Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 5 (1929)
- Issue
- 1 (1.1.1929)
- Article
- Eine Regierungsentschließung über jüdische Friedhofskunst
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 7 (sequence 2)
- Language
- German
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Nr. 1 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 7 Jahrhunderts bis fast in unsere Zeit hinein auch die Friedhofkultur und Friedhosdenkmalkunst eine Verschlechterung erfuhr. Diese Feststellung gilt für Friedhöfe Mer Konfessionen, ganz gleich, ob es sich um christliche oder jüdische handelt, nur daß in letzteren die Mihstände noch deutlicher zutage treten. Wiederholt erließen in den jüngsten Jahren weltliche und kirchliche Behörden allgemeine Verordnungen um der Entartung zu begegnen, so auch die Regierung von Mittelsranken am 5. Januar 1925 an die Gemeindebehörden und Kirchenverwaltungen des Kreises. Gestützt aus diese Entschließung hat nunmehr dieselbe Regierung im Einvernehmen mit den beteiligten Distriktsrabbinaten durch die Bezirksämter an sämtliche Kultusgemein d e y von Mittelfrank en (mit Ausnahme der Gemeinden! »Nürnberg und Fürth) eine spezielle Entschließung für jüdische Friedhöfe ergehen lassen und Richtlinien ausgestellt, die für die Gestaltung i>er Gräber und GrMmäler auf jüdischen Friedhöfen maßgebend sein sollen. Diesen Richtlinien liegt, entsprechend dem traditionell-jüdischen Grundsatz von der Gleichheit aller Menschen im Tode, das Bestreben zugrunde, wieder wie früher nach Form, Größe, Material und Schrift, einheitliche und schlichte Grabsteine, statt prunkender Grabmäler, zu errichten. Sie erfüllt aber auch nach anderer Seite hin mit Befriedigung, ja, angesichts der vielen Schändungen jüdischer Friedhöfe durch ruchlose Hände mit Genugtuung. In dem Begleitschreiben zur Negierungsentschließung wird die erhabene Schönheit alter jüdischer Begräbnis st ätten hervorgehoben und betont, daß ihre kulturgeschichtlichen Werte besonders zu erhalten und zu pflegen seien. Wegen seiner Bedeutung für die Wertung unserer Friedhöfe und der indirekten Verurteilung jener mehr als 60 böswilligen Zerstörungen in deutschen Landen möge das erwähnte Begleitschreiben samt Richtlinien hier im Wortlaute wiedergegeben werden: Nr. 5658. Bezirksamt U. An die Verwaltung der israelitischen Kultusgemeinde U. Betreff: Friedhofkunst auf den jüdischen Friedhöfen Mit Reg.-Entschl. v. 5. 1. 1925 Nr. 265a 15 und Verfügung des Bezirksamts v.wurden die Gemeindebehörden und Kirchenverwaltungen des Amtsbezirks auf die Notwendigkeit hingewiesen, der Wiederbelebung der Friedhofkultur und der Förderung der Friedhofkunst besondere Sorge zuzuwenden. Die in der vorgenannten Reg.-Entschliehung aufgestellten Grundsätze gelten im allgemeinen für jeden Friedhof gleichviel, ob es sich um ländliche oder um städtische Friedhöfe handelt, und ohne Unterschied der Religionsgemeinschaft, der die in den Friedhöfen zur Bestattung kommenden Verstorbenen angehört haben. Auch für jüdische Friedhöfe können die Grundsätze im wesentlichen Geltung beanspruchen. Indessen weisen die alten jüdischen Friedhöfe, insbesondere die auf dem Land und in den kleineren Städten, von altersher eine besondere Artung auf, die zu erhalten und zu pflegen um so mehr Anlaß gegeben ist, als es sich hierbei im allgemeinen um hohe schönheitliche und kulturgeschichtliche Werte handelt. Die Eigenart der alten jüdischen Friedhöfe beruht vor allem auf dem Grundsatz der völligen Gleichheit der Menschen im Tode. Die Grabmale bestehen in der Regel aus gleichgeform- ' ten stehenden Steinplatten in einfacher rechteckiger Gestalt mit wagrechtem oder auch in gebogener Form gehaltenem oberem