß Tränen. Da wurde Gottes Erbarmen rege, und er nahm ihre Buße an. Seder El. 2., Ialk. 391. Wie wertvoll aber auch die zweiten Tafeln infolge der Begleitumstände ihrer Übernahme sind, so haftet ihnen doch etwas von Kompromißcharakter an, was man in der Tatsache ausgedrückt finden mag, daß Moses sie aushaut und Gott sie beschreibt. Erde und Himmel sind zu gleichen Teilen an ihrem Entstehen beteiligt. Es kann nicht vergessen werden, daß sie Sündern, wenn auch reumütigen, verliehen sind, in denen der sündhafte Trieb sich immer wieder vordrängt. Wiederholt wird dem Gedanken Ausdruck gegeben, daß die ersten Tafeln, die in ihrer Ganzheit vom Himmel stammten, wären sie nicht zerbrochen, einen Zustand ungetrübten Glücks und reiner Geistesbefriedigung be. gründet haben würden. Sie spielen in etwa die Rolle des verlorenen Paradieses. Wären die ersten Tafeln nicht zerbrochen, so wäre die Lehre von Israel nie vergessen worden. Erub. 54a. Keine Macht hätte Israel beherrschen können. Tanch. Ki sisso. Wenn aber Gott seinen Knecht rechtfertigt und es in der Ordnung findet, daß er die Tafeln zerschmetterte mat? "itrx 34, 1 — Wohl dir, daß du sie zerbrochen hast. (Iabl, 87a, Ieb. 62a), so mag es auch fein Wille sein, daß der Erdenfohn aus einem mangelhaften sittlichen Zustand heraus die Höhe sittlicher Erfüllung sich erkämpfe und aus dem Maße seiner Kräfte nach dem Finger hinlange, den der Ewige ihm darreicht. Ist Sürforge für luden, insbesondere auch für ausländische luden, gemeinnützig? Über diese für jüdische Wohlfahrtsbestrebungen bedeutsame Frage verbreitet sich ein in der Juristischen Wochenschrift vom 1. Februar 1930 abgedrucktes Urteil des Reichsfinanzhofes vom 26. Februar 1929. Anlaß dazu bot der von einer jüdischen Organisation erhobene Anspruch auf Befreiung von Körperschaftssteuer: das Gesetz billigt die Steuerfreiheit nur solchen Körperschaften zu, die ausschließlich gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Die Vorinstanzen haben die Steuerbefreiung verweigert, weil „ein Teil der Mittel der deutschen Landesorganisation satzungsmäßig im Ausland zu verwenden sei". In den Gründen, aus denen der Reichsfinanzhof die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde verworfen hat, heißt es: „Beachtenswett ist der Hinweis der Rechtsbeschwerde daraus, daß die Durchführungsverordnung die Anerkennung der Mildtätigkeit von einer Beschränkung der Zwecke auf Inländer oder Volksgenossen im Ausland abhängig gemacht hat, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit dagegen nicht. Wenn die Vorinstanzen meinen, daß das Merkmal einer Beschränkung auf Inländer oder Volksgenossen im Ausland aus allgemeinen Erwägungen gleichwohl für die Begriffsbestimmung der Gemeinnützigkeit gelten müsse, so kann dem nicht ganz gefolgt werden. Mildtätigkeit kann sich unmittelbar nur in einer Einwirkung auf Menschen auswirken. Gemeinnützigkeit kann zwar auch in der unmittelbaren Förderung von Personen, kann aber auch in der Förderung von Kulturgütern bestehen, so daß sich der Wert des gemeinnützigen Unternehmens für den Menschen erst mittelbar auswirkt. Der Wett eines Kulturguts pflegt an geographische oder politische Grenzen nicht gebunden zu sein. Eine Stiftung zur Vervollkommnung der Heilwissenschast, z. B. zur Entdeckung des Krebserregers, verfolgt Ziele, die, wenn sie erreicht werden, der ganzen Menschheit Segen bringen. Einer