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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1928-01-15 · 1 (15.1.1928) · p. Seite 2

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
4 (1928)
Issue
1 (15.1.1928)
Article
Episoden aus der Geschichte der Juden in Bayern
Date
1928-01-15
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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2 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 1 Port aber weigerte sich mit aller Entschiedenheit, diesen Eid zu leisten; die bayerischen Behörden aber, die sich diese Weigerung nicht zu erklären vermochten, bestanden ihrerseits auf ihrer Anordnung. Die Folge war, daß Rapoport sich nie in seinem Rabbinatsbezirk Schnaittach blicken ließ. Hierdurch fühlten sich die Gemeinden überaus benachteiligt, denn sie waren in allen Angelegenheiten dem Staate gegenüber um eine Instanz, das Rabbinat, verkürzt, die denn auch das Pflegeamt langsam an sich riß. Die Unbeugsamkeit des Rabbiners und die Beschwerden der Gemeinden verfehlten endlich nicht ihre Wirkung auf die Regierung, und diese befahl dem Pflegamt, Rapoport durch „Handstreich" an Eidesstatt auf sein Amt zu verpflichten. Hiermit war Rapoport einverstanden. Doch der Ortöbeamte ruhte nicht; noch volle sieben Jahre hindurch bemühte er sich, „im Staatsinteresse" seine Forderung des Amtseides durchzusetzen und erst im Jahre 1732 gelang es dem Kgl. preuß. Oberhoffaktor Salomon Levi Gumpert unmittelbar beim kurfürstlichen Hof in München endgültig durchzusetzen, daß von der Vereidigung RapoportS abgesehen wurde. Seine unbeugsame Willenskraft hatte schließlich doch den Sieg davongetragen. Staatlich privilegierte Handelsdistrikte Die Erwerbsverhältnisse waren für die Juden in den früheren Jahrhunderten überaus schwierig, an manchen Orten geradezu erbärmlich und traurig. Bayern selbst war ihnen ja seit ihrer Austreibung um 1550 völlig verschlossen; es war daher für das Fortbestehen ihrer Gemeinschaft ein damaliger, für die Einheit des Deutschen Reiches so verhängnisvoller Mißftand zum Glücksfall geworden: Die Kleinstaaterei. Auf dem Gebiete des heutigen Freistaates Bayern befand sich eine Unzahl von kleinen Herrschaftsgebieten, Grafschaften, Landsassengütern und dergleichen mit einem größeren oder geringeren Grad von Unabhängigkeit. Vielfach bestanden diese Gebiete nur aus einigen Ortschaften, ja Dörfern. Die regierenden Standesherren erkannten recht wohl, welche hohe Bedeutung die Ansässigkeit einer Anzahl von betriebsamen Juden für das Gedeihen ihrer Länder haben könnte; und so bildeten sich Enklaven mitten im Bayernland oder an den Randgebieten zahllose jüdische Gemeinden, meist in kleineren Dörfern, welch letztere aber gerade durch ihre Anwesenheit gegenüber den judenfreien Orten eine gewisse Blüte erreicht haben. Es wird dies heute allgemein anerkannt. Die Duldung dieser Iudengemeinden bildete natürlich einen Dorn im Auge des weniger duldsamen großen dominierenden bayerischen Staates. Die kleinen Gebieter nahmen die Juden übrigens nicht aus besonderer Liebe zu ihnen auf, sondern nur, wie gesagt, aus der Erkenntnis heraus, daß sie ihnen durch ihre Steuern und Schutzgelder eine stets fließende Einnahmequelle für ihre persönlichen und staatlichen Bedürfnisse bilden würden. Auf allen Geschäfts¬ und Lebensverhältnissen, die nicht unter diesen Gesichtspunkt fielen, waren daher die Juden außerordentlichen Beschränkungen unterworfen, die wieder in jedem einzelnen Ländchen andersgeartet waren. Besonders auf dem Gebiete des Berufslebens gab es derartige staatliche Schikane. Der Betrieb des Handwerkes war ihnen überall untersagt, fast überall auch der Erwerb von Grundbesitz, zum Teil sogar von Hausgärten; mit den Wänden des Hauses endigte das Eigentum. In Floß war jeder Besitz von Vieh, ja sogar von Hühnern, verboten. So blieb