Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 4 (1928)
- Issue
- 11 (15.6.1928)
- Article
- Von Bambergs Natur- und Kunstdenkmälern
- Date
- 1928-06-15
- Page
- Seite 170 (sequence 3)
- Language
- German
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170 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. I I mehrfachen Bränden errichtet in den Jahren 1 ÖS 1 und 1185, eines der edelsten Baudenkmäler auf deutschem Boden mit seinen berühmten Skulpturen (Domreiter, Kirche und Synagoge am Fürftentore) und äußerst wertvollem Domschatz hier hinzuweisen, dürfte fast überflüssig erscheinen (siehe auch „Bayer. Israel. Gem.-Ztg.", 1927, Nr. 10). Dagegen ist das Augenmerk zu lenken auf die in Mitte eines großen Gartens errichtete, nach dem Stifter benannte Remeis- Sternwarte, deren Besuch nach vorgängiger Anmeldung jederzeit — auch nach Eintritt der Dunkelheit — möglich ist, ferner auf die Staatsbibliothek, die rund 400 000 Bände, 4500 Handschriften, über 4500 Wiegendrucke und 70 000 Kupferstiche und Kunstblätter umfaßt. Der schöne Ausstellungssaal mit der ständigen Ausstellung von Cimelien ist an Wochentagen 8—12 und 2—5 Uhr und Sonntags von 10—12 Uhr geöffnet. Als besonders interessante Stücke der ständigen Ausstellung sind die Gebetbücher von Kaiser Heinrich und Kaiserin Kunigunde (Anfang des elften Jahrhunderts), die sogenannte Alkuin-Bibel, hergestellt in der Tourer Schreibstube, und die Bamberger Apokalypse aus dem Jahre 1000 zu bezeichnen. An sehenswürdigen Gebäuden wären ferner noch hervorzuheben: Das Gesellschaftshaus der Concordia an der Regnitz im Wiener Barock, das Böttingerhaus (Prell-Haus) in der Iudengaffe, das städtische Krankenhaus, die alte Mauth am Grünen Markt (nunmehr Bayer. Hypotheken- und Wechselbank), die St.-MarkuS- Kirche, die obere Pfarrkirche, das Rathaus, dessen verblaßte Fresken an den Außenwänden demnächst restauriert werden sollen, der Iuftizpalaft gegenüber dem neuen Poftgebäude, das Staatsarchiv in der verlängerten Hainftraße und das neue nunmehr vollendete mächtige Klerikalseminar am Heinrichsdamm. Schließlich machen wir noch auf das in der Halle des israelitischen Friedhofes errichtete Gefallenen-Denkmal, das aus dem Almemor und der Umrahmung der heiligen Lade der alten Synagoge nach einem Entwürfe von Oberbaurat Schmitz errichtet und im Herbste 1927 eingeweiht wurde, aufmerksam. Es dürfte sich der Mühe lohnen, wenn die Besucher der Tagung in Bamberg eine freie Stunde darauf verwenden könnten, diesen Hinweisen folgend sich das eine oder andere von Bambergs Natur- und Kunftdenkmälern zu betrachten und sich daran zu erbauen. Dr. Werner Oer Ueichsverband der deutschen Juden Von Dr. N e u m e y e r I. 1. Die Vertreter der jüdischen Landesverbände des Deutschen Reiches sind am 4. März 1928 in Nürnberg und am 3. und 4. Juni 1928 in Köln unter dem Vorsitz des Präsidenten des Preußenverbandes, Kammergerichtsrat Wolff, zusammengetreten und haben auf die Berichterstattung des Unterfertigten die unten im Wortlaut angeführte Verfassung beschlossen. Träger der Reichsorganisation sind die Landesverbände und der im Sinne der Verfassung als Landesverband zu erachtende Deutsch-Israelitische-Gemeindebund. Sie treten zu einem Bund zusammen, der den Namen „Reichsverband der deutschen Juden" führt und sich eine Verfassung gibt. Der Reichsverband ist berufen zur Pflege des Gesamtbewußtseins der deutschen Juden und ihrer gemeinsamen Interessen. Er geht davon aus, daß die Juden eine religiöse und religiöskulturelle Einheit sind, unbeschadet aller Differenzierung im einzelnen, und er vertritt in diesem großen Rahmen die Landesverbände und Gemeinden gegenüber Reich und Öffentlichkeit. Ihre Selbständigkeit in Verfassung und Verwaltung, in Unterricht, Kultus und Ritus wird hierdurch nicht berührt. Die Aufgaben des Reichsverbandes sind innerhalb der Grenzen zu erfüllen, die ihm als religiöser Gemeinschaft gezogen sind. Er fördert die allgemeinen Interessen der Gemeinschaft. Er errichtet und fördert Unterrichtsanftalten, wobei die Errichtung und Übernahme neuer Unterrichtsanftalten eine Mehrheit von drei.Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erfordert (§ 13.) Die Schaffung von Unterrichtsanftalten kann für die religiösen Hauptrichtungen nur gleichmäßig unter völliger Trennung der Anstalten erfolgen. Der Reichsverband errichtet und fördert andere Anstalten für das Reich oder mehrere Länder, so daß sie von den Angehörigen aller religiösen Richtungen benützt werden kennen. Er hat die Vertretung der deutschen Juden gegenüber den Juden des Auslandes und deren Organisationen auf dem Gebiete religiöser und sozialer Arbeit. Er schafft einen Ausgleichsfonds zur Förderung des Religionsunterrichts in leistungsschwachen Verbänden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel. Der Reichsverband soll die Arbeit der freiwilligen Vereinigungen, deren Tätigkeit sich auf Gegenstände seiner Zuständigkeit erstreckt, fördern und in möglichst weitem Umfange mit ihnen Zusammenwirken. Bei den Verhandlungen wurde die so wertvolle Arbeit des Centralvereins deutscher . Staatsbürger jüdischen Glaubens als die notwendige Ergänzung der Arbeit des Reichsverbandes bezeichnet. Der Reichsorganisation können sich Landes- und Gemeindeverbände anschließen, die im Deutschen Reich ihren Sitz haben und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Es ist auf die Angliederung von Gemeindeverbänden des deutschen Sprachgebiets außerhalb des Deutschen Reichs und auf das Zusammenarbeiten mit solchen Verbänden hinzuwirken. 2. Der Reichsverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft nach § 137 Abs. 5 der Reichsverfassung. Seine Organe sind der Rat und die Reichstagung, die auf die Dauer von sechs Jahren bestellt werden. Zu einem Beschluß des Reichsverbandes sind übereinstimmende Beschlüsse der beiden Organe erforderlich, Der Rat besteht nach H 9 aus Vertretern der Landesverbände, drei Rabbinern, je einem Lehrer, Kantor und Vertreter der Zentralwohlfahrtsftelle und zwei Vertretern des DIGB., als des Trägers bedeutsamer sozialer Arbeit. Entsprechend der Rechtsnatur des Reichsverbandes als einer Vereinigung öffentlich-rechtlicher Verbände hat jeder Landesverband Anspruch auf einen Vertreter. Umfaßt er mehr als 10 000 Seelen, so entfällt auf je 10 000 Seelen und jeden Überschuß ein Vertreter. Nach dem eben erwähnten rechtlichen Charakter des Reichöverbandes muß auch die Zahl der Vertreter eines Landesverbandes unter der Hälfte der Gesamtzahl der Vertreter der Landesverbände bleiben. Es werden gewählt: die Vertreter der Landesverbände von deren Rat durch Übereinkunft oder im Wege der Verhältniswahl,