Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 11 (8.11.1926)
- Article
- Verfassung
- Date
- 1926-11-08
- Page
- Seite 280 (sequence 2)
- Language
- German
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280 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. I I 8 4 Landesverband im Sinne dieser Verfassung ist jedes Mitglied des Reichsverbandes. 8 5 1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und durch Aufnahme in den Reichsverband. 2. Der Beitritt erfolgt mit Wirkung vom Beginn des laufenden Geschäftsjahres. 8 6 Der Austritt aus dem Reichsverband muß schriftlich erklärt werden. Er wird mit Ablauf des dritten auf den Eingang der Erklärung folgenden Geschäftsjahres wirksam. Rechtliche Stellung. 8 7 Der Reichsverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Art. 137 Abs. 5 der Reichsverfassung. Protokollarerklärung: Die beteiligten Verbände stimmen darin überein, daß die Wirksamkeit ihres Zusammenschlusses durch die Anerkennung des Reichsoerbandes als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht bedingt ist. Verwaltung des Reichsoerbandes. 8 8 1. Die Verwaltung des Reichsverbandes geschieht durch den Rat. 2. Der Rat wird auf die Dauer von 6 Jahren bestellt und bleibt bis zum Zusammentritt der neugewählten Verwaltung im Amt. 3. Die Amtszeit läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. 8 9 1. Der Rat besteht aus: a) Vertretern der Landesverbände. Jeder Landesverband hat Anspruch auf mindestens einen Vertreter. Umfaßt der Landesverband mehr als 10000 Seelen, so entfällt auf je 10000 Seelen und auf jeden Überschuß ein Vertreter. Maßgebend sind die Ergebnisse der jeweils letzten Volkszählung. Die Vertreter der Landesverbände werden in gemeinsamer Wahlhandlung ihres Rats oder des ihm entsprechenden Organs und der Vertreterversanunlung, oder des ihr entsprechenden Organs, oder, soweit e,ine Lertreterversammlung nicht besteht, durch die Verwaltungsstelle der einzelnen Landesverbände gewählt. Sind mehr als zwei Vertreter zu bestellen, so findet, wenn keine Einigung erfolgt, Verhältniswahl nach näherer Bestimmung des einzelnen Landesverbandes statt. Kein Landesverband darf mehr als 2/r> der Gesamtzahl der von den Landesverbänden zu wählenden Vertreter bestellen; b) vier Rabbinern; e) drei Lehrern und einem Kantor: d) einem Vertreter der Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen e) zwei Vertretern des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes im Falle seiner Mitgliedschaft. 2. Der Rat erläßt eine Wahlordnung, in der die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren für die Vertreter zu b und c geregelt werden. Die Wählbarkeit der Vertreter ist nicht von der Zugehörigkeit zu einer Organisation abhängig. Protokollarerklärung: Bei der Wahl der Vertreter zu b und c sollen die beiden religiösen Hauptrichtungen gleichmäßig berücksichtigt werden. 8 10 Für die Mitglieder des Rats sind Ersatzperfonen zu bestellen, die bei dem Ausscheiden oder der Verhinderung des Mitglieds an seine Stelle treten. 8 11 1. Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Verhandlungen des Rats finden in der Regel öffentlich statt. Das nähere bestimmt die Geschäftsordnung. 2. Der Rat wird mindestens einmal im Jahre einberufen. 8 12 1. Der Rat wählt aus feiner Mitte das Präsidium. Dieses besteht aus einem Präsidenten, zwei stellvertretenden Präsidenten, einem Schriftführer, einem Schatzmeister, je einem Stellvertreter des Schriftführers und des Schatzmeisters und aus zwei Beisitzern. 2. Die Wahl erfolgt jeweils auf die Dauer eines Wahlabschnittes. 3. Der Präsident oder einer feiner Stellvertreter vertritt den Reichsverband nach außen. Für jede den Reichsverband verpflichtende Willenserklärung bürgerlich-rechtlicher Art sind die Unterschriften zweier Mitglieder des Präsidiums erforderlich. 4. Das Präsidium bereitet die Vorlagen für die Beschlußfassung des Rates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Es erledigt die laufenden Geschäfte. Es kann, wenn Gefahr im Verzug ist, Beschlüsse selbständig fassen und durchführen, zu denen an sich die Zustimmung des Rates erforderlich wäre. Diese Beschlüsse sind dem Rat bei seine,r nächsten Versammlung zur Genehmigung vorzulegen und, falls der Rat die Genehmigung versagt, außer Kraft zu setzen. Protokollarerklärung: In dem Präsidium sollen die Hauptrichtungen vertreten sein. 8 13 1. Der Rat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2. Die Beschlüsse, des Rats werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Errichtung neuer Unterrichtsanstalten (8 1 Abs. 2b) kann nur mit einer Mehrheit von ‘J/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. 3. Wird bei einer Wahl eine unbedingte Mehrheit nicht erzielt, so erfolgt Stichwahl. Ergibt sich Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 4. Die Mitglieder des Rats sind bei den Abstimmungen an Weisungen nicht gebunden. 5. Der Entwurf des Haushaltplanes ist den Landesverbänden mindestens 1 Monat vor der Beschlußfassung zur Kenntnis zu bringen. 6. Die Beschlüsse werden den Landesverbänden bekannt gegeben. 7. Der Rat gilt als ordnungsmäßig zusammengesetzt auch wenn die nach § 9 Abs. 1 zu b bis c zu wählenden Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig bekannt werden. Ausschüsse,. 8 14 Der Rat kann zur Behandlung einzelner Geschäftszweige Ausschüsse einsetzen. Zu Mitgliedern der Ausschüsse können Personen mit besonderer Sachkunde auch dann gewählt werden, wenn sie dem Rat nicht angehören. Reichstagung. 8 15 1. Zur Erörterung von Angelegenheiten, die, besonders wichtige Interessen des deutschen Judentums betreffen, kann eine Reichstagung einberufen werden. Sie setzt sich aus den Mitgliedern der Landesversammlungen und Verwaltungen der Mitgliedsverbända zusammen (große Reichstagung). Die Reichstagung kann im Einzelfall auf eine nach Maßgabe der