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Mitteilungen des Israelitischen Lehrervereins für Bayern · 1926-12-03 · 12 (3.12.1926) · p. Seite 26

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Journal
Mitteilungen des Israelitischen Lehrervereins für Bayern
Volume
1926
Issue
12 (3.12.1926)
Article
Rechts- und Besoldungsverhältnisse der aktiven und der im Ruhestand befindlichen Beamten und Lehrer u. deren Hinterbliebenen
Date
1926-12-03
Page
Seite 26 (sequence 1)
Language
German
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Mieiluilgeil des MMchm Lehrervemns für Wem Schriftleitung: M. Rosenfeld, München 1926 München, 3. Dezember Rr. 12 l^ecyls- und vesoldungsverhaltnilse der aktiven und der im l^ukeftand befindlichen Veamten und Lehrer u. deren Hinterbliebenen Einer Zusammenstellung von Georg Ruppert, als Beilage zur Münchener Lehrerzeitung erschienen, entnehmen wir die nachstehenden Angaben, die auch das Interesse unserer Mitglieder finden und über manche Frage Aufklärung schaffen dürften. Auf den einen oder anderen Punkt wird noch gelegentlich zurückzukommen sein. 1. Befoldungsdienstaller. Das Besoldungsdienstalter der Gruppe VII wird von der bestandenen Anstellungsprüfung an gerechnet. Der Beginn des Besoldungsdienstalters der Geh.-Gruppe VIII ist vier Jahre nach dem Beginn des Besoldungsdienstalters der Gehalts- Gruppe VII. Das Besoldungsdienstalter kommt nur für die Regelung der Gehaltsbezüge in Betracht und hat auf die sonstigen Verhältnisse des Beamten, so Pension, Beförderung usw., keinen Einfluß. 2. Besoldung. Das Diensteinkommen des Lehrers besteht aus Grundgehalt und 10% Zuschlag, Wohnungsgeldzuschuß, Frauenzuschlag, Kinderzuschlägen. 3. Frauenzuschlag. Den Frauenzuschlag erhalten auch verwitwete Beamte, wenn sie den vollen Unterhalt von Kindern im eigenen Hausstande bestreiten, für die ein Kinderzuschlag zu zahlen ist. Geschiedene Beamten erhalten nur dann den Frauenzuschlag, wenn ohne ihr eigenes Verschulden die Ehe geschieden wurde. Der Frauenzuschlag wird dem Beamten nicht gewährt, wenn seine Ehefrau als Beamtin oder vollbeschäftigte Angestellte oder Arbeiterin im Dienste ded Reiches, des Landes, der Gemeinde oder einer sonstigen öffentlichen Körperschaft Gehalt, Lohn oder Pension bezieht. Der Frauenzuschlag (ebenso der Kinderzuschlag) wird mit dem Ersten des Monats gewährt, in dem die Verehelichung (Geburt) statt- Stirbt die Ehefrau, so erhält der Beamte den Frauenzuschlag noch für den Sterbemonat und für die darauffolgenden drei Monate. Der Beamte ist verpflichtet, Tatsachen, die den Einzug des Frauenzuschlags zur Folge haben, der Zahlstelle unverzüglich anzuzeigen. Frauen- und Kinderzuschläge werden nur auf Antrag gegeben. 4. Kinderzuschläge. Der Kinderzuschlag wird für Kinder vom 16. bis 21. Lebensjahr nur gewährt: a) wenn sie sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden; 6) oder wenn sie wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind, und e) wenn sie nicht ein eigenes Einkommen haben oder wenn das eigene Einkommen des Kindes den Kinderzuschlag nicht übersteigt. Übersteigt das eigene Einkommen des Kindes den Kinderzuschlag, ohne das Doppelte dieses Betrages zu erreichen, so wird der Kinderzuschlag nur zur Hälfte gewährt. Erreicht oder übersteigt das eigene Einkommen des Kindes das Doppelte des Kinderzuschlags, so fällt der Kinderzuschlag weg. Der Kinderzuschlag fällt fort mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, auch wenn die Voraussetzungen (Tod, Aufhören der Schulausbildung usw.) mit dem ersten Tage dieses Vierteljahres eintreten. Herabsetzungen des Kinderzuschlages werden vom Ersten des Monats an wirksam, der auf das maßgebende Ereignis folgt. 5. Kinderbeihilfen. Den Beamten kann im Falle des Bedürfnisses auf Antrag die widerrufliche Kinderbeihilfe für unterhaltsberechtigte Kinder vom vollendeten 21. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr bewilligt werden, wenn die Kinder a) sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind, und e) kein eigenes Einkommen haben. 