den Juden nichts anderes als der Handel und besonders das Hausiergewerbe. Der Ort Floß lag im Herzogtum Sulzbach, an der Nordecke, dicht an der böhmischen Grenze. Die Bevölkerung der Gegend war ärmlich; sie wohnte in einzelnen, wenig bevölkerten Landortm zerstreut; zwischendurch befanden sich überdies in der Nachbarschaft verschiedene Enklaven, die als „Ausland" ihrem Handelsbetrieb allerlei Schwierigkeiten entgegensetzten. Unter diesen Verhältnissen sollten nun die Flosser jüdischen Geschäftsleute ihren-kärglichen Lebensunterhalt gewinnen! Da dieses durch Handeln M Umherziehen und Aufsuchen der Kundschaft zu erfolgen hätte, so läßt sich unschwer vorftellen, daß ein neuer Mißstand!hinzukam. Wo in irgendeinem Nachbardorf sich Gelegenheit zu einem Geschäft bot, trafen die Flosser Geschäftsleute zusammen; sie machten sich untereinander Konkurrenz, unterboten sich oder überboten sich als Verkäufer oder Käufer, zerstörten einander ihre Pläne usw. Es waren unerträgliche Zustände geworden. Auch die herzogliche Regierung in Sulzbach erkannte dies und es erging zur Abstellung des Mißstandes im Jahre 1719 eine Verfügung, die in ihrer Originalität wohl ohne Beispiel daftehen dürfte. Eine jede jüdische Geschäftsfamilie bekam unter dem Namen „Handelsdiftrikt" eine Anzahl von Orten zugewiesen, in denen sie allein Handel treiben durfte. Dieses war eine Radikalkur, die ihre wohltätige Wirkung nicht verfehlte. Jeder Geschäftsmann erhielt damals eine Urkunde, in der diese Orte namentlich aufgezählt waren. Kein anderer durfte es wagen, in diesem Distrikt irgendein Geschäft rbzuschließen. Der Sohn erbte den Handelsdiftrikt des Vaters Die Distrikte wurden oft verhandelt, verkauft oder Hypothekarisiert. Bei jeder Neuaufnahme eines Schutzjuden erhielt dieier einen solchen Handelsbezirk zugewiesen; als die Gemeinde im Laufe der folgenden Jahrzehnte dauernd wuchs, kam dal^r die Regierung in immer größere Schwierigkeiten, in jedem einzelnen Falle einen noch nicht vergebenen Distrikt ausfindig zu machen. Diese Lösung der Existenzfrage hatte sich im Laufe von Jahrzehnten als ein Dauerzustand im ganzen Erwerbsleben der Gemeinde Floß durchgesetzt. Wer im glücklichen Besitz eines Handelsdiftriktes war, der war von der schwersten Sorge für die Zukunft befreit; er konnte einen Ehestand gründen und einen selbständigen Beruf eröffnen. Diese staatlich eingeführte Anordnung behauptete sich bis etwa zum Jahre 1800. Man erkannte schließlich auch auf seiten der Juden, daß durch sie die volle und freie Entfaltung der Geschäftstüchtigkeit der einzelnen allzusehr eingeschränkt wurde. Das Mesiiaöjahr 1666 Um die Mitte des 17. Jahrhunderts hatte eine vom Orient ausgehende Volksbewegung fast die gesamte damalige Iudenheit aufs tiefste erregt. Wie früher schon oster hatte sich, auf kabbalistische Berechnungen gestützt, überall die feste Überzeugung auf das baldige Kommen des Erlösers aus dem Exil (Messias) und die Neuerrichtung eines selbständigen jüdischen Reiches in Palästina festgesetzt. Der bekannte Schwärmer Sabbatai Zebi gab sich als der erwartete Messias aus und verstand es, eine große Schar von Anhängern an sich zu fesseln. Als das Jahr des Erscheinens des Erlösers war das Jahr 1666 berechnet und die breite Masse der Bevölkerung war felsenfest von dem Ende des Leidens im Exil um diese Zeit überzeugt; man entrichtete z. B. in Europa schon Steuern für das neue Reich in Palästina am Abgesandte von dort (Gutachtensammlung Nach'latb schibah Nr. 81). Man kann sich heute kaum noch eine Vorstellung von der Verwirrung machen, die diese Bewegung anftiftete. Wir wollen hier nur vom heutigen bayerischen Gebiete sprechen; denn auch hierher schlugen ihre Wellen, z. B. nach Kitzingen, vor allem aber in das Nürnberger Gebiet; hier waren die Folgen katastrophal, weil sie

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