Mannheim
Compact Memory

Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1928-06-01 · 10 (1.6.1928) · p. Seite 147

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
4 (1928)
Issue
10 (1.6.1928)
Article
Die Juden im mittelalterlichen Stadthaushalt
Date
1928-06-01
Page
Seite 147 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2727810-2727850-2727860-2733338--03266-2733395
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 10 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 14? Verwendet die lelegrsmm-Lrssh-ssormulsre des Israelitischen ssrsuen-Vereins München se.V.) von jSZd! als die „ziemlichen" Zinsen zu zahlen hatten. Von Fremden durften die Juden nehmen, soviel sie wollten. Eine Bereicherung der Juden insbesondere an Fremden hatte ja zur Folge, daß sie fteuerkräftiger wurden. Und in der Tat nahmen auch einzelne Städte außerhalb der Iudenfteuern teil an dem Gewinn der Juden aus den Zinsen. Man kann das aus einem Einnahmeposten in Breslau erkennen, der in den Rechnungen unter dem Titel „pro usura.lii judaeam“ steht; ferner zahlten die Juden in Duisburg ein sogenanntes Handgeld auf Zinsen. Ob diese Abgaben Gebühren für die Erteilung der Konzession zu Geldgeschäften darftellen oder Spezialgewerbeabgaben, die noch neben den allgemeinen Iudenbeden erhoben wurden, kann bei den spärlichen Angaben nicht sicher feftgeftellt werden. 4. Die Judenzölle und Geleitsgelder Im allgemeinen zahlten die Juden die gewöhnlichen Zölle zu den in den Zolltarifen bestimmten Sätzen. Ein höherer Satz stand vereinzelt auf Einfuhr jüdischen Weins, z. B. in Ruppin. Auch Geleit zahlten sie ganz wie die Andersgläubigen. Aber allmählich entwickelte sich an vielen Orten die Auffassung, daß die Juden ohne Zahlung des Geleitsgeldes überhaupt nicht reisen durften. Während also Andersgläubige wegen der relativ geringen praktischen Bedeutung des Geleites auf eigene Gefahr von einer Zahlung der Geleitsgebühr absehen konnten, mußten die Juden sich das Geleite erkaufen. Das Geleitsgeld nahm so den Charakter eines Zolles von der Person und hieß daher auch „Judenleibzoll". Bisweilen wurde es in Pfeffer bezahlt, häufiger waren jährliche Zahlungen in bestimmter Höhe seitens der Judengemeinde an die Stadt, z. B. in Köln. Derartige Abfindungen im Interesse der Verkehrserleichterung erinnern ganz an die Verträge, die bedeutendere Handelsstädte untereinander über das Geleite schloffen. .Judenzoll hieß auch der auf die Ein-, Aus- oder Durchfuhr einer jüdischen Leiche gelegte Zoll. In Ulm z. B. betrug der Eingangszoll 1 Pf., der Durchgangszoll 4 Pf. 3 »., in Augsburg der Eingangszoll 30 d. Da in jeder Stadt für auswärts gestorbene Juden, die in ihrer Heimat begraben werden wollten, Zoll gegeben werden mußte, kam manche Beerdigung recht hoch zu stehen. Daher veranlaßten einzelne Judengemeinden den städtischen Rat, mit anderen Städten Vereinbarungen über Zollermäßigung oder Zollbefreiung zu treffen. In Hildesheim z. B. berechnete man auf Grund einer Abmachung den Zoll für die Einfuhr einer aus Braunschweig eingeführten Judenleiche auf 1 Gulden. Auch der Erfurter Judenzoll war wohl ein derartiger Zoll und keine Gebühr für die Erlaubnis zum Aufenthalt der Juden in der Stadt. 5. Andere Judenabgaben Zu den genannten Abgaben kamen aber noch viele andere Leistungen der Juden, die oft weit drückender waren. Dazu gehörten die freiwilligen Spenden, die dons gratuits, die bei den verschiedensten Anlässen verlangt wurden. Extrasteuern, Zahlungen „pro ttonore civitatis" oder „aus Freundschaft", Naturalleistungen in Pfeffer, Seidenstoffen, Tüchern, Bettzeug, Silber waren etwas ganz Gewöhnliches. In Nürnberg erscheint 1385 in den Rechnungen eine „außerordentliche Einnahme von den Juden", in Frankfurt mußte bis ins 16. Jahrhundert hinein jeder Jude bei seiner Verheiratung eine Meffingröhre „zum springenden Bronnen" oder dafür 4 Gulden geben, in Hildesheim findet man Einnahmen unter dem Titel „deghedinge der joden", die nichts als eine Fixierung der früher willkürlich verlangten Freundschaftsleiftungen („van vruntschop") gewesen sind. Aber von schier unübersehbaren Verlusten wurden die Juden durch die kaiserlichen Erlasse getroffen, die mit einem Federstrich die Tilgung sämtlicher Judenforderungen verfügten. Ich erinnere nur an den Erlaß Wenzels im Jahre 1391. Die Juden waren, wie gesagt, in erster Linie bei den Darlehensaufnahmen der Städte und Fürsten beteiligt, und so erklärt sich deren riesige Verschuldung, die durch die Höhe der Zinsen rasch wuchs und oft bis ins Ungeheuerliche anschwoll. Man schreckte schließlich vor keinem Mittel zurück, sich der lästigen und verhaßten Gläubiger zu entledigen. Die Bedrückung der Juden wurde im Mittelalter als ein einträgliches Geschäft angesehen, die Schutzgelder wurden eher aus „finanzieller Wegelagerei" als für eine tatkräftige Beschützung der Juden erhoben, und für die Erlaubnis zu Erpressungen der Juden ließen sich sogar einzelne Kaiser von den Städten noch recht hohe Summen zahlen. Etwa seit der Mitte des 14. Jahrhunderts, als das „große Sterben" durch Europa ging, begann eine geradezu systematische Plünderung und Ausbeutung der Juden. Sie mußten eben die unangenehmen Konsequenzen dafür auf sich nehmen, daß sie es verstanden hatten, die schwächste Stelle der mittelalterlichen Wirtschaftsordnung, nämlich das Zinsverbot, herauszufinden. Ihr Reichtum, der den Städten so große finanzielle Vorteile brachte und den Bürgern und Fremden die Möglichkeit gewährte, Darlehen aufzunehmen und Kredit zu bekommen, machte sie unentbehrlich. Trotz der Ausweisungen, trotz der Verbote, mit Juden Darlehensgeschäfte zu machen, mußte der Rat die Juden oft bald wieder in die Stadt aufnehmen oder jene Verbote Aufheben. Denn ohne Kredit und ohne entgeltliche Benützung fremder Kapitalien konnte die mittelalterliche Wirtschaft allmählich nicht mehr auskommen. Man sieht also, daß das Recht die Juden zu schützen Hand in Hand ging mit dem Recht, sie zu „schätzen", und daß in diesem Recht Kaiser und Städte förmlich wetteiferten, jene suchten ihr einstiges Recht auf den Judenschutz durch Einführung einer neuen Abgabe, des goldenen Opferpfennigs, wieder in Geltung zu bringen, diese waren bestrebt, die Einnahmen von den. Juden aus Iudenbeden, Judenzinsen, Judenzöllen, durch außerordentliche Abgaben, durch freiwillige Geschenke oder „Freundschaftsleistungen" zu steigern. Pianohaus Kaim =. FLÜGEL PIAN OSH Ältestes fachmännisches Geschäft am Platze Augsburg Obstmarkt D 100a, Telephon 82» WWW

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.