Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 4 (1928)
- Issue
- 15 (15.8.1928)
- Article
- Protokoll der Verhandlungen der sechsten Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden in Bamberg am 17. und 18. Juni 1928
- Date
- 1928-08-15
- Page
- Seite 253 (sequence 5)
- Language
- German
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Nr. 15 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 253 In Augsburg Hotel Bayerischer Hof | wohnt man gut und billig im | auf mindestens einen Vertreter hat und daß die Zahl der Vertreter eines Landesverbandes unter der Hälfte der Gesamtzahl der Vertreter der Landesverbände bleiben muß. Erstere Bestimmung war besonders heiß umstritten; in der Ausschußsitzung vom 4. März 1928 war beschlossen worden, daß die Landesverbände, die weniger als 3000 Seelen umfassen, gemeinschaftlich auf je 3000 Seelen einen, im ganzen aber mindestens drei Vertreter wählen. In der Ausschußsitzung vom 3. Juni 1928 wurde die Debatte über diesen Punkt nochmals mit dem Ergebnis ausgenommen, daß die Fassung des Oktoberentwurfes, wonach jedem Landesverband mindestens eine Stimme zusteht, wieder hergestellt wurde. Nach dem Oktoberentwurf war die Stimmenzahl eines Landesverbandes auf -/s der Gesamtzahl der von den Landesverbänden zu wählenden Vertreter beschränkt; dies bedeutete für Preußen, dem nach seiner Bevölkerungszahl 41 Stimmen zufallen würden, eine Minderung der Stimmenzahl auf 16. Im Laufe der Verhandlungen einigte man sich dahin, daß die Vertreterzahl eines einzelnen Landesverbandes unter der Hälfte der Gesamtzahl der Vertreter der Landesverbände Zurückbleiben müsse; damit beschränkt sich für Preußen die Stimmenzahl im Rat von 41 auf 24. Die von den Landesverbänden zu bestimmenden Mitglieder des Rates werden von den Verwaltungsorganen der Landesverbände gewählt. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Rates beträgt nach meiner Berechnung 57, wovon auf Bayern 5 entfallen. In dem von der Redaktionskommission gefertigten Entwurf vermisse ich die in Nürnberg beschlossene Protokollarerklärung: „Aus dem in 8 9 vorgesehenen Wahlmodus ergibt sich eine Be- einträchtigung der Vertretung der religiösen Minderheiten im Rat. Die heute tagende Konferenz hält einen Ausgleich für notwendig. Sie beauftragt die einzusetzende Kommission, an Hand der vorliegenden Anträge einen billigen Ausgleich zu finden." Diese Protokollarerklärung ist dem Entwurf noch beizufügen. Die Tagung setzt sich zusammen aus Abgeordneten der Landesverbände und 10 bis 12 vom Rate zu berufenden Vertretern, von denen der Rat auf Vorschlag der theologischen Lehranstalten 3. der Lehrerverbände 2. des Kantorenverbandes 1, der Zentralwohlfahrtsstelle 1, des DJGB. 2 und bis zu 3 Vertreter aus der Zahl der übrigen auf das Reich sich erstreckenden nichtpolitischen Vereinigungen beruft. Die Zahl der Abgeordneten der Landesverbände wird in der Weise bestimmt, daß auf je 6000 Seelen ein Abgeordneter entfällt: Landesverbände, die weniger als 6000 Seelen umfassen, wählen gemeinschaftlich. Verbleibt ein Rest von mindestens 3000 Seelen, so ist ein weiterer Abgeordneter zu entsenden. Die Wahlen erfolgen durch die Vertreterversammlungen der Landesverbände, und zwar, wenn mindestens 3 Abgeordnete zu wählen sind, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl: fehlt es an einer aus Urwahlen hervorgegangenen Vertreterversamlmung, so können für die erste Wahlperiode die Abgeordneten durch die Verwaltungsstellen der Landesverbände bezeichnet werden, für spätere Wahlperioden sind sie durch Urwahl zu bestimmen. Die Gesamtzahl der Abgeordneten wird sich nach meiner Berechnung auf 106 berechnen. Hiervon wählt die Tagung des Preußischen Landesverbandes 67, die des Bayerischen Landesverbandes 8 Abgeordnete. Bemerkt soll noch werden, daß die Mitglieder des Rates und der Tagung an Weisungen nicht gebunden sind. Sie wollen hieraus ersehen, daß die Organe des Reichsverbandes reichlich