Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 5 (1929)
- Issue
- 1 (1.1.1929)
- Article
- Eine Regierungsentschließung über jüdische Friedhofskunst
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 8 (sequence 3)
- Language
- German
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8 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 1 nähme der anliegenden Richtlinien als Satzung wollen die Verwaltungen der ifrael. Kultusgemeinden U. und E. für die israelitischen Friedhöfe in E. und Oe. alsbald veranlassen und hierüber bis ..anher Mitteilung machen. gez. D. Richtlinien für die Gestaltung der Gräber und Grabmäler auf den jüdischen Friedhöfen 8 1- Die Gräber sollen lediglich aus gewölbten höchstens 40 cm hohen Grabhügeln bestehen. Sie dürfen keinerlei künstliche Einfriedigung erhalten. Alle Gräber sollen gleichheitlich von natürlich gewachsenem grünen Rasen überzogen sein. Die Schmückung des Rasens soll der freiwaltenden Natur überlassen werden. Gärtnerischer Schmuck soll vermieden werden. 8 2. Als Grabmäler sind nur senkrecht gestellte Steinplatten zugelassen. Diese sollen einfache rechteckige Gestalt haben. Der Abschluß nach oben kann auch gebogene Form erhalten. Die Grabmäler für Einzelgräber sollen die Höhe von 1,40 in und die Breite von 70 cm nicht überschreiten. Innerhalb der einzelnen Gräberfelder sollen die Grabmäler in der Größe und in den Umrißlinien möglichst gleichheitlich gehalten sein. Zu den Grabmälern sind nur einheimische Steine zu verwenden: Tuffstein, Kalkstein (auch einheimischer Marmor), Muschelkalkstein, körniger Sandstein, Granit, auch handwerksmäßig bearbeiteter Kunststein. Die Verwendung grellweißer, schwarzer, sowie polierter Steine ist untersagt. Abweichungen von diesen Bestimmungen, soweit sie zwingende Verpflichtungen enthalten, können nur in besonderen Ausnahmefällen vom Grabmalausschuß zugelassen werden, vorausgesetzt, daß durch die besondere Lage des Grabmalplatzes eine Störung des Gesamtfriedhofbildes vermieden wird. majm 'TJßndi&imLi 'TUäSSt ixmdunelhn£r£d4ekiun^ jAixss - ScfiAeldeTeu — Aodisches Lwgt N J, ' § 3. Die Grabmäler sollen auf der dem Grabe zugewendeten Seite die hebräische Inschrift tragen. Deutsche Inschriften sollen aus der Rückseite des Grabmals angebracht werden. Die Inschrift soll als zierender Bestandteil des ganzen wirken, gut verteilt und nicht in aufdringlichen Farben gefaßt sein. Glas-, Druck- und Sandgebläse- Jnschriften sind unzulässig. Außer der Inschrift kann zurückhaltender Ornamentschmuck als Umrahmung der Inschrift angebracht werden. Figürliche Darstel-, lungen sollen sich tunlichst auf die Versinnbildlichung des Namens oder der Stammesherkunft oder des Berufes des Verstorbenen beschränken. Sonstige Ausschmuückung der Grabmäler soll vermieden werden. Aufsätze irgendwelcher Art auf den Grabstein sowie stärkere Ausladungen, die die Wirkung der Grabmäler als Platten beeinträchtigen, sind nicht statthaft. Ausgeschlossen sind Nachahmungen von Mauerwerk oder Naturholz, Glasplatten, Porzellanarbeiten, schablonenhafte Fabrikware und dergleichen. § 4. Jedes Grabmal bedarf der Genehmigung des für den Friedhofverband bestellten Grabmalausschusses. Dem Grabmalausschuß ist der Entwurf des Grabmals vorzulegen, bevor das Grabmal bestellt oder erworben wird. Das Grabmal darf erst aufgestellt werden, wenn es vom Grabmalausschuß genehmigt ist. Die Grabinschriften bedürfen noch der besonderen Genehmigung des zuständigen Rab- 8 5. Die Grabmäler sind in einem der Würde des Ortes entsprechenden Zustand zu erhalten. 8 6. Auf Verlangen der Friedhofverwaltung müssen a) Gräber, die der Vorschrift in § 1 zuwider angelegt sind, in einen entsprechenden Zustand versetzt werden. b) Grabmäler, die ohne Genehmigung oder in Abweichung von den Genehmigungsbedingungen oder von den Vorschriften >n 8 2 und 3 aufgestellt sind, beseitigt oder geändert werden. Wird dem Verlangen der Friedhofverwaltung nicht innerhalb der Vorgesetzten Frist entsprochen; so kann die Friedhofverwaltung die verlangten Maßnahmen auf Kosten der Beteiligten selbst durch- 5lus dem Verbände Ansbach. Wir berichteten seinerzeit über das milde Urteil, welches das hiesige Schöffengericht gegen den 18 Jahre alten Praktikanten Hans Stöcker aus Uehlfeld und den gleichalterigen Volontär Hans Meißner in Bayreuth fällte. Die Burschen bezeugten ihren „Heldenmut", indem sie bei Nacht in den hiesigen israelitischen Friedhof einstiegen und dort sieben Grabsteine umwarfen und beschädigten. Die Strafen wurden bei der Verhandlung an der hiesigen Strafkammer wie folgt erhöht: für Stöcker statt 30 und 70 RM. Geldstrafe, 50 RM. Geldstrafe und sechs Wochen Gefängnis; für Meißner statt 3a und 100 RM. Geldstrafe 50 RM. Geldstrafe und ein Monat Gefängnis. Die Strafvollstreckung ist von tadelloser Führung während einer Probezeit von drei Jahren abhängig. Memmingen. Nach mehr als vierzigjähriger Dienstzeit, von der er volle 32 Jahre in der hiesigen Gemeinde tätig war, scheidet infolge geschwächter Gesundheit Herr Lehrer A. Rosenblatt aus dem Amte, um sich in den wohlverdienten Ruhestand zurückzuziehen. Es. fällt der Gemeinde sehr schwer, den bewährten Mann aus dem Amte scheiden zu sehen, das er all die langen Jahre in vorbildlicher Gewissenhaftigkeit, in Schule und Gotteshaus versah. Herr Rosenblatt kann mit vollstem Rechte das erhebende Bewußtsein in den Ruhestand mitnehmen, daß sein segensreiches Wirken auf Generationen hinaus in bester und liebevollster Erinnerung bleiben wird und daß