solchen in Deutsa,- land bestehenden Stiftung würde die ausschließliche Gemeinnützigkeit nicht um deswillen abgefprochen werden können, weil gegebenenfalls auch Nichtdeutsche aus der Stiftung Nutzen ziehen würden. Es kann sogar Fälle geben, in denen die ausschließliche Gemeinnützigkeit für Unternehmungen anerkannt werden kann, in denen der unmittelbare greifbare Nutzen der deutschen Volksgenossen ganz zurückttttt. Es gibt Aufgaben, an deren Lösung mitzuarbeiten die Pflicht eines jeden Kulturvolkes ist. Große internationale Ausgaben sind eben Aufgaben jedes einzelnen Volkes. Ein deutsches Unternehmen, das solche Aufgaben selbstlos mitfördert, handelt dann auch im deutschen Interesse, kann darum gemeinnützig und, wenn nebenher keine anderen Ziele verfolgt werden, auch ausschließlich gemeinnützig sein." ... „Im vorliegenden Falle ist der Zweck oder doch einer der Zwecke auf die sittliche Ertüchtigung der Heranwachsenden Jugend der Judenheit in den verschiedenen Ländern gerichtet. Es kann nicht als ein deutsches Interesse oder gar als eine deutsche Aufgabe bezeichnet werden, die jüdische Jugend in Polen oder Frankreich oder sonst im Ausland sittlich zu vervollkommnen. Zwar läßt sich bei der Verbundenheit jüdischen Wesens eine Wechselwirkung zwischen den Judenheiten der einzelnen Länder nicht absprechen, so daß vielleicht von einer sittlichen Veredelung der polnischen Judenheit auch der deutschen Judenheit und damit auch dem deutschen Volke ein Vorteil erwächst. Aber diese mittelbaren Wirkungen können nicht genügen. Aus denselben Gründen muß auch eine Befreiung unter dem Gesichtspunkt des kirchlichen Zweckes abgelehnt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Zwecke der Beschwerdeführer als kirchliche darstellen. Begünstigtkönnen nur die Interessen der deutschen Glaubensgemeinschaft sein. Hier aber handelt es r auch um die Aufgaben und Interessen der ausländischen jüdischen Glaubensgemeinschaften. Deren Förderung kann als eine unmittelbare deutsche Aufgabe ebensowenig angesehen werden wie etwa eine Förderung der evangelisch-kirchlichen Interessen in Holland oder der katholisch-kirchlichen Interessen in Frankreich." Man wird nicht verkennen, daß die Entscheidung sich von nationaler Engherzigkeit freihält, wenn manchen Lesern auch vielleicht die Begrenzung kirchlicher Zwecke auf das Inland nicht gerechtfertigt erscheinen mag. Diesen Lesern mag es ein Trost sein, daß der Reichsfinanzhof in einer im Anschluß an dieses Urteil abgedruckten Entscheidung einen Verein zur Erhaltung alkoholfreier Gasthäuser die Gemeinnützigkeit aberkannt hat, weil seine Bestrebungen im Volk noch umstritten sind, „als gemeinnützig aber nur solche Zwecke anettannt werden können, die von der Allgemeinheit oder doch von der überwiegenden Mehrheit des Volkes als dem Gemeinwohl dienend angesehen werden". Wollte man diesen Entscheidungsgrund unmittelbar auf den vorher behandelten Fall übertragen, so könnte einem jüdischen Verein, auch wenn er seine Tätigkeit vollständig auf das Inland beschränkt, die Gemeinnützigkeit versagt werden, weil, wie die Dinge in Deutschland zur Zeit liegen, leider von einem Teil der Volksgenossen jüdische Bestrebungen nicht als dem Gemeinwohl dienend anerkannt werden. Erfreulicherweise hat der Reichsfinanzhof bei der Beurteilung des jüdischen Steuerfalls diese Erwägungen völlig beiseite gelassen. Wilhelm Levinger.