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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1926-11-08 · 11 (8.11.1926) · p. Seite 278

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
2 (1926)
Issue
11 (8.11.1926)
Article
Der Reichsverband der deutschen Juden
Date
1926-11-08
Page
Seite 278 (sequence 2)
Language
German
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278 SSapmfäe Israelitische Gemeindezeitung Nr. 11 Geheimer Justizrat Dr. Held (Nürnberg), gestorben am 30. August 1926. ist ft}': Hierzu kommen 4 Rabbiner, 3 Lehrer und 1 Kantor, bei deren Wahl die beiden religiösen Hauptrichtungen gleichmäßig berücksichtigt werden sollen (Protokollarerklärung zu § 9). Die Wählbarkeit ist nicht von der Zugehörigkeit zu einer Organisation abhängig. Bis zur anderweitigen Beschlußfassung des Rats wird die Wahl der Rabbiner von dem allgemeinen Rabbinerverband in Deutschland, die Wahl der Lehrer von dem Reichsverband der jüdischen Lehrervereine und die Wahl des Kantors von dem Allgemeinen Deutschen Kantorenverband vorgenommen. In den Rat werden weiter abgeordnet 1 Vertreter der Zentralwohlfahrtsftelle der deutschen Juden und im Falle seiner Mitgliedschaft 2 Vertreter des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes. Die Zahl der Mitglieder des Rats beträgt demnach, den Gemeindebund inbegriffen, 54. Ein bayerischer Antrag, der den Schutz der Minoritäten durch Zuwahl von Vertretern bezweckte, wurde abgelehnt. Die Verhandlungen finden in der Regel öffentlich statt. Als Exekutive erscheint ein neungliedriges Präsidium, in dem die Hauptrichtungen vertreten sein sollen. Die Mitglieder des Rats sind bei Abstimmungen an Weisungen nicht gebunden. Zur Erörterung von Angelegenheiten, die besonders wichtige Interessen des deutschen Judentums betreffen, also zur feierlichen Verkündigung des Willens der deutschen Juden in lebenswichtigen Fragen, kann eine Reichstagung größeren oder kleineren Stils einberufen werden. Die große Reichstagung besteht aus den Mitgliedern der Landeöversammlungen und Landesverwaltungen. Im Einzelfalle kann die Reichstagung -auf eine Abordnung der Landesversammlungen und Landesvertretungen beschränkt werden. Eine Reichstagung kann ebenso vom Rat wie von den Landesverbänden nach näherer Bestimmung des § 15 Abs. 2 einberufen werden. Religiöse Fragen sind auf Antrag zur Begutachtung Ausschüssen der beiden religösen Hauptrichtungen zu überweisen. Gegen den Einspruch eines der beiden Ausschüsse kann ein VerbandSbeschluß nicht zustande kommen. Wird der Verband von Behörden zur Stellungnahme aufgefordert, so hat er etwaige abweichende Anschauungen der Ausschüsse getrennt bekanntzugeben. Die Vertretung der Angelegenheit geschieht grundsätzlich durch Ratsmitglieder, insbesondere Rabbiner der beiden Richtungen (§ 17). An repräsentativen Vertretungen des Reichsverbandes sollen nach Möglichkeit rabbinische Mitglieder des Rats beider religiösen Hauptrichtungen teilnehmen. Die Mitglieder des Rats und der Ausschüsse erhalten Tagegelder. Die Haushaltsperiode des Reichsverbandes beträgt drei Jahre. Die Umlagen werden nach der Seelenzahl mit 2/3 Mehrheit festgesetzt. Beträgt die Umlage mehr als M. 1.— für den Kopf der Bevölkerung, so hat jeder Landesverband das Recht, seinen Austritt für das Ende des Geschäftsjahres zu erklären. Auf den Antrag leistungsschwacher Verbände kann der Rat die Umlagen ermäßigen oder Niederschlagen. Verfassungsänderungen der zum Schutze der religiösen Minderheit getroffenen Bestimmungen bedürfen einer ^-Mehrheit und berechtigen die Landesverbände zum Austritt für das Ende des Geschäftsjahres. Zur Auflösung des Reichsverbandes ist eine ^-Mehrheit erforderlich. Das Vermögen wird hier gemeinnützigen jüdischen Zwecken zugeführt, die allen religiösen Richtungen gemeinsam sind. Die Verfassung tritt am 1. April 1927 in Kraft. Das Zustandekommen des Reichsverbandes ist durch den Anschluß des preußischen und bayerischen Landesverbandes bedingt. Die bis zum Zusammentritt des Rats erforderlichen Geschäfte besorgt der engere Rat des Preußenverbandes. II. Die Verhandlungen, in denen Kammergerichtsrat Wolff, der Präsident des Preußenverbandes, den Vorsitz und der Verfasser dieser Zeilen das Referat hatte, waren von einem starken Gemeinschaftswillen getragen. Grundsätzliche Anschauungen wurden zurückgestellt und entgegenstehende Anschauungen berücksichtigt, um diesen Gemeinschaftswillen in die Tat umzusetzen. Die norddeutschen Verbände hätten eine Verfassung auf einer breiteren, mehr demokratischen Basis mit Urwahlen der Gemeindemilglieder vorgezogen. Die süddeutschen Verbände erklärten, nicht in der Lage zu sein, eine kostspielige, von den einzelnen Personen ausgehende Organisation zu schaffen. Es werden von Anfang an auch die Aufgaben nicht zu weit erstreckt werden dürfen und es wird einem allmählichen Aufbau Raum zu geben sein. Erweist sich der Reichsverband, als eine tatkräftige und zielbewußte Vertretung der Interessen unserer religiösen Gemeinschaft und erwirbt er sich durch seine Arbeit das Vertrauen der jüdischen Bevölkerung im Reich und die Achtung unserer Mitbürger, so kann die Organisation künftig auch auf einer breiteren Grundlage durchgeführt werden.

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