Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 4 (1928)
- Issue
- 10 (1.6.1928)
- Article
- Die Juden im mittelalterlichen Stadthaushalt
- Date
- 1928-06-01
- Page
- Seite 146 (sequence 2)
- Language
- German
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146 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 10 die mannigfachsten Abgaben, so insbesondere die Judenschutzgelder, Zinse, Gebühren für das Zinsnehmen, Geleitsgelder, Zölle und andere nicht unter einen einheitlichen Sammelbegriff zu bringende Abgaben. 1. Judenschutzgeld und goldener Opferpfennig Das Iudenschutzgeld war eine Steuerfür die auch der Name „Iudenschoß" oder „Judenbede" vorkommt. Ursprünglich mag dasselbe den Charakter einer Gebühr für den Schutz gehabt haben, aber die identischen Benennungen deuten daraufhin, daß es sich nicht mehr lange von den übrigen städtischen Vermögens¬ und Personalfteuern unterschied. In Speyer betrug das Schutzgeld je nach dem Vermögen 5 — 35 Gulden, in Ulm 1—5 Gulden, in Rothenburg 5 Prozent des Vermögens. In Hildesheim gebührte das Judengeld dem Bischof, in Mainz dem Erzbischof, in Braunschweig dem Herzog. In Rothenburg gehörte die Judenbede ganz dem Kaiser, in Nürnberg, Augsburg, Nördlingen, Hall, Ulm zur Halste der Stadt, zur Hälfte dem Erzbischof. Das Schutzgeld konnte entweder mit jedem einzelnen neu in die Stadt ziehenden Juden vereinbart werden, oder es war ein fester Satz bestimmt, wie in Essen 10 Gulden, oder aber die Stadt traf mit dem Judenrat als Organ der Judengemeinde ein festes Abkommen. Eine Art Personalsteuer war das „Laubegeld" in Frankfurt, das jüdische Lernbeflissene für die Erlaubnis, sich in der Stadt aufhalten zu dürfen, zahlen mußten. Blieb ein Fremder nur vorübergehend in Frankfurt, so war er zur Zahlung des nach der Zahl der Nächte bemessenen „Nachtgeldes" verpflichtet. Einzelne Personen waren wegen einer besonderen Kunst oder Geschicklichkeit steuerfrei, so Ärzte, andere Personen, wie Vorsänger, Schlächter, Schulklopfer, waren als Inhaber eines jüdischen Gemeindeamtes frei. Die rechtliche Stellung der Juden innerhalb der Stadtgemeinde war die von Schutzverwandten. In den meisten Städten konnte ursprünglich kein Jude das Bürgerrecht erwerben, z. B. in Speyer, Wesel, Paderborn, was natürlich auch eine Befreiung von den Bürgerpflichten oder wenigstens von einem Teil derselben zur Folge hatte. In Köln z. B. waren sie ausdrücklich von der Wacht-, Heer-, Steuerpflicht und anderen Bürgerpflichten befreit. Das hinderte aber nicht, ihnen unter den verschiedensten Benennungen alle möglichen Verpflichtungen aufzuerlegen, die oft weit drückender waren, als die der Stadtbürger. Erft im Laufe des 14. Jahrhunderts gingen einzelne Städte daran, ihnen gegen Zahlung einer Gebühr das Bürgerrecht zu verleihen. So konnten in Frankfurt die Juden seit 1311 Bürger werden, aber von 1360 ab bekamen sie das Bürgerrecht immer nur auf höchstens fünf Jahre. Der Rat wollte sich nämlich nicht an die mit den einzelnen Juden vereinbarten Schoßsätze dauernd binden, sondern sich die Möglichkeit einer Erhöhung derselben Vorbehalten. Wer sein Bürgerrecht wieder aufzugeben beabsichtigte, mußte dem Rat das vorher anzeigen und nach dem Wegzug noch ein Jahr steuern; das heimliche Verlassen war mit einer hohen Strafe, ferner mit dem Verlust aller Forderungen und aller in der Stadt befindlichen Habe bedroht. Für die Wiederaufnahme war ebenfalls eine besondere Gebühr, das Wiederaufnahmsgeld, zu zahlen. In Köln betrug dasselbe je nach dem Vermögen 50 — 500 Gulden, es gehörte halb der Stadt und halb dem