Mitteilungen des Jüdischen Lehrervereins für Bayern
- Journal
- Mitteilungen des Jüdischen Lehrervereins für Bayern
- Volume
- 1930
- Issue
- 2 (15.2.1930)
- Article
- Satzungen des jüdischen Lehrervereins für Bayern
- Date
- 1930-02-15
- Page
- Seite 4 (sequence 2)
- Language
- German
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4 Mitteilungen des Jüdischen Lehrervereins für Bayern Nr. 2 1V. Wahlen § 25. Die Verwaltungsmitglieder und vier Ersatzleute werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Den Wahlmodus regelt die Geschäftsordnung. 8 26. Die neugewählte Verwaltung beginnt ihre Wirksamkeit spätestens mit dem 1. Januar des folgenden Jahres. 8 27. Erledigt sich während der Dauer eines Wahlabschnittes die Stelle des ersten Vorsitzenden, so führt der zweite Vorsitzende — im Verhinderungsfälle der 1. Schriftführer — dessen Obliegenheiten bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Wird dagegen die Stelle des zweiten Vorsitzenden, eines Schriftführers oder des Kassiers frei, so betraut die Verwaltung eines ihrer Mitglieder mit der Führung des erledigten Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Für jeden ausscheidenden Beisitzer tritt der Ersatzmann mit der höchsten Stimmenzahl ein. 1t. Auflösung 8 28. Der Verein kann sich nur auflösen, wenn sich in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung wenigstens zwei Drittel der Vereinsmitglieder einfinden und drei Viertel der Anwesenden für die Auflösung stimmen. 8 29. Tritt die Auflösung des Vereins ein, so ist das gesamte Vereinsvermögen als öffentliche Wohltätigkeitsstiftung zu erhalten. Der Ertrag dieser Stiftung ist zur Unterstützung hilfsbedürftiger jüdischer Lehrer und Lehrerswitwen in Bayern und ihrer Hinterbliebenen zu verwenden. Die Verwaltung dieser Stiftung soll dem Verbände Bayerischer Israelitischer Gemeinden oder dessen Rechtsnachfolger übertragen werden. In die Stiftungsverwaltung sind zwei aktive Lehrer zu berufen. 12. Übergangs- und Schlußbestimmungen 8 30. Die bisherigen Gewerkschaftsmitglieder können nach Inkrafttreten dieser Satzungen im Verein weiterhin als außerordentliche Mitglieder verbleiben. Die Rechte nach 8 11 stehen ihnen in gleicher Weise wie den ordentlichen Mitgliedern zu, jedoch ist 8 25 nicht auf außerordentliche Mitglieder anwendbar. Der Jahresbeitrag ist von den außerordentlichen Mitgliedern nach den gleichen Bedingungen wie von den ordentlichen Mitgliedern zu entrichten. Die Mitgliederversammlung kann für außerordentliche Mitglieder einen niedrigeren Beitrag festsetzen. 8 31. Die Satzungen treten mit der Genehmigung durch das Registeramt in Kraft. Geschäftsordnung zu den Satzungen des Jüdischen Lehrervereins für Bayern Zu Abschnitt 5: Austritt, Ausschluß, Wiederaufnahme Zu 8 8 d. €>.: Die Entscheidung darüber, auf welche Vereine dies zutrifft, steht der Verwaltung zu. Zu 8 9 d. S.: Die zweite Mahnung hat in eingeschriebenem Briefe zu erfolgen. Zu Abschnitt 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder Zu 8 11 d. S.: 1. Einfache Anträge sind spätestens vier Wochen, Anträge auf Satzungsänderung spätestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung bei dem ersten Vereinsvorsitzenden schriftlich einzubringen. 2. Erscheinen der Verwaltung Anträge, die nicht von mehr als zehn Mitgliedern unterzeichnet wurden, als ungeeignet, so hat sie das Recht, sie von der Behandlung durch die Mitgliederversammlung auszuschließen. Zu Abschnitt 8: Verwaltung Zu 8 15 und 16 d. S.: Als vergütungsfähige Auslagen sind anzusehen: Reisekosten Schnellzug 3. Klasse, Kosten der Übernachtung und Verpflegung. Zu 8 16 d. S.: Als ständige Ausschüsse bestehen: 1. der Unterstützungsausschuß, 2. der Volksschulausschuß, 3. der Kantorenausschuß und 4. der Bildungsausschuß. Die Ausschüsse werden durch die Verwaltung bestellt. Die Ausschüsse haben das Recht der Zuwahl. Der erste Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter hat in jedem Ausschuß Sitz und Stimme. Der Vorsitzende des Unterstützungsausschusses ist jeweils