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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1929-11-01 · 21 (1.11.1929) · p. Seite 347

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
5 (1929)
Issue
21 (1.11.1929)
Article
Landrichter und Rabbiner
Date
1929-11-01
Page
Seite 347 (sequence 1)
Language
German
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Nr. 21 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 347 Landrichter und Rabbiner Ein Baustreit aus dem Jahre 1816 bei Errichtung der jetzigen Synagoge in Floß. Von Leonh. Bär (Floß) Dieser Bericht gibt ein selten anschauliches Bild von den Verhältnissen der Juden in den ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts und ihren Kämpfen um die Gleichberechtigung. Bei dem furchtbaren Brande, der in der Nacht vom 26. auf 27. April 1813 in Floß. 119 Wohnhäuser nebst Städeln und Schupfen in Asche legte, siel auch die 1724 aus Holz erbaute Synagoge den gefräßigen Flammen zum Opfer. Im gleichen Jahre wollte die israelitische Kultusgemeinde mit dem Wiederaufbau ihres zerstörten Gotteshauses beginnen. Dasselbe sollte neuerdings auf den ziemlich steilen Abhang des sogenannten Judenberges zu stehen kommen. Die Genehmigung des Bauplanes durch die zuständige Kreisregierung — damals das Kgl. General- Kommissariat für den Mainkreis in Bayreuth — erfolgte aber erst 1814. Statt nunmehr mit dem Bau zu beginnen, beantragte die Judengemeinde, deren Oberhaupt, der Rabbiner Horawitz, unterdessen verstorben war, die Verlegung der Synagoge auf einen geeigneteren Platz. Die Genehmigung dieses Gesuches verzögerte sich, als die Judenschaft überdies um die Erlaubnis bat, der Synagoge statt der achteckigen Form, für welchie sich der Landrichter von Lichtenstern einsetzte, eine viereckige Gestalt geben zu dürfen, da die durch wiederholte Brände in ihrem Wohlstände sehr geschädigte Gemeinde „weniger auf äußere Eleganz als auf möglichste Ersparung von Kosten" sehen müsse. In diesem Punkte drang jedoch der Bezirksgewaltige mit seinem Willen durch. Endlich wurde am 29. März 1815 der Bauplatz durch die Kreisbauinspektion Bamberg und das Landgericht Neustadt a. W.N. abgesteckt. Für die neue Synagoge war ein freier Raum in der Mitte des „Judenberges" ausgemittelt worden, der vor einem Brande im Jahre 1808 mit Häusern besetzt war und zunächst eingeebnet werden mußte. Etliche Familien haben dazu ihre dortigen Gärten und Keller abgetreten. „Damit die Judenschaft den nach ihrem Religionsgebrauch nötigen anständigen Platz zur Trauung der Brautleute erhalte", sollte laut aufgenommenen Kommissionsprotokolls die Synagoge mit einem kleinen Hofraume umgeben werden, für den eine Einfassung mit steinernen Säulen und Schranken oder Ketten gutgeheißen worden war. Die Vertreter der Kultusgemeinde versicherten, daß sie nun den Synagogenbau aufs beste fördern und sich künftig auf keine Beschwerden oder sonstigen Verzögerungen einlassen werden. Nachdem der Bau ziemlich weit vorgeschritten war, erfolgte am 28. Juni 1815 in sehr feierlicher Weise die Legung des Grundsteins, in dessen Höhlung außer Geldmünzen aller Sorten eine vom Rabbiner verfaßte Denkschrift eingesenkt wurde, welche die Gründungs- und Entwicklungsgeschichte sowie den damaligen Stand der Gemeinde ausführlich behandeltte, außerdem aber nach Gott, dem Allerhöchsten, den zuständigen Landrichter mit überschwenglichen Worten pries. „Zur ewigen und unverbrüchlichsten Dankbarkeit verpflichtet, nennen wir ehrfurchtsvoll den Kgl. Herrn Landrichter, Se. hochfreiherrliche Gnaden Karl von Lichtenstern. Von diesem, dessen Namen von uns mit devotester Ehrfurcht ausgesprochen wird, werden wir seit sieben Jahren gnadenreich und wohlwollend beherrscht. Die spätesten unserer Generationen sollen dem hochfreiherrlich!en Hause Lichtenstern in tiefster Demut dankbar bleiben." Als der Rabbiner diese Lobeshymne auf den Landrichter verfaßte, war er sich anscheinend nicht bewußt, wie schnell die Verhältnisse und Gesinnungen sich ändern können. Vor Vollendung der Synagoge geriet die israelitische Gemeinde wider Erwarten in einen heftigen Zwist mit dem Landrichter wegen des Anbaues eines ursprünglich nicht vorgesehenen Vorhofes, damals „Pallisch" genannt, zu dessen Anbringung die polizeiliche Genehmgiung nicht nachgesucht bzw. nicht erteilt worüen war. Am 11. September 1816 beschwerte sich die Judenschaft bei der Kgl. Regierung in Bayreuth darüber, daß der Landrichter den Weiterbau des „Pallisch" untersagt und befohlen habe, das aufgerichtete Gemäuer wieder einzureißen, daß derselbe aber auch die Einrichtung der Synagoge, wie Stände und Bänke, nicht den Wünschen und Bedürfnissen der Gemeinde entsprechend Herstellen lassen wolle. Dem Landgerichte wurde in dem Schriftstück ganz unverblümt vorgeworfen, daß es die Judenschaft nach Laune und Vorurteil behandle. Welcher Gesinnungswechsel in einem Jahre! Am heißesten umstritten war der „Pallisch", den das Gutachten Der Schatz. — Holoweschka: M. Gnessin EM des Rabbiners als einen geheiligten und unzertrennlichen Teil des jüdischen Tempels bezeichnete, da er zur Vorbereitung auf den Gottesdienst, zur Aufstellung der unumgänglich nötigen Waschbecken, als Kopulationsraum oder wenigstens als Warteraum für die Brautleute, zum zeitweiligen Aufenthalte des Trauerträgers in Sterbefällen, sowie zum Verweilen des Priesters diene, wenn er nicht vor der Thora erscheinen oder an Festtagen nicht den Segen über das Volk aussprechen dürfe. Vom Kgl. General-Kommissariat des Mainkreises erging am 19. September 1816 an das Landgericht Neustadt folgende Entschließung: „Das Edikt vom 10. Juni 1813 sichert den israelitischen Glaubensgenossen vollkommene Gewissensfreiheit zu. Sie haben wie andere Privat-Kirchengesellschaften das Recht, alle inneren Kirchenangelegenheiten nach den bei ihnen bestehenden Vorschriften zu besorgen. Es muß darum der israelititschen Gemeinde die innere Einrichtung der Synagoge und die Erbauung des sogenannten ,Pallisch° oder Vorhofs lediglich überlassen bleiben." Diese Stellungnahme seiner Vorgesetzten Behörde lag nicht im Sinne und Willen des Landrichters. In einer Verfügung vom 2. Oktober 1816 beanstandete er.

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