Mitteilungen des Jüdischen Lehrervereins für Bayern
- Journal
- Mitteilungen des Jüdischen Lehrervereins für Bayern
- Volume
- 1930
- Issue
- 2 (15.2.1930)
- Article
- Satzungen des jüdischen Lehrervereins für Bayern
- Date
- 1930-02-15
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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1930 Schriftleitung: Max Adler, Münch en München, 15. Februar Nr. 2 Satzungen des jüdischen 1. Name und Sitz 8 1. Der Verein führt den Namen „Jüdischer Lehrerverein für Bayern e. V.". Der Sitz des Vereins ist Würzburg. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. 2. Zweck § 2. Der Verein erstrebt die Zusammenfassung der jüdischen Lehrer Bayerns zwecks Förderung des jüdischen Schulwesens, geistiger Hebung des jüdischen Lehrerstandes und gemeinsamer Vertretung der rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten seiner Mitglieder. 3. Mitgliedschaft 8 3. Dem Verein können alle in Bayern angestellten jüdischen Lehrer, Lehrerinnen und Kultusbeamten mit abgeschlossener seminaristischer oder akademischer Lehrervorbildung als Mitglieder bei- Die Mitgliederversammlung kann aus Antrag der Verwaltung solche Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. 4. Beitritt § 4. Die Anmeldung zum Beitritt ist an den ersten Vorsitzenden des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Verwaltung: diese ist im Falle der Ablehnung zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme. Jedes neu ausgenommene Mitglied erhält eine Aufnahmeurkunde. 5. Austritt, Ausschluß, Wiederaufnahme 8 5. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen und ist dem ersten Vorsitzenden schriftlich zu erklären. Der Austretende verliert vom Tage des Austritts an alle Ansprüche an den Verein. 8 -6. Die Mitgliedschaft verliert, wer vor Eintritt seiner Dienstunsähigkeit freiwillig aus dem Berufe scheidet. 8 7. Die durch Zuziehung der vier Ersatzmänner verstärkte Verwaltung hat das Recht und die Pflicht, Mitglieder, welche den Grundsätzen des Vereins zuwiderhandeln oder durch unehrenhafte Handlungen dessen Ansehen gefährden, aus dem Verein auszuschließen. Der Ausschluß kann nur mit Dreiviertel-Majorität verhängt werden. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. 8 8. Treten Mitglieder einem Vereine bei, welcher den Grundsätzen und Zielen des Jüdischen Lehrervereins für Bayern entgegenwirkt, so verlieren sie hierdurch ohne weiteres die Mitgliedschaft beim Jüdischen Lehrerverein für Bayern. 8 9. Durch einfachen Verwaltungsbeschluß ist auszuschließen, wer trotz zweimaliger, diesen Rechtsnachteil hervorhebender Mahnung den Jahresbeitrag sechs Monate nach Schluß des Rechnungsjahres nicht entrichtet hat. . Mit Jnkraftreten des Ausschlusses verliert der Ausgeschlossene alle Ansprüche an den Verein. 8 10. Bei Wiederaufnahme eines ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes ist wie bei einer Neuaufnahme zu verfahren. 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder 8 11. Jedes Mitglied ist berechtigt: a) Anträge an die Verwaltung und an die Mitgliederversammlung zu stellen: b) an allen Wohlfahrtseinrichtungen des Vereins teilzunehmen: e) die Bildungseinrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. 8 12. Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres fällig; er kann jedoch auch in zwei Raten, und zwar bis. 15. Januar bzw. 15. Juli, an .den Vereinskassier gezahlt werden. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung alle drei Jahre festgesetzt. Die Zahlungspflicht neuaufgenommener Mitglieder beginnt mit dem Kalenderhalbjahr, das auf den Beitritt folgt. 8 13. Wiederaufgenommene haben für die seit ihrem Austritt Lehrervereins für Bayern oder Ausschluß verflossenen Jahre die gesamten in den vorausgegangenen Jahren festgesetzten Beiträge nachzuzahlen. Für die Zeit, die außerhalb Bayerns oder in einem anderen Beruf zugebracht wurde, ist eine Nachzahlung nicht zu leisten. 7. Gliederung 8 14. Der Verein gliedert sich in Bezirksvereinigungen, die ihre Angelegenheiten selbständig regeln. Der Leiter erstattet dem Vereinsvorsitzenden alljährlich schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Vereinigung. 8. Verwaltung 8 15. Die Verwaltung des Vereins besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassier, dem ersten und zweiten Schriftführer, fünf Beisitzern und den Ehrenmitgliedern der Verwaltung. Alle Ämter des Vereins sind Ehrenämter. Auslagen, die Verwaltungsmitgliedern bei Tätigkeit im Auftrag des Vereins und durch Verwaltungssitzungen entstehen, werden vergütet. 8 16. Für besondere Angelegenheiten können Ausschüsse eingesetzt werden. Die den Mitgliedern der Ausschüsse durch Ausschußsitzungen erwachsenen Auslagen werden vergütet. 8 17. Die Verwaltung hat die lausenden Geschäfte des Vereins zu erledigen, über das Vereinsvermögen zu wachen, Beihilfen aus der Hilfskasse zu gewähren, die Jahresrechnungen zu prüfen und den Kassier zu entlasten. Sie nimmt Anträge und Gesuche entgegen und verbescheidet dieselben, soweit dies nicht der Mitgliederversammlung Vorbehalten ist. Die Verwaltung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Verwaltungsmitglieder erschienen ist. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Summe des Vorsitzenden. 9. Mitgliederversammlung 8 18. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel in jedem Jahre statt. Sie wird durch den ersten Vorsitzenden nach Beschluß der Verwaltung einberufen. 8 19. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, a) wenn die Verwaltung es beschließt, b) wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe eine solche schriftlich beantragen. 8 20. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher zu geschehen. 8 21. Die Ausgabe der ordentlichen Mitgliederversammlung ist a) Entgegennahme des Berichts und Beschluß über die Tätigkeit der Verwaltung, d) Entlastung der Verwaltung nach Bericht der Rechnungsrevie) Vornahme der nach 8 25 der Satzungen notwendigen Wahlen, cl) Beratung und Beschlußfassung über Satzungsänderungen und sonstige Anträge, e) Aufstellung von zwei Rechnungsrevisoren, welche nicht Mitglieder der Verwaltung sein dürfen, zur Prüfung der nächsten Jahresrechnung, f) Stellungnahme zu Gegenständen des in 8 2 angegebenen Vereinszwecks. 8 22. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht aus die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist erforderlich, daß mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist und zwei Drittel der Anwesenden der Änderung zustimmen. § 23. Die Verhandlungen der Versammlung werden durch die Geschäftsordnung bestimmt. 8 24. Über den Gang der Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem ersten Vorsitzenden und dem ersten Schriftführer zu unterzeichnen ist.