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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1928-04-01 · 6 (1.4.1928) · p. Seite 89

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
4 (1928)
Issue
6 (1.4.1928)
Article
Geschichtliches vom ehemaligen Markt und der nunmehrigen Stadt Ichenhausen
Date
1928-04-01
Page
Seite 89 (sequence 2)
Language
German
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Nr. 6 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 89 Bau eines neuen Judenhauses (1806) Nun sollte (1806) ein neues Haus in diesem Garten für die Judenschaft erbaut werden. Da begann eine große Hetze gegen Staiger, der viele Neider hatte und dem schlimme schädliche Absichten unterlegt wurden, woran sich auch Bürgermeister Bader (der noch nicht lange im Markte ansässig war) und Metzger Augusttn Seif beteiligten, die sich beim königlich bayerischen Landgericht, das in Wettenhausen errichtet war, beschwerten. Staiger verteidigte sich in einem ausführlichen Schreiben: Nach dem Rezesse von 1717 dürfe die Judenschaft nur 35 Häuser besitzen, abteilen und mit soviel Ehen oder Inwohnern von ihren Kindern besetzen, als sie will. So sei es bis vor fünf und sechs Jahren gewesen, wo in manchem Hause nicht nur 12 und mehr, sondern in manchem Zimmer sogar zwei bis drei zahlreiche Familien sich befanden, so daß an manchen Dingen ebenso viele Eigentum hatten als Bewohner im Hause waren, ohne daß die Grenzen eines jeden Eigentums selbst mehr bestimmt werden konnten. Das sei, da jetzt 192 Familien hier weilen, der allgemeinen Gesundheit schädlich und führe zu vielen Prozessen und Zwistigkeiten der Inwohner. Neue Ansiedlungen seien nicht nur sehr nützlich, sondern sogar nach Grundsätzen der medizinischen Polizei zur Abwendung sichtlich drohender und schon wirklich gezeigter Übel höchst notwendig. Die Judenschaft selbst, so schreibt Obervogt Staiger weiter, istdem ganzen Markte allhier, als dem notorisch in der ganzen Gegend vorzüglichsten Gewerbs- und Handelsorte, nicht nur ganz unschädlich, sondern durch sich selbst sowohl als wie durch den häufigen Zug von fremden Leuten jedem Gewerbe höchst nützlich und der ganzen Gegend durch Absatz von Holz, Viktualien, Obst und jeden Kleinigkeiten zum Verkauf am bequemsten und vorteilhaftesten, in dem die Leute jedes Bagetell bei so zahlreichem Volke teuer genug anzubringen im Stande sind und von der Jchenhausischen christlichen Bevölkerung alle Klassen der Professionisten sich nähern können. Und da täglich nur auf Boten- und Taglöhner, ohne anderes wie z. V. Waschen und so weiter zu rechnen, bis 30 und mehr Personen bei den Juden beschäftigt sind, ja sogar durch den Dienst sich mehrere Christenfamilien nähren können, so kann man behaupten, daß die Judenschaft zum Bestand des Marktes und des im Vergleich zu andern Orten und kleinen Städten so unvergleichlich großen und starken Gewerbes beiträgt, ohne in Anschlag zu bringen, was die Judenschaft an Gemeindslasten, Kriegslieferungen, Quartieren, Weggeldern und im Steuerwesen beizutragen hat zur Erleichterung der allgemeinen Gemeinde. Staiger hatte schon vor einem Jahr für ein neuzuerbauendes Haus für die Judenschaft bereits das Holz gekauft, Bretter, Kreuzstücke, Türen, Beschläge und so weiter herbeigeschafft und dadurch eine beträchtliche Ausgabe von einigen hundert Gulden erlitten und bat deshalb, daß ihm, der schon 18 Jahre Amt und Ort Jchenhausen verwaltet, der Bau gestattet werde (14. Juli 1806). Das Königliche Landgericht Wettenhausen gab das Gesuch weiter an die königlich bayerische Landesdirektion in Schwaben zu Ulm und bemerkte hiezu: Dieserorts ist man der unmaßgeblichen Ansicht, daß dem Beamten Staiger der obwaltenden Umstände wegen die allergnädigste Erlaubnis zur Erbauung des neuen Hauses erteilt werde, jedoch unter der doppelten Klausel, daß 1. bei Erbauung und Veräußerung des Hauses nur auf bessere Verteilung der schön