der Kassier. Zu 8 17 d. S.: Der erste Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Verhinderungsfälle ist Stellvertreter der zweite Vorsitzende, in dessen Verhinderung der erste Schriftführer. Der erste Schriftführer hat die Protokolle und das Mitgliederverzeichnis zu führen und alle schriftlichen Ausfertigungen zu besorgen. Dem Kassier obliegt die Führung der Kasse und die Rechnungsstellung. Er hat die Vereinsbeiträge einzunehmen und die Auszahlungen nach Beschluß der Verwaltung bzw. Anweisung des ersten Vorsitzenden zu leisten. Er sorgt für die Verwahrung und Anlage der Vereinsgelder und hat jährlich in der Mitgliederversammlung die von zwei durch die vorherige Mitgliederversammlung ausgestellten Revisoren vorgeprüfte Rechnung abzulegen. Der Kassier ist für die Verwaltung des Vermögens verantwortlich. Zu Abschnitt 9: Mitgliederversammlung Zu 8 18 d. S.: Der erste Vorsitzende beruft zu den Verwaltungsfitzungen und zu den Mitgliederversammlungen, zu den letzteren durch Bekanntgabe in den Mitteilungen des Jüdischen Lehrervereins ein. Er führt in ihnen den Vorsitz und trifft Anordnung zum Vollzug der laufenden Vereinsgeschäfte und der von der Verwaltung und von der Mitgliederversammlung gefaßten. Beschlüsse. Zu 8 23 d. S. 1. der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge des Eintrags in die Rednerliste und gibt nach Beendigung der Besprechung dem Antragsteller das Schlußwort. 2. Der Vorsitzende hat das Recht, die Beratung eines Gegenstandes zum Schluffe zu bringen, wenn sich die Mehrheit der Versammlung hiefür erklärt. 3. Der Vorsitzende ist berechtigt, einen Redner, der vom Gegenstände abschweift oder zuviel Zeit für sich in Anspruch nimmt, zur Kürze zu mahnen. Rach zweimaliger Mahnung ist er befugt, dem Redner das Wort zu entziehen, wenn nicht die Mehrheit der Versammlung widerspricht. 4. Die Mitgliederversammlung bestimmt den nächsten Versammlungsort. Die nähere Festsetzung der Versammlungszeit bleibt der Verwaltung überlassen. 5. Die Verwaltung hat das Recht, eine Mitgliederversammlung als ' nichtöffentlich zu erklären. Zu Abschnitt 10: Wahlen Zu 8 25 d. S. Die Wahlen sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Verwaltung wird von der bisherigen Verwaltung ein Wahlausschuß von drei Mitgliedern aufgestellt. Die Wahl erfolgt in zwei Wahlgängen. Im ersten Wahlgang wird der erste Vorsitzende gewählt. Zur Gültigkeit der Wahl ist absolute Stimmenmehrheit notwendig. Im zweiten Wahlgang werden die übrigen Verwaltungsmitglieder und die vier Ersatzleute gewählt. Zu ihrer Wahl genügt einfache Mehrheit. Aus die Wahlliste sind dreizehn Namen zu setzen. Der zweite Vorsitzende, der Kassier, die Schriftführer, die Beisitzer und die Ersatzleute sind als solche zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlzettel mit Vordruck der zu besetzenden Ämter sind durch die Verwaltung vorzubereiten. Vereinsvermögen und Rechnungswesen 1. Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Beiträgen der Mitglieder und aus Spenden, die dem Verein zugehen. 2. Aus den Mitgliedsbeiträgen sind sämtliche Vereinsbedürfnisse zu bestreiten. Etwaige Überschüsse aus den Mitgliedsbeiträgen und sämtliche Spenden fließen der Hilfskasse zu. 3. Die Hilfskasse gewährt Beihilfen a) an Vereinsmitglieder, die sich im Ruhestand befinden, b) an Hinterbliebene von Vereinsmitgliedern, o) an Vereinsmitglieder und deren Hinterbliebene, die sich in einer Notlage befinden. 4. Die in Absatz 3 getroffenen Bestimmungen sollen nur als allgemeine Richtlinien gellen; ein rechtlich verfolgbarer Anspruch der in diesem Absatz bezeichneten Personen steht weder diesen selbst noch irgendeiner anderen physischen oder juristischen Person zu. 6. Die Zinsen aus dem Vereinsvermögen werden an Pensionisten, die am 1. Januar 1923 schon Vereinsmitglieder waren und an Hinterbliebene von solchen Vereinsmitgliedern jährlich zu gleichen Teilen verteilt. Ein Unterstützungsteil aus diesen Zinsen darf in keinem Falle mehr als RM. 100.— betragen. Ein etwa verbleibender Überschuß aus