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Mitteilungen des Israelitischen Lehrervereins für Bayern · 1928-05-15 · 5 (15.5.1928) · p. Seite 139

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Journal
Mitteilungen des Israelitischen Lehrervereins für Bayern
Volume
1928
Issue
5 (15.5.1928)
Article
Konzert des jüdischen Kammerorchesters München
Date
1928-05-15
Page
Seite 139 (sequence 2)
Language
German
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1928 Schriftleitung: M. Rosenfeld, München München, 15. Mai Nr. 5 ftit Die Pfälzer Kollegen! Unsere Zusammenkunft kann nicht wie alljährlich und wie es geplant war, am 17. Mai stattfinden, da an diesem Tage eine Ausschußsitzung des Verbandes israelitischer Kultusgemeinden der Pfalz ist. Es ist nun dafür der nächste schulfreie Tag: Donnerstag, 7. I u n i, in Aussicht genommen und werden alle Kollegen gebeten, diesen Tag frei zu halten. Krämer. Schulgesckichlliche Nutze!» nungen über die tfraelitifcbe Volksschule in Buttenwiefen von Haupttehrer 21t. Sonn (Fortsetzung) Erst zehn Jahve später, am 23. Juni 1860, erfolgte durch Gemeindebeschluß auf ein Gesuch des Lehrers Heilbronner eine Gehaltserhöhung. Es wurde „dem Bittsteller zu seinem Gehalte eine provisorische Zulage von jährlich 75 Gulden auf sechs Jahre bewilligt. Diese Zulage soll jedesmal am 1. Juni und zwar zum erstenmale am 1. Juni 1861 verabfolgt werden." Von einer zweiten Gehaltserhöhung berichtet ein am 1. September 1872 an den Lehrer Heilbronner gerichteter Brief der israelitischen Kultusverwaltung, worin diese ihm auf sein am 1. Mai gestelltes Gesuch die Mitteilung macht, daß ihm für den Religionsunterricht vom 1. Juni 1872 ein jährlicher Gehalt von 200 Gulden festgesetzt, also 125 Gulden Aufbesserung bewilligt wurde. Nach 30jähriger gewissenhafter, pflichteifriger amtlicher Lehrtätigkeit wird dem Lehrer Heilbronner endlich eine Gehaltserhöhung von der Gemeinde gewährt, aber nicht auf eigene Anregung innerhalb der Gemeinde, sondern erst auf Grund eines ausführlich begründeten Gesuches des Lehrers Heilbronner. Und wie hoch belief sich nunmehr sein Gehalt? Er betrug insgesamt 525 Gulden, das sind fast 900 Mark im Jahre! Müssen wir da nicht die „Lebenskunst" dieses Mannes, der mit diesem kärglichen Gehalt sich und seine Familie ernährte, bewundern und anstaunen? Und müssen wir nicht anderseits die Rücksichtslosigkeit einer Gemeinde ihrem Beamten gegenüber verurteilen, einer Gemeinde von 70 Familien, die um jene Zeit in höchster Blüte stand und in ihrer Mitte eine große Zahl sehr vermögender Mitglieder aufweifen konnte? Hier muß auch von einem weiteren Kampfe des Lehrers Heilbronner, in welchem namentlich der damalige Rabbiner Sänger als Gegner in den Weg tritt, berichtet werden. Allerdings ist Rabbiner Sänger nur insoweit Gegner, als es sich um Wahrung derRabbinatsautorität handelte; im allgemeinen herrschte zwischen beiden Beamten das beste Einvernehmen und einträchtiges Zusammenwirken. V. Lehrer Heilbronner und Rabbiner Ionas Sänger Zwischen diesen beiden Beamten entstanden Gegensätze, als in der neuen, im Jahre 1856/57 erbauten Synagoge die Neueinteilung der Plätze erfolgte und hierbei dem Lehrer Heilbronner mit der männlichen Schuljugend, über welche er die Aufficht während des Gottesdienstes zu führen hatte, der Raum in der untersten Subsellienreihe an der Eingängstüre angewiesen wurde. „Lehrer Heilbronner weigerte sich, die Aufficht über die Schuljugend an gedachtem Platze zu übernehmen. Er beanspruchte hierzu den Raum vor der heiligen Lade, worin ihn einige wenige Gemeindemitglieder unterstützen." Lehrer Heilbronner wandte sich auch an die Lokalschulinspektion Buttenwiesen, sowie an die Distriktsschulinspektion Wertingen und zuletzt mit Unterstützung dieser beiden Schulbehörden an das Kgl. Landgericht Wertingen. Am 20. Juni 1857 wurde von diesem der dem Lehrer und der Schuljugend angewiesene Synagogenplatz aus religiösen, pädagogischen und gesundheitlichen Rücksichten als „ganz und gar ungeeignet" erklärt. Gleichzeitig erteilte das Landgericht der israelitischen Kultusverwaltung den Auftrag, dem