Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 3 (1927)
- Issue
- 2 (9.2.1927)
- Article
- James Bieberkraut, der Maler und Radierer
- Date
- 1927-02-09
- Page
- Seite 35 (sequence 4)
- Language
- German
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Nr. 2 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 35 hier für den Künstler weniger im Handwerklichen — das ist nicht schwerer, wie in der Landschaft auch — hier aber, besonders bei den Ex libris, müssen die Absichten der Auftraggeber und ihre Persönlichkeit — wie bei einem Porträt — verarbeitet werden. Wie gut dies dem Künstler gelungen ist, zeigen die beiden Ex libriS für ein junges Mädchen und für einen gebildeten Jägersmann. Doch erkennen wir auch hier die charakteristische Hand Bieberkrauts: man betrachte nur Rahmen und Hintergrund, man horche auf die zarten musikalischen Akkorde, die auch hier, wie aus allen Bildern, erklingen. Der hier gegebene Ausschnitt aus Bieberkrauts Schaffen möge zeigen, wieviel Wertvolles er schon gegeben hat. Möge es ihm vergönnt fein, soviel Widerhall und Anregung zu finden, daß noch manches, was in seiner Werkstatt schlummert, ans Tageslicht gelange. Wer den Zusammenhang mit der Kunst pflegen will, der vergesse neben der reinen Kunst auch die angewandte nicht. Er vergesse nicht unsere jüdischen Künstler, und überlasse eS nicht allein Nichtjuden und öffentlichen Museen, ihr Schaffen gebührend zu unterstützen. Vas „Judenbüchlein" eines protestantischen 6eistiichen gegen die Mtualmordbefchuldlgung der luden Von A. Eckstein Um die Osterzeit des Jahres 1549 wurde in einem bei Eichstätt gelegenen Dorfe ein 3^/s Jahre alter Bauernknabe vermißt. Die Volksstimme bezeichnte die Juden des Nachbardorfes Tittingen (im Gebiete des Pfalzgrasen von Neu bürg) als die Mörder des Kindes und die unglücklichen Eltern desselben wandten sich an den Pfalzgrafen von Neuburg und baten ihn, bei den des Ritualmordes verdächtigen Juden eine Haussuchung halten zu lassen, welche Bitte aber von dem de,r reformatorischen Richtung anhängenden Pfalzgrafen abgewiesen wurde. Bald darauf führte ein Hirtenhund zur Auffindung des kleinen Leichnams in einem Gebüsch versteckt und mit Laub zugedeckt. Der Bischof von Eichstätt, der sich ex officio für die Angelegenheit interessierte, ließ den Leichnam abholen und von seinen Ärzten besichtigen. Diese fanden das Kind in einem höchst verdächtigen Zustand: „ganz zerfleischt und mit Stichen durchbohrt", überdies mit dem abrahamitischen Bundeszeichen versehen und auf der rechten Schulter ein mit der Spitze eines Messers gezeichnetes Kreuz. Zu welchem Zwecke die Juden jener Zeit den zarten Kindeskörper, sei es bei lebendigem Leibe oder gay nach erfolgtem Tode, sowohl mit dem jüdischen als auch mit dem christlichen Glaubenssymbol gezeichnet haben sollen, das wird ein ewiges Geheimnis bleiben. Jedenfalls erschien durch dm Besichtigungsbefund die Tatsache eines vorliegenden Ritualmordes überzeugend nachgewiesen. Aber wer waren die Attentäter? Darüber sollte ein Gottesgericht ensscheiden. Zu diesem Zwecke veranlaßte der Bischof alle benachbarten Fürsten und Herren, die unter ihrem Schutze ansässigen Juden nach Eichstätt zu befehlen, wo sie mit der in der dortigen Hauptkirche aufgebahrten Kindesleiche sozusagen konfrontiert wurden. Das erwartete Gottesurteil aber verhielt sich zunächst passiv, eine Blutung der Leiche trat trotz