vorhandenen, keineswegs aber auf Ansiedlung neuer oder fremder Judenfamilien Bedacht genommen werden soll und daß 2. eine solche Anhäufung jüdischer Familien in einem und'demselben Hause, wie sie bisher statt hatte, in Zukunft nicht mehr gestattet werde. Um das letztere desto eher zu bezwecken, würde es vielleicht am besten sein, wenn von nun an für die Judenschaft in Jchenhausen nicht mehr die Anzahl der Häuser, die sie bewohnen, sondern die Anzahl der Familien, die sich häuslich niederlassen darf, allergnädigst bestimmt würde. Dazu dürfte freilich nötig sein, nähere Untersuchungen darüber anzustellen, wie viele Judenfamilien sich zu Jchenhausen ernähren können. Am 4. August 1806 kam von der königlichen Landesdirektion in Ulm die Rückantwort an das Landrichteramt Wettenhausen, welche lautete: Die Erbauung eines neuen Judenhauses wird zwar nach dem landrichteramtlichen Antrag, jedoch nur unter der ausdrücklichen Bedingung genehmigt, daß keine fremde Familie darin ausgenommen werde und daß solches auch für die Zukunft nicht von mehr Familien zugleich bewohnt werde, es fei denn, daß diese eine von jenen seien, welche schon in einem andern Judenhause ihren Jnsitz haben. Damit war der Streit um das neue Judenhaus beendigt, dem einen Bau folgten bald viele andere. Erlaß vom Jahre 1813 Am 31. Juli 1813 wurde folgender Erlaß des königlichen Generalkommissariats des Oberdonaukreises herausgegeben: 1. Es muß eine Matrikel über die Judenschaft hergestellt werden mit besonderer Berücksichtigung der Erwerbsart. 2. Der Schulden- und Vermögensstand der Gemeinde muß so genau als möglich erhoben werden. 3. Wegen Auflösung der kirchlichen Gemeinden und Verwendung der nach dem Gesetze überflüssigen Synagogen, dann in Ansehung des dabei angestellten Personals, wird nähere Entschließung erfolgen; sogleich ist aber die bisher von den Rabbinern noch ausgeübte Gerichtsbarkeit als erloschen anzusehen und das Geeignete wegen allenfalls bei denselben anhängigen Gegenständen von Amtswegen zu verfügen. Vom Patrimonialgerichte wurde dann den Juden gemäß Auftrag vom 11. August 1813 eröffnet, daß mit dem 23. August die nach dem neuesten Edikte über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen herzustellende Matrikel begonnen werde. Ferneres muß jeder Jude einen deutschen Familiennamen annehmen. Das Letztere hatten viele in den vorhergehenden Jahrzehnten dahier schon aus eigenem Antrieb getan; die andern wählten sich neue und durften sie führen, falls sie nicht zu häufig oder einer bereits bekannten Familie eigen waren. Nach dem Edikte über die Verhältnisse der Juden sollte auch mit Ausnahme der bereits anfäßigen Familienväter der Schächerhandel eingestellt fein, namentlich auch für Jünglinge vom 12. bis 30. Jahre. Es sollte eine Musterung der ledigen Jünglinge, die über 12 Jahre alt, sohin nicht mehr schulpflichtig sind, stattfinden. Sie sollten zur Auswahl eines bodenständigen Berufes bestimmt werden und die Realisierung ihrer Zusage binnen 14 Tagen versichern. Der Kleinhandel im Umherziehen sollte unterbleiben, außer es ist die Notwendigkeit dieses Erwerbszweiges für ein Familienoberhaupt bestimmt anerkannt und dann nur für gewisse Bezirke. Jeder, der die Berechttgung zum Hausierhandel erlangen will, hat beim Landgerichte um Bewilligung nachzusuchen, die er dann schriftlich erhält. Ohne diese Erlaubnis darf kein Handel getrieben werden. Alle andern in Händen befindliche Pässe sind ungültig. Verfassung 1818. Regierungsentwurf 1849 Letzter Vergleich mit der Orlsherrfchaft Die bayerische Verfassung vom Jahre 1818 sicherte den nichtchristlichen Glaubensgenossen vollkommene Gewissensfreiheit zu, diese erhielten aber an den staatsbürgerlichen Rechten nur in dem Maße einen Anteil, wie er ihnen in den organischen Edikten über ''JJßncLßfi wki (pemrasiams S2L .A\ass-Schneiderei - Ascdsches 'Beiwerk.

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