Erzbischof und war alle zehn Jahre von neuem fällig. Demgegenüber gehörte der goldene Opferpfennig einzig und allein dem Kaiser. Ludwig der Bayer soll ihn eingeführt Haben, um wenigstens teilweise das zurückzugewinnen, was früher dem Kaiser gehörte. Alle Juden, einerlei ob sie noch unmittelbar dem Reich unterstanden, ob ein Stadtherr oder die Stadt den Judenschutz hatte, ob sich Kaiser, Stadtherr und Stadt darein teilten oder nicht, alle Juden, die über zwölf Jahre alt waren und wenigstens 20 Gulden Vermögen besaßen, sollten jährlich einen Gulden zahlen. Auch Mädchen und Frauen sollten nicht ausgenommen sein. Wir wissen jedenfalls, daß in Nürnberg, Rothenburg, Braunschweig, Ruppin, Frankfurt, Köln, Augsburg die Steuer gezahlt wurde. Da sie in ihrer Höhe abhängig war von der Zahl der Juden, strebten einzelne Judengemeinden nach einer Fixierung, so zahlten z. B. die Augsburger Juden seit 1429 für die Judensteuern und den goldenen Opferpfennig jährlich 200 Gulden. Nicht zu verwechseln mit dieser jährlichen Abgabe ist die sogenannte Judenkrönungsfteuer oder das apreum eoronarium, das die Juden dem Kaiser nach der Krönung zu zahlen hatten. Dasselbe begegnet uns in Mainz und Braunschweig („Kronengeld"). 2. Die Judenzinse Die Judenzinse waren nichts anderes als Grundzinse, die am Boden hafteten, sowie gewöhnliche Miet- und Pachtzinse; nur waren sie durchschnittlich höher. In Braunschweig z. B. brachten die Judenzinse die Haupteinnahme aus den Zinsen. Sie betrugen pro Haus 22% Mark. Daß die Judenzinse in den Rechnungen gewöhnlich isoliert aufgeführt sind, hängt damit zusammen, daß die Juden in eigenen Judenvierteln, Judengassen, Judenstraßen wohnen mußten und daß ihre Zinse besonders eingefordert wurden. Dort standen auch die jüdischen Gemeindehäuser, wie Judenschulen, Judenfriedhöfe, Fleischhallen, Tanzhäuser, Judenbäder. Zinse von den Häusern und den Judenschulen begegnen uns in Frankfurt, Hildesheim, Ruppin, Nürnberg. In Ruppin betrug der Zins von jedem Haus % Mark Silber, später 1 Gulden, in Hildesheim % Gulden, die Gesamtsumme jährlich 3—4 Mark. , 3. Die Abgaben für das Zinsnehmen Das Hauptgewerbe, das die Juden in den Städten betrieben, war das Ausleihen von Geld auf Zinsen und das Pfandgeschäft. Die reichen städtischen Handelsbeziehungen, die verworrenen Münzverhältniffe, der ständige Geldbedarf von Königen, Bischöfen, Fürsten, Städten boten eine sichere Grundlage für das Gedeihen der jüdischen Geld- und Kreditgeschäfte, dazu galt für die Juden ja nicht das kanonische Wucherverböt, d. h. das Verbot, irgendwelche Zinsen für das Ausleihen von Geld zu nehmen. Das Wort „Wucher" hatte nur die Bedeutung von Zinsnehmen. Die Pfandgeschäfte bezogen sich auf das Lombardieren von Gold- und Silberschmuck, Perlen, kostbaren Kleidern und Tüchern, sowie Hausgerät. Die Höhe der Zinsen war gesetzlich fixiert. Maßgebend war dafür entweder die Höhe der geliehenen Kapitalien oder die Zeit, für die die Kapitalien gewährt wurden, oder endlich die rechtliche Stellung des Darlehensempfängers. So mußten 1391 in Nürnberg für Darlehen über 100 Gulden jährlich 10 Prozent, für Darlehen von 1 -100 Gulden 13%% gezahlt werden. Häufiger war die Bestimmung der Zinshöhe nach der Zeit, z. B. sollten die Juden in Frankfurt 1338 das Pfund Heller wöchentlich zu 1% Heller, d. h. jährlich zu 32%% leihen. In Zürich durften die Juden von christlichen Bürgern wöchentlich 1 ä. Zins von 10 s. oder jährlich 43%% nehmen. Was die rechtliche Stellung der Darlehensempfänger anlangt, so hatte die Stadt nur ein Interesse daran, daß ihre Bürger nicht mehr