groß sind, und es ist. wenn der Reichsverband nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf entsteht, nur zu wünschen, daß hierdurch die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird und daß die mit so viel Nachdruck geforderte Rednertribüne den Arbeitsraum des Reichsverbandes nicht allzusehr einschränkt. Nach dem nun angenommenen Zweikammersystem sind zu Beschlüssen des Reichsverbandes übereinstimmende Beschlüsse von Rat und Tagung erforderlich, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, welche in die Zuständigkeit der Reichstagung fallen. Da die Reichstagung regelmäßig nur alle 3 Jahre einberufen wird, ist im ständigen Ausschuß ein Organ geschaffen, das in der Zeit, in der die Reichstagung nicht versammelt ist, deren Rechte ausübt. Die Zuständigkeit der Reichstagung ist nun fester umgrenzt, als dies nach früheren Entwürfen der Fall war: Sie hat das Recht, über alle Angelegenheiten des Reichsverbandes zu verhandeln und Entschließungen zu fassen, Anträge zu Verbandsbeschlüssen einzubringen und Anregungen an den Rat zu geben; eine Beschlußfassung aber ist nur in den in § 16, Absatz 3, erschöpfend ausgezählten Fällen erforderlich. Das bedeutsamste Recht der Tagung besteht in dem Budgetrecht. Außerdem ist die Tagung zuständig bei Erlaß einer Wahlordnung für Rat und Reichstagung, bei Abänderung der Verfassung und Auflösung des Reichsverbandes. Die Verfassung sieht endlich auch noch vor, daß Rat und Tagung in Angelegenheiten, die das Gefamtinteresie der deutschen Judenheit berühren, in gemeinschaftlicher Sitzung öffentliche Kundgebung erlassen können. IV. Der Bedarf des Reichsverbands ist, wie dies auch im Entwurf vom 25. Oktober 1926 vorgesehen war, aus die Verbände umzulegen. Hiermit ist, wie ich in meinem vorjährigen Bericht auszuführen versucht habe, die bestmögliche Fundierung eines Reichsverbands gegeben. Daß die Seelenzahl der Umlegungsmaßstab sein soll, mag auf den ersten Blick befremden, da die Seelenzahl einer Körperschaft nicht als idealer Maßstab für ihre Leistungsfähigkeit bezeichnet werden kann; da es aber hauptsächlich darauf ankommt, ohne schwierige und umständliche Ermittlungen den Bedarf aufzubringen, da anzunehmen ist, daß sich bei Feststellung des auf den^Kopf der jüdischen Bevölkerung umgerechneten durchschnittlichen L-teueraufkommens in den einzelnen Ländern nicht allzu große Verschiedenheiten ergeben werden, übrigens auch das Steuer aufkommen der Juden eines Landes noch kein unbedingt richtiger Maßstab für die Leistungsfähiakeit des Landesverbandes ist und den Landesverbänden überlassen bleiben muß, wie sie die auf sie umgelegte Summe von den ihr angehörigen Gemeinden und Personen erheben wollen und können, kann die Seelenzahl sehr wohl den Maßstab für die Umlegung des Bedarfs auf die Landesverbände bilden, und es ist ein anderer Weg praktisch kaum möglich. Zu einem Beschluß, durch den die Jahresumlage festgesetzt wird, ist eine Mehrheit von ie 2/;, der Mitglieder des Rates und der Tagung erforderlich. Wird die Umlage auf mehr als RM. 1.— für den Kopf der Bevölkerung festgesetzt, so hat jeder Landesverband das Recht, binnen einer Frist von 3 Monaten nach Mitteilung des Beschlusses feinen Austritt aus dem Verbände für das Ende des laufenden Geschäftsjahres zu erklären. Um einen Vergleichsmaßstab für die Bedeutung dieser Zahl zu bekommen, möchte ich erwähnen, daß die in Bauern zur Zeit bestehenden Verbandsumlagen von 3 Prozent RM. 9 — bis 10.— auf den Kovf der Bevölkerung ausmachten und daß Bayern bis jetzt schon für eine Anstalt, das Lehrerseminar Würzburg mit Prävarandie in Höchberg, die zweifellos bei Zustandekommen des Reichsverbandes durch ihn unterstützt werden muß. RM. 50 000.— — RM. 1.— auf den Kopf der Bevölkerung aufbringt. (Fortsetzung folgt.) modern wie kein anderer AUTOHAUS-AUGSBURG Waetzoldt & Aigner Ausstellung: Maximilianstraße A 35V Reparaturwerk: Ulmer Straße 34-38 Fernruf 41132 und 4162 allen überlegen