Anwesenheit der höchstverdächtigen Juden nicht ein. (Erst fünf Wochen nach ihrer Auffindung soll die Leiche geblutet haben.) Auch die weitere hochnotpeinliche Untersuchung endete ergebnislos und die verhafteten Juden mußten aus Mangel an Beweisen freigesassen werdend Soweit ein im Mittelalter nicht ungewöhnliches Vorkommnis. Was aber die Geschichte von anderen ähnlichen, die wir noch heute nicht ohne tiefste Anteilnahme an dem herzzerreißenden Schicksal der Beschuldigten lesen können, unterscheidet, das ist die, Tatsache, daß damals (im Jahre 1 Vgl. „Geschichte der Juden in Baiern" von Freiherrn von A r e t i n, S. 44 ff. und das weiter unten angezogene Schriftchen von Moritz Stern. 1540) zwei unter den nach Eichstätt vorgeladenen Juden aus S u l z b a ch den bischöflichen Räten ein gedrucktes Büchlein überreichten, das den Titel trug: „Ob es war un glaublich sey, daß die Juden der Christen Kinder heymlich erwürgen, und jr blut gebrauchen, ein treffentliche schrifft, aufs eines jeden urteyl gestelt." In diesem Büchlein hat ein ungenannter Verfasser in der Form eines Gutachtens, erstattet auf Ersuchen eines hochgestellten Herrn und Freundes, unter Bezugnahme auf einen früheren Fall, der sich 1529 in Ungarn ereignet hatte, nicht weniger als 20 Gründe gegen die Glaublichkeit der Ritualmordbeschuldigung ins Treffen geführt. Er weist darauf hin: daß das mosaische Gesetz nicht nur den Mord, sondern auch den Blutgenuß verbiete; daß ferner die Juden in alle Welt zerstreut seien, so daß bei Versendung des Blutes auf den Tausendsten kaum eine Kleinigkeit kommen würde; er fragt: woher sollten denn die in der Türkei, wo keine Christen wohnen, lebenden Juden christliches Blut beziehen? Noch nie habe ein getaufter Jude seinen ehemaligen Glaubensgenossen den Kindesmord nachgesagt, die, Verleumdung rühre vielmehr von Pfaffen und Mönchen her, welche durch Schaffung von neuen Heiligen und neuen Wallfahrtsorten das Volk anlocken wollten: auch die ersten Christen seien von den Heiden vor 1200 Jahren fälschlich derselben Untaten beschuldigt worden; die etwa durch Martern erzwungenen Geständnisse von Juden hätten keinen Beweiswert: weder Päpste noch Kaiser hätten je zu einer Aburteilung der Juden wegen rituellen Kindesmordes eine Veranlassung und Ursache gefunden. Dieses im ganzen nur 3 Vogen in Klein-Oktav umfassende Büchlein eines ungenannten Verfassers, in welchem auch Ort und Jahr des Druckes verschwiegen waren, seinem Inhalt nach bis dahin unerhört, muß ein peinliches Aufsehen im Kreise der Beteiligten erregt haben. Man übersandte es dem hochgelehrten Professor Johann E ck in Ingolstadt, einem bissigen Gegner und Verfolger der reformatorischen Richtung, mit dem Auftrag, eine Gegenschrift zu verfassen, die auch bald darauf (1541) im Umfange von nicht weniger als 194 Quartseiten das Licht der Welt erblickte unter dem Titel: „Ains Judenbüchleins Verlegung, darin ein Christ, gantzer Christenheit zur schwach, will, es geschehe dm Juden unrecht in bezichtigung der Christenkinder mordt." Professor Eck glaubt an den Ritualmord wie an ein Dogma und verteidigt seine Überzeugung von der Tatsächlichkeit desselben mit dem Feuereifer eines Gläubigen, eines Fanatikers. Er behauptet, daß die Juden trotz des Verbotes, Blut zu genießen, nach den Berichten des Alten und k> MAUS MÜNCHEN karlsplatz 5 D E R QUALITÄTSSTOFFE 4 N. STARK & Cil NÜRNBERG LUITPOLDSTRASSE 11