Abschluß. Die Platten weisen durchweg nur eine mäßige Höhe auf, die den Blick frei über die Gräberfelder hinschweifen läßt. Die Beschriftung der Platten zeigt die äußer st malerische hebräische S ch r i f tdie den wesentlichen Schmuck der Platte bildet. Als Umrahmung der Schrift findet sich da und; dort zurückhaltender Ornamentschmuck und figürliche Versinnbildlichung des Namens oder der Stammesherkunft oder des Berufes des Verstorbenen. Alle Gräber sind nach Osten gewendet. Kein Grab zeigt außer dem Grabmal einen weiteren Schmuck. ' Die Schmückung der Gräber wird der freiwaltenden Natur überlassen. Alle Gräber sind, ohne irgendwelche Einfassungen zu haben, gleichmäßig mit dem grünen Rasen überwachsen. Da die jüdischen Gräber nie mehr geöffnet werden und die GrMmäler folglich unverändert für immer erhalten bleiben, entstehen aus dem Zusammenwirken der einheitlich gestalteten altehrwürdigen Grabmäler und der durch Menschenhand in ihrem Wachstum nicht behinderten grünenden und blühenden Natur vielfach Friedhofbildervon ergreifender Schönheit. Ausgezeichnete Abbildungen solcher altjüdischer Friedhöfe enthält das Sonderheft „Die Juden in Bayern", Nr. 20, 1926 der Halbmonatsschrift „Das Bayerland". Die aus diesen Erwägungen sich ergebenden Richtlinien, die für die Gestaltung der Gräber und Grabmäler aus den jüdischen Friedhöfen maßgebend sein sollen, sind in der Beilage zufammengestellt. Sie beruhen auf eingehenden Beratungen der Regierung mit den beteiligten Distriktsrabbinern, von denen die vorliegende Fassung einhellig gebilligt wurde. Die Verwaltungen der israel. Kultusgemeinden wollen nun dafür Sorge tragen, daß diese Richtlinien von den Friedhofverwaltungen derjenigen jüdischen Friedhöfe, in denen bisher im allgemeinen noch die altjüdische Überlieferung sich erhalten hat, als Satzung übernommen werden, und auf ihre Mitglieder dahin Einfluß nehmen, daß sie die Richtlinien befolgen. Was die Zusammensetzung der örtlichen Grabmalausschüsse für die jüdischen Friedhöfe anlangt, so muß Wert darauf gelegt werden, daß solche Personen dem Ausschuß, angehören, die Einfluß in der Kultusgemeinde hMen und von denen Verständnis für die der Beurteilung des Grabmalausschusies unterliegenden Fragen vorausgesetzt werden kann. Dem Grabmalausschuß soll grundsätzlich der zuständige Distriktsrabbiner angehören. Seine Meinungsäußerung wird, soweit er nicht am Ort der Friedhofverwaltung seinen Sitz hat, wohl in den meisten Fällen schriftlich eingeholt werden können. Die Teilnahme des Distriktsrabbiners an der mündlichen Beratung des Grabmalausschusses wird sich im allgemeinen auf solche Fälle beschränken können, in denen zwischen dem RMbiner und den übrigen Grabmalausschußmitgliedern Meinungsverschiedenheiten bestehen. Der Bezirksausschuß für Friedhofangelegenheiten wird in seinen Aufgabenkreis auch die Beurteilung der Angelegenheiten der jüdischen Friedhöfe einbeziehen. In Fragen, die sich auf jüdische Friedhöfe und jüdische Grabdenkmäler beziehen, wird an Stelle der Geistlichkeit der christlichen Gemeinschaften der Distriktsrabbiner an den Beratungen des Bezirksausschusses teilzunehmen Haben. Auch der Erhaltung der alten jüdischen Friedhöfe, die nicht mehr belegt werden und infolgedessen oft nicht mehr die erforderliche Betreuung erfahren,. vielfach auch der mutwilligen Zerstörung ausgesetzt sind, wollen die israel. Kutlusverwaltungen ihre Sorge zuwenden. Die nach Vorstehendem erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Bildung der örtlichen Grabmalausschüsse und Über- Inventur- Ausverkauf bringt Ihnen bedeutende Vorteile! Beginn: 7. Januar 1929 Preisherabsetzungen in fast allen Abteilungen <3£&JäS7»l>/£ffBiS7B22*ffi£H0&ßA&(äl3Z