Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 11 (8.11.1926)
- Article
- Verfassung
- Date
- 1926-11-08
- Page
- Seite 281 (sequence 3)
- Language
- German
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Nr. 11 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 281 Seelenzahl im Wege der Verhältniswahl zu bestellende Abordnung der Landesversammlungen und Verwaltungen der angeschlossenen Verbände beschränkt werden. (Reichstagung.) 2. Eine Reichstagung (Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Satz 3) wird berufen, wenn der Rat dies mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschließt oder wenn dies von 1/3 der Landesverbände, die mindestens 2/3 der Seelenzahl der sämtlichen Landesverbände umfassen, unter Angabe einer bestimmten Tagesordnung verlangt wird. 8 16 1. Die Geschäftsordnung der Reichstagung wird vom Rat bestimmt. Der Präsident des Rats oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung. 2. Die Beschlüsse der Reichstagung werden mit unbedingter Mehrheit gefaßt. Beschlüsse in religiösen Angelegenheiten. 8 17 1. Religiöse Fragen sind auf Antrag von mindestens 1/l0 der Mitglieder des Rats oder zweier rabbinischer Mitglieder vor der Beschlußfassung des Rats oder der Reichstagung zur Begutachtung Ausschüssen der beiden religiösen Hauptrichtungen zu überweisen. In die Ausschüsse sind rabbinische Vertreter zu berufen. Gegen den Einspruch eines der beiden Ausschüsse wird ein Verbandsbeschluß nicht zugelassen. 2. Wird der Verband von Behörden zur Stellungnahme aufgefordert, so hat er, wenn Einstimmigkeit nicht vorliegt, die beiden Ausschüsse zu hören und abweichende Anschauungen getrennt bekannt zu geben. Bei der Vertretung der Angelegenheit gegenüber Behörden sind grundsätzlich Ratsmitglieder, insbesondere Rabbiner der beiden Richtungen gleichmäßig hinzuzuziehen. Repräsentative Vertretung. 8 18 An repräsentativen Vertretungen des Reichsverbandes sollen — so weit möglich — rabbinische Mitglieder des Rates beider religiöser Hauptrichtungen teilnehmen. Tagegelder. 8 19 Die Mitglieder des Rats und der Ausschüsse, die nicht am Orte des Zusammentritts der Organe wohnen, haben Anspruch auf Tagegelder und auf Erstattung von Reisekosten. Umlagen. 8 20 1. Die Ausgaben des Reichsverbandes werden auf die Landesverbände umgelegt, soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt werden. 2. Die Umlage wird nach der Seelenzahl bemessen. Zu einem Beschlüsse, durch den eine Jahresumlage festgesetzt wird, ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Abstimmung wird im einzelnen durch die Geschäftsordnung geregelt. 3. Der Rat kann auf Antrag leistungsschwacher Verbände deren Umlagen stunden, ermäßigen oder Niederschlagen. 4. Der Haushaltplan wird in der Regel auf die Dauer von drei Jahren festgestellt. Geschäftsjahr. 8 21 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Verfassungsänderungen. 8 22 1. Verfassungsänderungen erfordern die Zustimmung von 2/3, Änderungen des § 1 Abs. 1 und Abs. 2b und c, sowie des 8 17 von 4/5 der Mitglieder des Rats. 2. Vorlagen auf Verfassungsänderung sind mindestens drei Monate vor der Verhandlung den Mitgliedern des Rats und den Landesverbänden bekanntzugeben. 3. Im Falle eine Änderung der 88 1 Abs. 1 und 2b und c, 17 und 22 Abs. 3 hat jeder Landesverband das Recht, binnen einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung des Beschlusses seinen Austritt aus dem Verbände für das Ende des laufenden Geschäftsjahres zu erklären. Dies gilt auch für den Fall, daß die Umlage für den Kopf der Bevölkerung auf mehr als M. 1.— festgesetzt wird. Auflösung des Reichsverbandes. 8 23 Zur Auflösung des Reichsverbandes ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Rats notwendig. Ein hierauf gerichteter Antrag kann nur dann zur Beschlußfassung gestellt werden, wenn dies von der Hälfte der Landesverbände, die mindestens den fünften Teil der Seelenzahl des Reichsverbandes umfassen, oder von Landesverbänden, die mindestens die Hälfte der Seelenzahl des Reichsverbandes in sich vereinigen, beantragt wird. Im Falle der Auflösung wird das Vermögen gemeinnützigen jüdischen Zwecken zugeführt, die allen religiösen Richtungen gemeinsam sind. Übergangsbestimmungen. 8 24 1. Die Verfassung tritt am 1. April 1927 in Kraft. 2. Das Inkrafttreten der Verfassung ist durch den Anschluß des Preußischen und Bayerischen Landesverbandes bedingt. 3. Für den ersten Wahlabschnitt gilt das Jahr, in dem die Wahlen zum Rat erfolgen (8 8 Abs. 2) als volles Jahr. 4. Bis zur anderweitigen Beschlußfassung des Rats wird die Wahl der Rabbiner von dem „Allgemeinen Rabbinerverband in Deutschland", die Wahl der Lehrer von dem „Reichsverband der jüdischen Lehrervereine" und die Wahl des Kantors von dem „Allgemeinen deutschen Kantorenverband" vorgenommen. 8 25 1. Der Engere Rat des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden wird ermächtigt. Beitrittserklärungen entgegenzunehmen und nach dem Inkrafttreten der Verfassung die Wahlen der Mitglieder des Rats zu veranlassen und den Rat zu seiner ersten Sitzung einzuberufen. 2. Die lausenden Geschäfte werden bis zum Zusammentritt des Rats durch den Preußischen Landesverband erledigt. r- HAUS DER QUAL1TÄ1SSTOFFE N. STARK & Cie. MÜNCHEN KARLSPLATZ 5 NÜRNBERG LUITPOLDSTRASSE 11