Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 11 (8.11.1926)
- Article
- Der Reichsverband der deutschen Juden
- Date
- 1926-11-08
- Page
- Seite 279 (sequence 3)
- Language
- German
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Nr. 11 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 27g Dazu ist vor allem sachliche Arbeit erforderlich. Es bestanden nicht unerhebliche Bedenken, die Öffentlichkeit der Verhandlungen zuzulaffen. Allein es gewann doch die Zuversicht Raum, daß die produktive Arbeit im Mittelpunkt aller Bestrebungen stehen werde und es konnte darum dem Rechte der Bevölkerung auf Kenntnis der Verhandlungen Rechnung getragen werden. Sollte der Reichsverband entgegen dieser vertrauensvollen Einstellung wesentlich ein Sprachrohr für politische Bestrebungen sein, so wäre die Grundlage für seine Existenz erschüttert. Nur die sachliche, dem Gemeinschastsgedanken untergeordnete, von wechselseitigem Vertrauen getragene Arbeit in den Landesverbänden und im Reichsbund vermag die Berechtigung dieser Gemeinwesen darzutun. Dabei sollen auch die kleinsten, selbsttätigen Kräfte zur Mitarbeit herangezogen, die Herrschaft einer Mehrheit aber soll vermieden werden. In Verwirklichung dieser Grundsätze und entsprechend dem staatsrechtlichen Charakter des Bundes wurde jedem Landesverband, auch dem kleinsten, eine Stimme im Rat zuerkannt. In weiser Zurrickhaltung wurden von dem Preußenverband nicht mehr als der Stimmen der Stimmen der Landesverbände in Anspruch genommen und mit der gleichen Beschränkung hat dieser größte Verband auch bei der Beratung der Verfaffung nur eine Stimme abgegeben. Die Mitarbeit des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes, der sich durch seine, die Gemeinden verbindende und betreuende Tätigkeit in der Geschichte der deutschen Juden einen Ehrenplatz erworben hat, würde in den weitesten Kreisen lebhafte Befriedigung auslösen. Es könnte dem Gemeindebund, abgesehen von der Vertretung der Gemeinden, die einem Landesverband nicht angeschlossen sind, zusammen mit der ZentralwohlfahrtSstelle die soziale Arbeit des Reichsverbandes übertragen werden. Zu bedauern ist das Beiseitestehen des Halberstädter Verbandes. Gerade auf dem Gebiete, das diesen Verband zunächst berührt, haben die Verhandlungen ein gutes Ergebnis gehabt. Die Vertreter der konservativen Richtung konnten den Sitzungssaal mit wirklicher Befriedigung verlassen. Denn eS wurde die Verfassung im Sinne der vollkommenen Parität der beiden religiösen Hauptrichtungen gestaltet. Es wurde den Ausschüssen, welche diese Richtungen repräsentieren, auch ein Widerspruchsrecht bei der Behandlung religiöser Fragen eingeräumt. Mehr aber als die verfassungsmäßige Zusicherung bedeutet der Geist, aus dem sie erwachsen ist. Einmütig und aus freiem Willen wurden die Bestimmungen festgelegt in der Absicht und mit dem Ziele, daß sich ohne dem Zwang einer Mehrheit alle religiösen Richtungen in dem Reichsverband wohl fühlen und frei auswirken möchten. Diese Gestaltung der Grundfragen der Verfassung gewährt uns einen Ausblick auf ein segensreiches Wirken des Reichsverbandes zum Wohle der deutschen Juden und zur Ehre unserer religiösen Gemeinschaft. Berlin, 25. Oktober 1926. Verfassung des Reichsverbandes der Deutschen Juden (unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Vertreter der Landesverbände vom 24. X. 1926.) Die jüdischen Landesverbände des Deutschen Reiches, nämlich . und durch sie die ihnen angeschlossenen Gemeinden treten zu einem Bunde zusammen, der den Namen „Reichsverband der Deutschen Juden" führt und sich die nachstehende Verfassung gibt. Aufgaben des Reichsverbandes. 81 1. Der Reichsverband vereinigt unter Zusammenfassung der im deutschen Judentum wirksamen Kräfte die Landesverbände und die ihnen angeschlossenen Gemeinden zur Pflege des Gesamtbewußtseins der deutschen Juden und ihrer gemeinsamen Interessen. Er vertritt die Landesverbände und die ihnen angeschlossenen Gemeinden im Rahmen seiner Zuständigkeit und unter den sich aus 8 17 ergebenden Beschränkungen gegenüber Reich und Öffentlichkeit. Die Selbständigkeit der Landesverbände und Gemeinden in Verfassung und Verwaltung, in Unterricht, Kultus und Ritus wird durch die Zugehörigkeit zum Reichsoerband nicht berührt. 2. Zu den Aufgaben des Reichsverbandes gehören insbesondere: a) die Förderung der allgemeinen Interessen der jüdischen Religionsgesellschaft: b) die Errichtung, Erhaltung und Förderung von Unterrichtsanstalten für das Reich oder gemeinsam für mehrere Länder: c) die Errichtung, Erhaltung und Förderung von sonstigen Anstalten und Einrichtungen für das Reich oder gemeinsam für mehrere Länder. Die Anstalten und Einrichtungen des Reichsverbandes müssen so geführt werden, daß sie von Angehörigen aller religiösen Richtungen benutzt werden können; cl) die Beratung der Landesverbände in gemeinsamen Angelegenheiten; e) die Schaffung einer Schiedsstelle bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Landesverbänden und zwischen dem Reichsverband und einem Landesverband; t) auf Äntrag von Landesverbänden deren Vertretung gegenüber ihren Ländern: g) die Übernahme und Förderung sonstiger Aufgaben eines Landesverbandes auf dessen Ansuchen; ll) die Vertretung der deutschen Juden und ihrer Einrichtungen gegenüber den Juden des Auslandes und deren Organisationen und die Beteiligung an den Aufgaben der Gesamtjudenheit innerhalb seiner Zuständigkeit. 3. Der Reichsverband kann die Durchführung einzelner seiner Aufgaben einem Landesverbände mit dessen Zustimmung übertragen. Protokollarerklärungen: 1. Zu Abs. 2b und c: Die Übernahme von Anstalten wird der Errichtung gleichgeachtet. 2. Zu Abs. 2c: Der Reichsverband regelt die religiöse Aufsicht über die Führung der Reichsanstalten. Zu Abs. 2g: Die Förderung des Religionsunterrichtes in leistungsschwachen Verbänden gehört zu den allgemeinen Aufgaben des Reichsverbandes, die er nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel zu erfüllen hat. Sitz des Reichsverbandes. 8 2 Der Reichsverband hat seinen Sitz in Berlin. Zugehörigkeit zum Reichsverband. 8 3 1. Dem Reichsverband können sich jüdische Landes- und Gemeindeoerbände anschließen, die im Deutschen Reiche ihren Sitz haben und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. 2. Verbände, die einem Mitgliedsoerband angehören, können die selbständige Mitgliedschaft nicht erwerben. Protokollarerklärungen: 1. Die Gemeinden Hamburg, Bremen und Lübeck gelten als Landesverbände. 2. Es ist darauf hinzuwirken, daß die Angliederung von Gemeindeverbänden des deutschen Sprachgebiets außerhalb des Deutschen Reiches oder das Zusammenarbeiten mit solchen Verbänden ermöglicht wird.