6. Versetzung in den Ruhestand mit Ruhegehalt. Der unwiderrufliche Beamte kann ohne sein Ansuchen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er 1. das 65. Lebensjahr vollendet hat, oder 2. infolge körperlichen oder geistigen Gebrechens zur Erfüllung seiner Amtspflichten unfähig ist, oder 3. wenn durch sein Verschulden Umstände vorliegen, durch die seine amtliche Wirksamkeit gestört ist. Bei Punkt 2 kann er auch selbst die Versetzung in den Ruhestand beanspruchen. Ist der Wiedereintritt der Dienstfähigkeit nicht ausgeschlossen, so geschieht die Versetzung in den Ruhestand zunächst nur auf die Dauer der voraussichtlichen Dienstunfähigkeit. (Zeitlicher Ruhestand.) Bis zu einem halben Jahr wird der Beamte mit vollem Gehalt in den Ruhestand versetzt. Zum pensionsfähigen Diensteinkommen zählen das Grundgehalt (mit 10%igem Zuschlag) und der Wohnungsgeldzuschuß nach Ortsklasse B. Das Ruhegehalt beträgt für die ersten zehn ruhegehaltsfähigen Dienstjahre 35 v. H. und steigt mit dem Antritt jedes weiteren Dienstjahres bis zum Eintritt in das 25. Dienstjahr jährlich um 2 v. H. und vom Eintritt in das 26. Dienstjahr jährlich um 1 v. H. des pensionsfähigen Diensteinkommens. Das Ruhegehalt darf 80 v. H. des pensionsfähigen Diensteinkommens nicht übersteigen. Die Kriegszeit, d. i. die Zeit vom 1. August 1914 bis 31. Dezember 1918, wird für jeden Beamten, der nicht im Feld oder in der Etappe war, lX>fach gerechnet. Dieses Mehr, das zur pensionsfähigen Dienstzeit dazugerechnet wird, beträgt 2 Jahre 76 Tage. Die Zeit im Felde und in der Etappe wird doppelt gerechnet, und zwar jedes Kalenderjahr, in dem der Beamte mindestens 2 Monate im Feld oder in der Etappe war, jedes Kalenderjahr, in dem der Beamte, ohne Rücksicht auf Zeitdauer, an einer Schlacht oder an einem Gefecht teilnahm. 7. Sterbegehalt. Die Witwe und die ehelichen oder legitimierten Kinder eines etatmäßigen Beamten erhalten für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch den vollen Bezug des von dem Beamten bezogenen Gehyltes, Wartegeldes oder Ruhegehaltes, abzüglich des bereits zu Lebzeiten des Beamten erhobenen Teilbetrages als Sterbegehalt. In Ermangelung solcher Hinterbliebener kann das Sterbegehalt ganz oder teilweise auch dann gewährt werden, wenn der Verstorbene Eltern, Großeltern, Geschwister, Geschwisterkinder, Enkel, Adoptio-, Stief- oder Pflegekinder, deren Ernährer er war, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken. Der Beamte ohne Hinterbliebene erhält kein Sterbegeld. 8. Witwen- und Waisengeld. Das Witwengeld besteht in 60 v. H. des Ruhegehaltes, zu dem der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen wäre, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. War die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene Beamte, so wird das Witwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 15 bis einschließlich 25 Jahre, um ein Zwanzigstel gekürzt. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag ein . Zehntel des Witwengeldes so lange hinzugesetzt, bis der volle Be-- trag wieder erreicht ist. Die Kürzung unterbleibt, soweit hierdurch das Witwengeld unter ein Drittel des niedrigsten pensionsfähigen Diensteinkommens der Besoldungsgruppe I herabsinken würde. Auf einen eoentl. zu errechnenden Betrag an Waisengeld ist diese Kürzung des Witwengeldes ohne Einfluß. Im Falle der Wiederverheiratung kann der Witwe auf Ansuchen eine einmalige Beihilfe bis zum fünffachen Jahresbetrage des Witwengeldes gewährt werden. Keinen Anspruch auf Witwen- und Waisengeld haben die Witwe und die Hinterbliebenen Kinder eines Beamten aus einer Ehe, die erst nach der Versetzung des Beamten in den dauernden Ruhestand geschlossen worden ist. Das W a i s e n g e l d beträgt für eine einfache Waise V-, für eine Doppelwaise V3 des abgerundeten Witwengeldes. Der Jahresbeitrag des Waisengeldes für jedes Kind ist auf einen durch drei teilbaren Reichsmarkbetrag nach oben abzurunden. Zahlbar bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Witwen- und Waisengeld dürfen zusammen den Betrag des der Berechnung zugrunde gelegten Ruhegehalts nicht übersteigen. Er-

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