Lehrer mit der Schuljugend einen Platz in der ersten Subsellienreihe oder zu beiden Seiten der heiligen Lade einzuräumen, wobei dann der Herr Rabbiner rechts, der Lehrer links der heiligen Lade seinen Platz nehmen kann. Über den Vollzug wurde binnen vier Wochen Anzeige verlangt. Infolge dieser amtlichen Verfügung versuchte man am 19. Juli 1857 eine gütliche Vereinbarung zu treffen. Es traten an diesem Tage Rabbiner Sänger, Lehrer Heilbronner, die Mitglieder des Bauausschusses und der Kultusverwaltung zu einer Besprechung zusammen und einigten sich dahin, daß 1. „Lehrer Heilbronner einen Platz links der heiligen Lade — acqual dem Platze des Herrn Rabbiners —" angewiesen erhielt. 2. Für die Schuljugend sollen an der westlichen Synagogenmauer zwei Galerien errichtet werden. 3. Lehrer Heilbronner verpflichtet sich, für das ordentliche Betragen der Schuljugend während des Gottesdienstes bestens zu sorgen." Trotz dieser Vereinbarung, die von allen Anwesenden unterfchriftlich anerkannt wurde, war noch kein Friede. Die Galerien wurden nicht errichtet und infolgedessen war auch die getroffene Einigung null und nichtig. Daher kam es wohl auch, daß Rabbiner Jonas Sänger durch den Kgl. Advokaten Summa in Öttingen eine Beschwerdeschrift an die Kgl. Regierung von Schwaben und Neuburg einreichen ließ und zwar am 15. September 1857. In dieser sehr ausführlich gehaltenen Beschwerde protestiert Rabbiner Sänger ganz enffchieden gegen die durch das Landgericht Wertingen am 20. Juni 1857 getroffene Anordnung und erklärt diese Entscheidung als Eingriff in die Rechte des Rabbiners. Er begründet dies, indem er die Platzregelung in der Synagoge als rein religiöse Angelegenheit bezeichnet und sowohl dem Landgerichte als auch der Distrikts- und Lokalschulinspektion jede Kompetenz in dieser Hinsicht abspricht. Er verurteilt das Vorgehen des Lehrers Heilbronner, weil er sich nicht an die einzige maßgebende Autorität in Synagogen- Angelegenheiten, an den Rabbiner, gewendet, sondern seine Beschwerde an ein inkompetentes Forum gerichtet habe. Zuletzt stellt der Rabbiner an die Kgl. Regierung die untertänigste Bitte: „1. Den Lehrer Heilbronner darauf hinzuweisen, daß in Religionsangelegenheiten nicht die katholische Geistlichkeit, sondern der Rabbiner seine Vorgesetzte Behörde sei. 2. Den Schulinspektionen zu Buttenwiesen und Wertingen den hohen Auftrag zu erteilen, daß sie sich nicht weiter in derartige innere Angelegenheiten der israelitischen Gemeinde zu mischen haben. 3. Auch das Landgericht darauf hinzuweisen, daß es von allen religiösen Angelegenheiten vor dem Erlassen einer Anordnung jedenfalls die eigentliche Religionsbehörde, das Rabbinat, zu berücksichtigen habe. 4. Die Rechte des Rabbiners in einer allgemeinen Instruktion, analog den Geistlichen anderer Glaubensbekenntisse, auszusprechen und festzustellen." Die Beschwerde des Herrn Rabbiners hatte Erfolg. Am 20. November 1857 erging ein Bescheid der Kgl. Regierung mit der Entschließung: „Es sei der landgerichtliche Beschluß vom 20. Juni 1857 außer Wirksamkeit zu setzen, indem nach § 38 der 11. Beilage der Verfassungs-Urkunde jeder Kirchengesellschaft die Befugniß zusteht, ihre inneren Angelegenheiten selbständig und unabhängig zu ordnen und zu verwalten." Der Rabbiner selbst aber wird wegen der erbetenen Instruktion über Rabbinatsbefugnisse auf das Juden-Edikt vom 10. Juni 1813 hingewiesen, worin „im 8 30 der Wirkungskreis des Rabbiners genau nominiert ist". Als Folge dieser Regierungs-Entschließung ist wohl eine am 19. bzw. 28. März 1858 an Lehrer Heilbronner gerichtete Zuschrift des Rabbiners Sänger und der Kultusverwaltung anzusehen, worin in streng amtlichem Stile dem Lehrer der Auftrag erteilt wird, daß er an allen Werktagen des Jahres die Aufsicht über die Schuljugend in den beiden unteren Subsellien zu übernehmen habe. An Sabbat- ° und hohen Festtagen aber sei dem Lehrer vorläufig gestattet, den Platz links der heiligen Lade zu benützen, während die schulpflichtigen Kinder bei ihren Eltern zu stehen haben. „Aber", das wurde

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